Telecoms Package Universal Service Commission Amended Proposal/de

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Telekompaket: Richtlinie über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienst 2002/22/EG) − Europäische Kommission Geänderter Vorschlag − 2008-11-06



Artikel 20

Artikel 20 − Verträge


2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verbraucher und andere Endnutzer, die dies wünschen, bei der Anmeldung zu Diensten, die den Anschluss an ein öffentliches Kommunikationsnetz oder elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, Anspruch auf einen Vertrag mit dem oder den Unternehmen haben, die derartige Dienste oder Anschlüsse bereitstellen. In diesem Vertrag ist in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form mindestens Folgendes aufzuführen:

a) Name und Anschrift des Anbieters;

b) angebotene Dienste, darunter insbesondere:

- Angaben darüber, ob der Anbieter den Zugang des Teilnehmers zu rechtmäßigen Inhalten sowie seine Möglichkeit, solche Inhalte selbst zu nutzen und zu verbreiten oder rechtmäßige Anwendungen und Dienste zu benutzen, beschränkt,

- die angebotene Dienstqualität, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf alle nach Artikel 22 Absatz 2 festgelegten Parameter,

- die Arten der angebotenen Wartungs- und Kundendienste sowie die Verfahren zur Kontaktaufnahme mit dem Kundendienst,

- die Frist bis zum Erstanschluss und

- alle vom Anbieter auferlegten Beschränkungen für die utzung der Endgeräte;

c) die Entscheidung, ob seine personenbezogenen Daten in ein Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden sollen oder nicht, und die betreffenden Daten;

d) Einzelheiten über Preise und Tarife und die Mittel, mit denen aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife und Wartungsentgelte eingeholt werden können, die angebotenen Zahlungsmodalitäten und durch die Zahlungsmodalität bedingte Kostenunterschiede;

e) die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Dienste und die Vertragskündigung einschließlich

- der Gebühren für die Übertragung von Rufnummern oder anderen Kennungen und

- der bei Vertragskündigung anfallenden Gebühren einschließlich einer etwaigen Kostenanlastung für Endgeräte;

f) etwaige Entschädigungen und die Erstattungsregelungen für den Fall der Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Dienstqualität;

g) das Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 34;

h) die Art von Maßnahmen, die das Unternehmen, das den Anschluss oder die Dienste bereitstellt, infolge von Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder angesichts von Bedrohungen und Schwachstellen treffen kann, sowie die Entschädigungsregelungen, die im Falle von Sicherheits- oder Integritätsverletzungen zur Anwendung gelangen.

Der Vertrag enthält auch von den zuständigen Behörden bereitgestellte Informationen über die Nutzung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste für unrechtmäßige Handlungen oder die Verbreitung schädlicher Inhalte und über die Möglichkeiten des Schutzes vor einer Gefährdung der persönlichen Sicherheit, der Privatsphäre und personenbezogener Daten, die in Artikel 21 Absatz 4a genannt und für den angebotenen Dienst von Bedeutung sind.


4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Teilnehmer beim Abschluss von Verträgen mit Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen, welche Gespräche ermöglichen, in klarer Weise darüber aufgeklärt werden, ob der Zugang zu Notdiensten ermöglicht wird oder nicht. Die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste müssen dafür sorgen, dass die Kunden vor Vertragsschluss und danach regelmäßig in klarer Weise darüber aufgeklärt werden, wenn kein Zugang zu Notdiensten möglich ist.


7. Bei Bekanntgabe beabsichtigter Änderungen der Vertragsbedingungen durch den Anbieter oder Betreiber haben die Teilnehmer das Recht, ihren Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu lösen. Den Teilnehmern sind diese Änderungen mit ausreichender Frist, und zwar mindestens einen Monat zuvor, anzuzeigen; gleichzeitig müssen sie über ihr Recht unterrichtet werden, den Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen ablehnen.


(12c) Um im Zusammenhang mit der utzung von Kommunikationsdiensten auf im öffentlichen Interesse liegende Fragen eingehen und einen Beitrag zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen leisten zu können, sollten die zuständigen nationalen Behörden in der Lage sein, mit Hilfe der Anbieter Informationen von allgemeinem Interesse über die utzung der Kommunikationsdienste zu erarbeiten und zu verbreiten. Diese Informationen sollten unter anderem Warnungen von allgemeinem Interesse vor Verstößen gegen das Urheberrecht, anderen Formen der unrechtmäßigen utzung und der Verbreitung schädlicher Inhalte sowie Ratschläge und Angaben dazu enthalten, wie die persönliche Sicherheit, die z. B. durch die Weitergabe persönlicher Informationen in bestimmten Situationen gefährdet sein kann, die Privatsphäre und personenbezogene Daten vor Risiken geschützt werden können. Diese Informationen könnten im Wege des in 33 Absatz 2a der Richtlinie 2002/22/EG vorgesehenen Verfahrens der Zusammenarbeit abgestimmt werden. Diese Informationen von allgemeinem Interesse sollten leicht verständlich aufbereitet, nach Bedarf aktualisiert und entsprechend den Vorgaben der einzelnen Mitgliedstaaten in gedruckter und elektronischer Form sowie auf den Websites der nationalen Behörden veröffentlicht werden. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Anbieter dazu verpflichten können, diese harmonisierten Informationen allen Kunden in einer von der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörde für geeignet gehaltenen Weise zukommen zu lassen. Erhebliche zusätzliche Kosten für die Anbieter infolge der Verbreitung dieser Informationen sollten zwischen den Anbietern und den zuständigen Behörden abgesprochen und von der öffentlichen Hand getragen werden. Diese Informationen sollten auch in die Verträge aufgenommen werden.


(14) Unbeschadet der otwendigkeit zur Erhaltung der Integrität und Sicherheit der etze und Dienste sollten die Endnutzer entscheiden, welche rechtmäßigen Inhalte sie versenden und empfangen möchten und welche Dienste und Anwendungen und welche Hardware und Software sie für diesen Zweck nutzen möchten. Ein wettbewerbsorientierter Markt mit transparenten Angeboten, wie in der Richtlinie 2002/22/EG vorgesehen, sollte sicherstellen, dass die Endnutzer Zugang zu rechtmäßigen Inhalten erhalten, solche Inhalte selbst verbreiten können und beliebige rechtmäßige Anwendungen und Dienste benutzen können, wie dies in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG vorgesehen ist. Angesichts der steigenden Bedeutung der elektronischen Kommunikation für die Verbraucher und Unternehmen sollten die Nutzer auf jeden Fall vom Diensteanbieter bzw. Netzbetreiber vollständig über mögliche Einschränkungen und Grenzen bei der Nutzung der elektronischen Kommunikationsdienste informiert werden. Im Rahmen dieser Informationen sollten nach Wahl des Anbieters entweder die Art der betreffenden Inhalte, Anwendungen oder Dienste oder die Einzelanwendungen oder -dienste oder beides bestimmt werden. Je nach verwendeter Technologie und der Art der Einschränkungen und/oder Grenzen kann für diese Einschränkungen und/oder Grenzen die Einwilligung der Nutzer gemäß der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) erforderlich sein.


(14b) Da es an einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts fehlt, werden Inhalte, Anwendungen und Dienste nach dem materiellen Recht und dem Prozessrecht der einzelnen Staaten als rechtmäßig oder schädlich eingestuft. Es ist Aufgabe der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und nicht der Anbieter von Netzen oder Diensten der elektronischen Kommunikation, nach den korrekten Verfahren darüber zu entscheiden, ob Inhalte, Anwendungen oder Dienste rechtmäßig bzw. schädlich sind. Die Rahmenrichtlinie und die Einzelrichtlinien lassen die Bestimmungen der Richtlinie 2000/31/EG (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) unberührt, die unter anderem eine Vorschrift über die „reine Durchleitung“ durch zwischengeschaltete Diensteanbieter (wie darin definiert) enthält. Die Rahmenrichtlinie und die Einzelrichtlinien verpflichten die Anbieter nicht, die durch ihre Netze übermittelten Informationen zu überwachen oder aufgrund solcher Informationen Strafmaßnahmen gegen ihre Kunden zu ergreifen oder sie strafrechtlich zu verfolgen, und erlegt auch den Anbietern keine Haftung für die Informationen auf. Die Zuständigkeit für solche Strafmaßnahmen oder strafrechtliche Verfolgung bleibt bei den zuständigen Behörden.


(14d) Da uneinheitliche Mindestanforderungen an die Dienstqualität die Verwirklichung des Binnenmarkts erheblich beeinträchtigen, sollte die Kommission die von den nationalen Regulierungsbehörden getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf mögliche regulierende Eingriffe in der gesamten Gemeinschaft bewerten und erforderlichenfalls technische Durchführungsmaßnahmen erlassen, um eine gemeinschaftsweit einheitliche Anwendung zu erreichen.


Artikel 21

Artikel 21 − Transparenz und Veröffentlichung von Informationen


2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen, die den Anschluss an ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz und/oder elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, transparente, vergleichbare, ausreichende und aktuelle Informationen über geltende Preise und Tarife, über die bei Vertragskündigung anfallenden Gebühren und Informationen über Standardbedingungen für den Zugang zu den von ihnen für Endnutzer und Verbraucher bereitgestellten Diensten und deren Nutzung gemäß Anhang II veröffentlichen. Solche Informationen sind in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form zu veröffentlichen. Die nationalen Regulierungsbehörden können hinsichtlich der Form, in der diese Informationen zu veröffentlichen sind, weitere Anforderungen vorgeben.

Die nationalen Regulierungsbehörden fördern die Bereitstellung vergleichbarer Informationen, die Endnutzer und Verbraucher in die Lage versetzen, mit Hilfe interaktiver Führer oder ähnlicher Techniken eine unabhängige Bewertung der Kosten alternativer Nutzungsweisen vorzunehmen. Falls solche Führer oder ähnlichen Techniken auf dem Markt nicht zur Verfügung stehen, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden solche Führer oder Techniken selbst oder über Dritte kostenlos oder zu einem angemessenen Preis bereitstellen. Dritten wird das Recht eingeräumt, die Informationen , die von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, veröffentlicht werden, zum Zwecke des Verkaufs oder der Bereitstellung solcher interaktiven Führer oder ähnlicher Techniken kostenlos zu nutzen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Unternehmen, die den Anschluss an ein öffentliches elektronisches öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetz und/oder Kommunikationsdienste bereitstellen, unter anderem dazu verpflichten können,

a) bei ummern oder Diensten, für die eine besondere Preisgestaltung gilt, die für Teilnehmer geltenden Tarife anzugeben; für einzelne Kategorien von Diensten können die nationalen Regulierungsbehörden verlangen, dass diese Informationen unmittelbar vor Herstellung der Verbindung bereitgestellt werden,

b) die Teilnehmer gegebenenfalls regelmäßig daran zu erinnern, dass bei dem Dienst, bei dem sie angemeldet sind, kein verlässlicher Zugang zu otdiensten möglich ist oder keine Angaben zum Anruferstandort übermittelt werden,

c) die Teilnehmer über jede Änderung der ihnen von dem Unternehmen auferlegten Beschränkungen für den Zugang zu rechtmäßigen Inhalten sowie ihre Möglichkeit, solche Inhalte selbst zu nutzen und zu verbreiten oder beliebige rechtmäßige Anwendungen und Dienste zu benutzen, zu informieren,

d) die Teilnehmer im Einklang mit Artikel 12 der Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation über ihr Recht, zu entscheiden, ob ihre personenbezogenen Daten in ein Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden oder nicht, und über die Art der betreffenden Daten zu informieren, und

e) behinderte Teilnehmer regelmäßig über Einzelheiten aktueller Produkte und Dienste, die sich an sie richten, zu informieren.

Falls dies als zweckdienlich erachtet wird, können die nationalen Regulierungs- behörden vor der Auferlegung von Verpflichtungen Selbst- oder Koregulierungsmaßnahmen fördern.


4a. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden die in Absatz 4 genannten Unternehmen dazu verpflichten, Informationen von öffentlichem Interesse an bestehende und neue Teilnehmer weiterzugeben, soweit dies angebracht ist. Diese Informationen werden von den zuständigen öffentlichen Behörden in standardisierter Form erstellt und erstrecken sich unter anderem auf folgende Themen:

a) unbeschadet der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr die häufigsten Formen einer Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste für unrechtmäßige Handlungen oder die Verbreitung schädlicher Inhalte, einschließlich Verstößen gegen das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte und deren rechtlichen Folgen sowie

a) die häufigsten Formen einer utzung elektronischer Kommunikationsdienste für unrechtmäßige Handlungen oder die Verbreitung schädlicher Inhalte, insbesondere wenn dadurch die Achtung der Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden kann, einschließlich Verstößen gegen das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte und ihre Folgen sowie

Erhebliche Mehrkosten, die dem Unternehmen durch die Einhaltung dieser Verpflichtungen entstehen, werden von den zuständigen öffentlichen Behörden erstattet.


6. Um sicherzustellen, dass in der Gemeinschaft die Endnutzer in den Genuss der Vorteile einer einheitlichen Regelung der Tariftransparenz und Informationsbereitstellung gemäß Artikel 20 Absatz 5 kommen, kann die Kommission nach Konsultation der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation (nachstehend „die Behörde“) technische Durchführungsmaßnahmen in diesem Bereich treffen, um beispielsweise entsprechende Methoden oder Verfahren festzulegen. Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 37 Absatz 3 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden.


Artikel 22

Artikel 22 − Dienstqualität


1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden – nach Berücksichtigung der Ansichten der interessierten Kreise – die Unternehmen, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, dazu verpflichten können, vergleichbare, angemessene und aktuelle Endnutzerinformationen über die Qualität ihrer Dienste und über Maßnahmen zur Sicherstellung eines vergleichbaren Zugangs für behinderte Nutzer zu veröffentlichen. Die Informationen sind auf Aufforderung vor ihrer Veröffentlichung auch der nationalen Regulierungsbehörde vorzulegen.


2. Die nationalen Regulierungsbehörden können unter anderem die zu erfassenden Parameter für die Dienstqualität und Inhalt, Form und Art der zu veröffentlichenden Angaben einschließlich möglicher Mechanismen für den Qualitätsnachweis vorschreiben, um sicherzustellen, dass die Endnutzer, einschließlich behinderter Nutzer, Zugang zu umfassenden, vergleichbaren, verlässlichen und benutzerfreundlichen Informationen haben. Gegebenenfalls können die in Anhang III aufgeführten Parameter, Definitionen und Messverfahren verwendet werden.

Die nationalen Regulierungsbehörden können Mindestanforderungen an die Dienstqualität festlegen, um eine Verschlechterung der Dienste und eine Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern. Diese Anforderungen berücksichtigen gebührend die gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) erlassenen ormen.

Kommt die Kommission nach Prüfung dieser Anforderungen und der Konsultation des [xxx] zu dem Schluss, dass durch nationale Anforderungen Hindernisse für den Binnenmarkt entstehen, kann sie technische Durchführungsmaßnahmen ergreifen. Solche Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.


(14a) Auf einem wettbewerbsorientierten Markt sollten die Nutzer auch die von ihnen benötigte Dienstqualität wählen können; es kann jedoch notwendig sein, bestimmte Mindestvorgaben für die Qualität öffentlicher Kommunikationsnetze festzusetzen, um eine Verschlechterung der Dienste, Einschränkungen und Grenzen bei der Nutzung und die Verlangsamung des Datenverkehrs zu verhindern. Bei mangelndem Wettbewerb sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Abhilfemaßnahmen treffen, die ihnen gemäß den Richtlinien, die den Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bilden, zur Verfügung stehen, um dafür zu sorgen, dass der Zugang der Nutzer zu bestimmten Arten von Inhalten oder Anwendungen nicht in unzumutbarer Weise beschränkt wird. Im Hinblick auf die Interessen der Nutzer und alle anderen bedeutsamen Umstände sollte es den nationalen Regulierungsbehörden auch möglich sein, Mindestanforderungen an die Dienstqualität gemäß der Richtlinie 2002/22/EG festzulegen.


Artikel 28

Artikel 28 − Zugang zu Rufnummern und Diensten


1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass

a) die Endnutzer in der Lage sind, die innerhalb der Gemeinschaft bereitgestellten Dienste, einschließlich der Dienste der Informationsgesellschaft, zu erreichen und zu nutzen;

b) die Endnutzer in der Lage sind, unabhängig von der vom Betreiber verwendeten Technologie und der von ihm genutzten Einrichtungen alle in der Gemeinschaft bestehenden Rufnummern, einschließlich der Nummern in den nationalen Nummerierungsplänen der Mitgliedstaaten, der Nummern aus dem europäischen Telefonnummernraum sowie universeller internationaler gebührenfreier Rufnummern (UIFN), zu erreichen.

Die nationalen Regulierungsbehörden werden ermächtigt, den grundlegenden Zugang zu bestimmten Rufnummern oder Diensten im Einzelfall zu sperren, soweit dies wegen Betrugs oder Missbrauchs gerechtfertigt ist, und sicherzustellen, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste in diesen Fällen, einschließlich Fällen, in denen eine Untersuchung läuft, die entsprechenden Zusammenschaltungs- oder sonstigen Dienstentgelte einbehalten können.


2. Um sicherzustellen, dass die Endnutzer tatsächlich Zugang zu Rufnummern und Diensten in der Gemeinschaft haben, kann die Kommission technische Durchführungsmaßnahmen treffen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Solche technischen Durchführungsmaßnahmen können regelmäßig überprüft werden, um der Markt- und Technologieentwicklung Rechnung zu tragen.


(22) Ein Binnenmarkt bedeutet, dass die Endnutzer alle in den nationalen Nummerierungsplänen der Mitgliedstaaten enthaltenen Rufnummern erreichen und die entsprechenden Dienste einschließlich der Dienste der Informationsgesellschaft auch nutzen sowie geografisch nicht gebundene Nummern innerhalb der Gemeinschaft verwenden können, darunter auch gebührenfreie Rufnummern und Sondernummern mit erhöhtem Tarif sowie Verzeichnisauskunftsdienste. Außerdem sollten die Endnutzer Rufnummern aus dem europäischen Telefonnummernraum (ETNS) sowie universelle internationale gebührenfreie Rufnummern (UIFN) erreichen können. Dadurch wird der grenzüberschreitende Austausch zwischen Endnutzern unabhängig davon, welchen Betreiber sie wählen, erleichtert. Die grenzüberschreitende Erreichbarkeit der Rufnummern und der zugehörigen Dienste sollte nicht verhindert werden, außer wenn dies im Ausnahmefall objektiv gerechtfertigt ist, etwa wenn es zur Bekämpfung von Betrug und Missbrauch notwendig ist, z. B. in Verbindung mit bestimmten Sonderdiensten mit erhöhtem Tarif, oder wenn die Rufnummer von vornherein nur für eine nationale Nutzung bestimmt ist (z. B. nationale Kurzwahlnummer). Die Nutzer sollten umfassend im Voraus und in klarer Weise über jegliche Entgelte informiert werden, die bei gebührenfreien Rufnummern anfallen können, z. B. Auslandsgebühren bei Rufnummern, die über gewöhnliche Auslandsvorwahlen erreichbar sind. Um sicherzustellen, dass die Endnutzer tatsächlich Zugang zu Rufnummern und Diensten in der Gemeinschaft haben, sollte die Kommission Durchführungsmaßnahmen treffen können.


Artikel 33

Artikel 33 − Anhörung Betroffener


1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Ansichten von Endnutzern, Verbrauchern, Herstellern und Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und/oder -dienste bereitstellen, in allen mit Endnutzer- und Verbraucherrechten bei öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten zusammenhängenden Fragen berücksichtigen, soweit dies angemessen ist, insbesondere wenn sie beträchtliche Auswirkungen auf den Markt haben.

Die Mitgliedstaaten sorgen insbesondere dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden Konsultationsmechanismen einrichten, die sicherstellen, dass in ihrem Entscheidungsprozess Fragen, die die Endnutzer, insbesondere auch die behinderten Endnutzer, betreffen, gebührend berücksichtigt werden.


2. Die Betroffenen können unter Leitung der nationalen Regulierungsbehörden gegebenenfalls Verfahren entwickeln, in die Verbraucher, Nutzergruppen und Diensteerbringer eingebunden werden, um die allgemeine Qualität der Dienstleistung zu verbessern, indem unter anderem Verhaltenskodizes und Betriebsstandards entwickelt und überwacht werden.


2a. Unbeschadet der mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehenden einzelstaatlichen Vorschriften zur Förderung kultur- und medienpolitischer Ziele wie etwa der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des Medienpluralismus fördern die nationalen Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden, soweit dies angemessen ist, die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und/oder -dienste bereitstellen, und den Sektoren, die an der Unterstützung rechtmäßiger Inhalte im Rahmen elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste interessiert sind. Diese Zusammenarbeit kann sich auch auf die Abstimmung der nach Artikel 21 Absatz 4a und Artikel 20 Absatz 2 bereitzustellenden Informationen von öffentlichem Interesse erstrecken.


3. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der Behörde jährlich einen Bericht über die ergriffenen Maßnahmen und die erreichten Fortschritte bei der Verbesserung der Interoperabilität sowie der Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste und entsprechender Endgeräte durch behinderte Nutzer und deren Zugang dazu.


4. Unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 1999/5/EG und insbesondere der Behindertenanforderungen in deren Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f kann die Kommission im Hinblick auf die Verbesserung des barrierefreien Zugangs behinderter Endnutzer zu elektronischen Kommunikationsdiensten und entsprechenden Endgeräten nach Konsultation der Behörde und im Anschluss an eine öffentliche Konsultation geeignete technische Durchführungsmaßnahmen treffen, um die Probleme, die in dem in Absatz 3 genannten Bericht aufgeworfen werden, zu bewältigen. Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.


(25) Zur Überwindung bestehender Mängel bei der Konsultation der Verbraucher und der angemessenen Berücksichtigung der Interessen der Bürger sollten die Mitgliedstaaten geeignete Konsultationsmechanismen einrichten. Solche Mechanismen könnten die Form einer von den nationalen Regulierungsbehörden und den Diensteanbietern unabhängigen Stelle annehmen, die Untersuchungen zu verbraucherbezogenen Fragen wie dem Verhalten der Verbraucher und den Mechanismen für den Anbieterwechsel anstellt, in transparenter Weise handelt und ihren Beitrag zu den bestehenden Verfahren für die Konsultation der interessierten Kreise leistet. Ferner sollte ein Mechanismus der Zusammenarbeit zur Förderung rechtmäßiger Inhalte geschaffen werden. Die zu diesem Zweck eingeführten Verfahren sollten aber nicht zu einer systematischen Überwachung der Internetnutzung führen. Soweit dies notwendig ist, um behinderten Nutzern den Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten und Endgeräten sowie deren Nutzung zu erleichtern, sowie unbeschadet der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität und insbesondere der Behindertenanforderungen in deren Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f sollte die Kommission Durchführungsmaßnahmen treffen können.


Artikel 34

Artikel 34 − Außergerichtliche Streitbeilegung


1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass von unabhängigen Einrichtungen transparente, einfache und kostengünstige außergerichtliche Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, bezüglich der Vertragsbedingungen und der Vertragsausführung im Zusammenhang mit der Bereitstellung solcher Netze und Dienste zur Verfügung gestellt werden. Diese Verfahren ermöglichen eine gerechte und zügige Streitbeilegung und tragen den Anforderungen der Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind (ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31.), Rechnung. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls ein Erstattungs- und/oder Entschädigungssystem einführen. Die Mitgliedstaaten können diese Verpflichtungen auf Streitigkeiten ausweiten, an denen andere Endnutzer beteiligt sind.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die mit der Beilegung solcher Streitigkeiten beauftragten Stellen, bei denen es sich um zentrale Auskunftsstellen handeln kann, der Kommission und den Behörden die einschlägigen Informationen zu statistischen Zwecken übermitteln.


2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Rechtsvorschriften die Einrichtung von Beschwerdestellen und Online-Diensten auf der geeigneten Gebietsebene nicht beeinträchtigen, um den Zugang zur Streitbeilegung für Verbraucher und Endnutzer zu ermöglichen.


3. Bei Streitfällen, die Beteiligte in verschiedenen Mitgliedstaaten betreffen, koordinieren die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen im Hinblick auf die Beilegung.


4. Dieser Artikel lässt einzelstaatliche gerichtliche Verfahren unberührt.