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Telekompaket: Entwicklung Richtlinie über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienst 2002/22/EG)

Europäischen Parlament Erste Lesung -> Europäischen Parlament Zweite Lesung − 2008-09-24 -> 2009-05-06

Artikel 20

Europäischen Parlament Erste Lesung Europäischen Parlament Zweite Lesung
Artikel 20 − Verträge Artikel 20 − Verträge
2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verbraucher und andere Endnutzer, die dies wünschen, bei der Anmeldung zu Diensten, die den Anschluss an ein öffentliches Kommunikationsnetz oder elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, Anspruch auf einen Vertrag mit dem oder den Unternehmen haben, die derartige Dienste oder Anschlüsse bereitstellen. In diesem Vertrag ist in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form mindestens Folgendes aufzuführen: 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher und andere Endnutzer, die dies verlangen, bei der Anmeldung zu Diensten, die die Verbindung mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz und/oder öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten bereitstellen, Anspruch auf einen Vertrag mit dem Unternehmen oder den Unternehmen haben, die derartige Dienste und/oder Verbindungen bereitstellen. In diesem Vertrag ist in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form mindestens Folgendes aufzuführen:
a) Name und Anschrift des Anbieters; a) Name und Anschrift des Unternehmens;
b) angebotene Dienste, darunter insbesondere: b) die angebotenen Dienste, darunter insbesondere
- wenn gemäß Artikel 26 der Zugang zu Notdiensten bereitgestellt und Angaben zum Anruferstandort übermittelt werden sollen, der Grad der Verlässlichkeit eines solchen Zugangs, soweit dies relevant ist, und Angaben dazu, ob dieser Zugang auf dem gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats bereitgestellt wird, - Informationen darüber, ob Zugang zu Notdiensten mit Angaben zum Anruferstandort besteht oder nicht, und/oder über alle Beschränkungen von Notdiensten nach Artikel 26;
- Angaben darüber, ob der Anbieter den Zugang des Teilnehmers zu rechtmäßigen Inhalten sowie seine Möglichkeit, solche Inhalte selbst zu nutzen und zu verbreiten oder rechtmäßige Anwendungen und Dienste zu benutzen, beschränkt, - Informationen über alle weiteren Einschränkungen im Hinblick auf den Zugang und/oder die Nutzung von Diensten und Anwendungen, soweit sie nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zulässig sind;
- die angebotene Dienstqualität, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf alle nach Artikel 22 Absatz 2 festgelegten Parameter, - angebotenes Mindestniveau der Dienstqualität, einschließlich der Frist bis zum erstmaligen Anschluss sowie gegebenenfalls anderer von den nationalen Regulierungsbehörden festgelegter Parameter für die Dienstqualität;
- Information über alle vom Unternehmen zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs eingerichteten Verfahren, um eine Kapazitätsauslastung oder Überlastung der Verbindung zu vermeiden, und über die möglichen Auswirkungen dieser Verfahren auf die Dienstqualität;
- die Arten der angebotenen Wartungs- und Kundendienste sowie die Verfahren zur Kontaktaufnahme mit dem Kundendienst, - die Arten der angebotenen Wartungsdienste und der verfügbaren Kundendienste sowie die Mittel zur Kontaktaufnahme mit diesen Diensten;
- die Frist bis zum Erstanschluss und - die Frist bis zum Erstanschluss und
- alle vom Anbieter auferlegten Beschränkungen für die utzung der Endgeräte; - alle vom Anbieter auferlegten Beschränkungen für die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Endeinrichtungen;
c) die Entscheidung, ob seine personenbezogenen Daten in ein Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden sollen oder nicht, und die betreffenden Daten; c) wenn eine Verpflichtung nach Artikel 25 besteht, die Entscheidung des Teilnehmers, ob seine personenbezogenen Daten in ein Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden sollen oder nicht, und die betreffenden Daten;
d) Einzelheiten über Preise und Tarife und die Mittel, mit denen aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife und Wartungsentgelte eingeholt werden können, die angebotenen Zahlungsmodalitäten und durch die Zahlungsmodalität bedingte Kostenunterschiede; d) Einzelheiten über Preise und Tarife, einschließlich der Angabe, mit welchen Mitteln aktuelle Informationen über alle anwendbaren Tarife und Wartungsentgelte eingeholt werden können, der angebotenen Zahlungsmodalitäten und der durch die Zahlungsmodalität bedingten Kostenunterschiede;
e) die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Dienste und die Vertragskündigung einschließlich e) die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Dienste und des Vertragsverhältnisses einschließlich
- jeder Mindestnutzungsdauer, die – der Bedingungen betreffend die Mindestvertragslaufzeit im erforderlich ist, um in den Genuss von Zusammenhang mit Werbemaßnahmen; Werbemaßnahmen zu gelangen;
- der Gebühren für die Übertragung von Rufnummern oder anderen Kennungen und - der Entgelte für die Übertragbarkeit von Nummern und anderen Teilnehmerkennungen;
- der bei Vertragskündigung anfallenden Gebühren einschließlich einer etwaigen Kostenanlastung für Endgeräte; - der bei Beendigung des Vertragsverhältnisses fälligen Entgelte einschließlich einer etwaigen Kostenanlastung für Endeinrichtungen;
f) etwaige Entschädigungen und die Erstattungsregelungen für den Fall der Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Dienstqualität; f) etwaige Entschädigungs- und die Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Dienstqualität;
g) das Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 34; g) die Mittel zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 34;
h) die Art von Maßnahmen, die das Unternehmen, das den Anschluss oder die Dienste bereitstellt, infolge von Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder angesichts von Bedrohungen und Schwachstellen treffen kann, sowie die Entschädigungsregelungen, die im Falle von Sicherheits- oder Integritätsverletzungen zur Anwendung gelangen. h) die Arten von Maßnahmen, mit denen das Unternehmen auf Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder auf Bedrohungen und Schwachstellen reagieren kann.
Der Vertrag enthält auch die von den zuständigen öffentlichen Behörden bereitgestellten Informationen über die Nutzung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste für unrechtmäßige Handlungen oder die Verbreitung schädlicher Inhalte und über die Möglichkeiten des Schutzes vor einer Gefährdung der persönlichen Sicherheit, der Privatsphäre und personenbezogener Daten, die in Artikel 21 Absatz 4a genannt und für den angebotenen Dienst von Bedeutung sind. Die Mitgliedstaaten können ferner verlangen, dass der Vertrag enthält auch die von den zuständigen öffentlichen Behörden gegebenenfalls zu diesem Zweck bereitgestellten Informationen nach Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe a über die Nutzung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste für unrechtmäßige Handlungen oder die Verbreitung schädlicher Inhalte und über die Möglichkeiten des Schutzes vor einer Gefährdung der persönlichen Sicherheit, der Privatsphäre und personenbezogener Daten enthält, die in Artikel 21 Absatz 4a genannt und für den angebotenen Dienst von Bedeutung sind.
7. Bei Bekanntgabe beabsichtigter Änderungen der Vertragsbedingungen durch den Anbieter oder Betreiber haben die Teilnehmer das Recht, ihren Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu lösen. Den Teilnehmern sind diese Änderungen mit ausreichender Frist, und zwar mindestens einen Monat zuvor, anzuzeigen; gleichzeitig müssen sie über ihr Recht unterrichtet werden, den Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen ablehnen. 2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Teilnehmer das Recht haben, bei der Bekanntgabe von Änderungen der Vertragsbedingungen, die von den Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und/oder -dienste bereitstellen, vorgeschlagen werden, den Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen. Den Teilnehmern werden diese Änderungen mit ausreichender Frist, und zwar mindestens einen Monat zuvor, angezeigt; gleichzeitig werden sie über ihr Recht unterrichtet, den Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht annehmen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden das Format für diese Mitteilungen vorgeben können.
(12c) Um im Zusammenhang mit der utzung von Kommunikationsdiensten auf im öffentlichen Interesse liegende Fragen eingehen und einen Beitrag zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen leisten zu können, sollten die zuständigen nationalen Behörden in der Lage sein, mit Hilfe der Anbieter Informationen von allgemeinem Interesse über die utzung der Kommunikationsdienste zu erarbeiten und zu verbreiten. Diese Informationen sollten unter anderem Warnungen von allgemeinem Interesse vor Verstößen gegen das Urheberrecht, anderen Formen der unrechtmäßigen utzung und der Verbreitung schädlicher Inhalte sowie Ratschläge und Angaben dazu enthalten, wie die persönliche Sicherheit, die z. B. durch die Weitergabe persönlicher Informationen in bestimmten Situationen gefährdet sein kann, die Privatsphäre und personenbezogene Daten vor Risiken geschützt werden können. Diese Informationen könnten im Wege des in 33 Absatz 2a der Richtlinie 2002/22/EG vorgesehenen Verfahrens der Zusammenarbeit abgestimmt werden. Diese Informationen von allgemeinem Interesse sollten leicht verständlich aufbereitet, nach Bedarf aktualisiert und entsprechend den Vorgaben der einzelnen Mitgliedstaaten in gedruckter und elektronischer Form sowie auf den Websites der nationalen Behörden veröffentlicht werden. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Anbieter dazu verpflichten können, diese harmonisierten Informationen allen Kunden in einer von der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörde für geeignet gehaltenen Weise zukommen zu lassen. Erhebliche zusätzliche Kosten für die Anbieter infolge der Verbreitung dieser Informationen sollten zwischen den Anbietern und den zuständigen Behörden abgesprochen und von der öffentlichen Hand getragen werden. Diese Informationen sollten auch in die Verträge aufgenommen werden. ''(20) Um im Zusammenhang mit der Nutzung von Kommunikationsdiensten auf im öffentlichen Interesse liegende Fragen eingehen und einen Beitrag zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen leisten zu können, sollten die zuständigen nationalen Behörden in der Lage sein, mit Hilfe der Anbieter Informationen von allgemeinem Interesse über die Nutzung solcher Dienste zu erarbeiten und zu verbreiten. Dies könnte unter anderem Informationen von allgemeinem Interesse über Verstöße gegen das Urheberrecht, andere Formen der unrechtmäßigen Nutzung und der Verbreitung schädlicher Inhalte sowie Ratschläge und Angaben dazu, wie die persönliche Sicherheit, die beispielsweise durch die Weitergabe personenbezogener Informationen in bestimmten Situationen gefährdet sein kann, sowie die Privatsphäre und personenbezogene Daten vor Risiken geschützt werden können, sowie die Bereitstellung leicht zu nutzender und konfigurierbarer Software oder Softwareoptionen, die den Schutz von Kindern und schutzbedürftigen Personen zulassen, enthalten. Diese Informationen könnten im Wege des in Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) vorgesehenen Verfahrens der Zusammenarbeit abgestimmt werden. Diese Informationen von allgemeinem Interesse sollten leicht verständlich aufbereitet, nach Bedarf aktualisiert und entsprechend den Vorgaben der einzelnen Mitgliedstaaten in gedruckter und elektronischer Form sowie auf den Websites der nationalen Behörden veröffentlicht werden. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Anbieter dazu verpflichten können, diese standardisierten Informationen allen Kunden in einer von der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörde für geeignet gehaltenen Weise zukommen zu lassen. Erhebliche zusätzliche Kosten für die Anbieter infolge der Verbreitung dieser Informationen sollten zwischen den Anbietern und den zuständigen Behörden abgesprochen und von der öffentlichen Hand getragen werden. Diese Informationen sollten auch in die Verträge aufgenommen werden, falls dies von den Mitgliedstaaten verlangt wird.''
(14) Unbeschadet der otwendigkeit zur Erhaltung der Integrität und Sicherheit der etze und Dienste sollten die Endnutzer entscheiden, welche rechtmäßigen Inhalte sie versenden und empfangen möchten und welche Dienste und Anwendungen und welche Hardware und Software sie für diesen Zweck nutzen möchten. Ein wettbewerbsorientierter Markt mit transparenten Angeboten, wie in der Richtlinie 2002/22/EG vorgesehen, sollte sicherstellen, dass die Endnutzer Zugang zu rechtmäßigen Inhalten erhalten, solche Inhalte selbst verbreiten können und beliebige rechtmäßige Anwendungen und Dienste benutzen können, wie dies in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG vorgesehen ist. Angesichts der steigenden Bedeutung der elektronischen Kommunikation für die Verbraucher und Unternehmen sollten die Nutzer auf jeden Fall vom Diensteanbieter bzw. Netzbetreiber vollständig über mögliche Einschränkungen und Grenzen bei der Nutzung der elektronischen Kommunikationsdienste informiert werden. Im Rahmen dieser Informationen sollten nach Wahl des Anbieters entweder die Art der betreffenden Inhalte, Anwendungen oder Dienste oder die Einzelanwendungen oder -dienste oder beides bestimmt werden. Je nach verwendeter Technologie und der Art der Einschränkungen und/oder Grenzen kann für diese Einschränkungen und/oder Grenzen die Einwilligung der Nutzer gemäß der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) erforderlich sein. ''(22) Unbeschadet der otwendigkeit zur Erhaltung der Integrität und Sicherheit der etze und Dienste sollten die Endnutzer entscheiden können, welche rechtmäßigen Inhalte sie versenden und empfangen möchten und welche Dienste und Anwendungen und welche Hardware und Software sie für diesen Zweck nutzen möchten. Ein wettbewerbsorientierter Markt wird für utzer eine breite Auswahl an Inhalten, Anwendungen und Diensten bereithalten. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Möglichkeiten der utzer, Informationen abzurufen und zu rechtmäßigen Inhalten erhalten, solche Inhalte selbst verbreiten sowie Anwendungen und Dienste ihrer Wahl zu nutzen, im Sinne von Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) fördern. Angesichts der steigenden Bedeutung der elektronischen Kommunikation für die Verbraucher und Unternehmen sollten die Nutzer auf jeden Fall vom Diensteanbieter bzw. etzbetreiber vollständig über mögliche Einschränkungsbedingungen und Grenzen bei der utzung der elektronischen Kommunikationsdienste informiert werden. Im Rahmen dieser Informationen sollten nach Wahl des Anbieters entweder die Art der betreffenden Inhalte, Anwendungen oder Dienste oder die Einzelanwendungen oder -dienste oder beides bestimmt werden. Je nach verwendeter Technologie und der Art der Einschränkungen und/oder Grenzen kann für diese Einschränkungen und/oder Grenzen die Einwilligung der utzer gemäß der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation) erforderlich sein.
(14b) Da es an einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts fehlt, werden Inhalte, Anwendungen und Dienste nach dem materiellen Recht und dem Prozessrecht der einzelnen Staaten als rechtmäßig oder schädlich eingestuft. Es ist Aufgabe der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und nicht der Anbieter von etzen oder Diensten der elektronischen Kommunikation, nach den korrekten Verfahren darüber zu entscheiden, ob Inhalte, Anwendungen oder Dienste rechtmäßig bzw. schädlich sind. Die Richtlinie 2002/22/EG berührt nicht die Bestimmungen der Richtlinie 2000/31/EG (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), die unter anderem eine Vorschrift über die „reine Durchleitung“ durch zwischengeschaltete Diensteanbieter enthält. Die Richtlinie 2002/22/EG verpflichtet die Anbieter nicht, die durch ihre etze übermittelten Informationen zu überwachen oder aufgrund solcher Informationen Strafmaßnahmen oder strafrechtliche Verfolgung gegen ihre Kunden zu ergreifen oder sie strafrechtlich zu verfolgen, und erlegt auch den Anbietern keine Haftung für die Informationen auf. Die Zuständigkeit für solche Strafmaßnahmen oder strafrechtliche Verfolgung bleibt bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. ''(23) Solange im Gemeinschaftsrecht einschlägige Vorschriften fehlen, werden Inhalte, Anwendungen und Dienste nach dem materiellen Recht und dem Prozessrecht der Mitgliedstaaten als rechtmäßig oder schädlich eingestuft. Es ist Aufgabe der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und nicht der Anbieter von etzen oder Diensten der elektronischen Kommunikationsnetzen oder - diensten, nach ordnungsgemäßen Verfahren darüber zu entscheiden, ob Inhalte, Anwendungen oder Dienste rechtmäßig oder schädlich sind. Die Rahmenrichtlinie und die anderen Einzelrichtlinien berühren nicht die Bestimmungen der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.), die unter anderem eine Vorschrift über die "reine Durchleitung" durch Vermittler gemäß der Definition in jener Richtlinie enthält.''
(14c) Die Richtlinie 2002/22/EG berührt nicht das angemessene und diskriminierungsfreie etzmanagement durch die Anbieter. (14c) Die Richtlinie 2002/22/EG berührt nicht das angemessene und diskriminierungsfreie etzmanagement durch die Anbieter.
(14d) Da uneinheitliche Abhilfemaßnahmen die Verwirklichung des Binnenmarkts erheblich beeinträchtigen, sollte die Kommission die von den nationalen Regulierungsbehörden erlassenen Leitlinien oder sonstigen Maßnahmen im Hinblick auf mögliche regulierende Eingriffe in der gesamten Gemeinschaft bewerten und erforderlichenfalls technische Durchführungsmaßnahmen erlassen, um eine gemeinschaftsweit einheitliche Anwendung zu erreichen. (14d) Da uneinheitliche Abhilfemaßnahmen die Verwirklichung des Binnenmarkts erheblich beeinträchtigen, sollte die Kommission die von den nationalen Regulierungsbehörden erlassenen Leitlinien oder sonstigen Maßnahmen im Hinblick auf mögliche regulierende Eingriffe in der gesamten Gemeinschaft bewerten und erforderlichenfalls technische Durchführungsmaßnahmen erlassen, um eine gemeinschaftsweit einheitliche Anwendung zu erreichen.
' ''(22a) Die Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) fordert weder von den Anbietern nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts auferlegte Bedingungen, die den Zugang zu und/oder die utzung von Diensten und Anwendungen durch die utzer einschränken, noch verbietet sie diese, bietet jedoch Informationen über solche Bedingungen. Mitgliedstaaten, die Maßnahmen betreffend den Zugang zu und/oder die utzung von Diensten und Anwendungen durch die utzer umsetzen möchten, müssen die Grundrechte der Bürger, einschließlich des Rechts auf Privatsphäre und des Rechts ein faires Verfahren, achten, und bei jeder derartigen Maßnahme die auf Gemeinschaftsebene angenommenen Politikziele, wie die Förderung der Entwicklung der Informationsgesellschaft in der Gemeinschaft, vollständig berücksichtigen.''
' ''(22b) Die Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) verpflichtet die Anbieter nicht, die durch ihre etze übermittelten Informationen zu überwachen oder aufgrund solcher Informationen gerichtliche Schritte gegen ihre Kunden einzuleiten, und erlegt den Anbietern auch keine Haftung für diese Informationen auf. Zuständig für Strafmaßnahmen oder strafrechtliche Verfolgung ist das einzelstaatliche Recht, wobei die Grundrechte und -freiheiten, einschließlich des Rechts auf ein faires Verfahren, zu achten sind.''

Artikel 21

Europäischen Parlament Erste Lesung Europäischen Parlament Zweite Lesung
Artikel 21 − Transparenz und Veröffentlichung von Informationen Artikel 21 − Transparenz und Veröffentlichung von Informationen
2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen, die den Anschluss an ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz und/oder elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, transparente, vergleichbare, ausreichende und aktuelle Informationen über geltende Preise und Tarife, über die bei Vertragskündigung anfallenden Gebühren und Informationen über Standardbedingungen für den Zugang zu den von ihnen für Endnutzer und Verbraucher bereitgestellten Diensten und deren Nutzung gemäß Anhang II veröffentlichen. Solche Informationen sind in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form zu veröffentlichen. Die nationalen Regulierungsbehörden können hinsichtlich der Form, in der diese Informationen zu veröffentlichen sind, weitere Anforderungen vorgeben. 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, dazu verpflichten können, transparente, vergleichbare, ausreichende und aktuelle Informationen über geltende Preise und Tarife, über die bei Vertragskündigung anfallenden Gebühren sowie Informationen über Standardbedingungen für den Zugang zu den von ihnen für Endnutzer und Verbraucher bereitgestellten Diensten und deren Nutzung gemäß Anhang II veröffentlichen. Solche Informationen sind in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form zu veröffentlichen. Die nationalen Regulierungsbehörden können hinsichtlich der Form, in der diese Informationen zu veröffentlichen sind, weitere Anforderungen festlegen.
(3) Die nationalen Regulierungsbehörden fördern die Bereitstellung vergleichbarer Informationen, die Endnutzer und Verbraucher in die Lage versetzen, mit Hilfe interaktiver Führer oder ähnlicher Techniken eine unabhängige Bewertung der Kosten alternativer Nutzungsweisen vorzunehmen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden solche Führer oder Techniken selbst oder über Dritte kostenlos oder zu einem angemessenen Preis bereitstellen. Dritten wird das Recht eingeräumt, die Informationen, die von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, veröffentlicht werden, zum Zwecke des Verkaufs oder der Bereitstellung solcher interaktiven Führer oder ähnlicher Techniken kostenlos zu nutzen. 2. Die nationalen Regulierungsbehörden fördern die Bereitstellung von vergleichbaren Informationen, beispielsweise durch interaktive Führer oder ähnliche Techniken, um Endnutzer sowie Verbraucher in die Lage zu versetzen, mit Hilfe interaktiver Führer oder ähnlicher Techniken eine unabhängige Bewertung der Kosten alternativer Anwendungen vorzunehmen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden in der Lage sind, solche Führer oder Techniken selbst oder über Dritte bereitstellen, wenn diese auf dem Markt nicht kostenlos oder zu einem angemessenen Preis zur Verfügung stehen. Dritten wird das Recht eingeräumt, die Informationen, die von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, veröffentlicht werden, zum Zwecke des Verkaufs oder der Bereitstellung solcher interaktiven Führer oder vergleichbarer Techniken kostenlos zu nutzen.
4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Unternehmen, die den Anschluss an ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz und/oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, unter anderem dazu verpflichten können, 3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Unternehmen, die den Anschluss an ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz und/oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, unter anderem dazu verpflichten können, unter anderem
a) bei ummern oder Diensten, für die eine besondere Preisgestaltung gilt, die für Teilnehmer geltenden Tarife anzugeben; für einzelne Kategorien von Diensten können die nationalen Regulierungsbehörden verlangen, dass diese Informationen vor Herstellung der Verbindung bereitgestellt werden, a) bei Nummern oder Diensten, für die eine besondere Preisgestaltung gilt, den Teilnehmern die dafür geltenden Tarife anzugeben; für einzelne Kategorien von Diensten können die nationalen Regulierungsbehörden verlangen, dass diese Informationen unmittelbar vor Herstellung der Verbindung bereitgestellt werden;
b) die Teilnehmer gegebenenfalls regelmäßig daran zu erinnern, dass bei dem Dienst, bei dem sie angemeldet sind, kein verlässlicher Zugang zu otdiensten möglich ist oder keine Angaben zum Anruferstandort übermittelt werden, aa) die Teilnehmer über jede Änderung des Zugangs zu otdiensten oder der Angaben zum Anruferstandort bei dem Dienst, bei dem sie angemeldet sind, kein verlässlicher Zugang zu informieren;
c) die Teilnehmer über jede Änderung der ihnen von dem Unternehmen auferlegten Beschränkungen für den Zugang zu rechtmäßigen Inhalten sowie ihre Möglichkeit, solche Inhalte selbst zu nutzen und zu verbreiten oder beliebige rechtmäßige Anwendungen und Dienste zu benutzen, zu informieren, b) die Teilnehmer über jede Änderung der Verkehrsabwicklungsstrategien des Anbieters zu unterrichten;
ba) - Informationen über alle vom Betreiber zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs eingerichteten Verfahren, um eine Kapazitätsauslastung oder Überlastung der Verbindung zu vermeiden, und über die möglichen Auswirkungen dieser Verfahren auf die Dienstqualität bereitzustellen;
d) die Teilnehmer über ihr Recht auf Aufnahme ihrer personenbezogenen Daten in ein Teilnehmerverzeichnis und über die Art der betreffenden Daten zu informieren, und c) gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) die Teilnehmer über ihr Recht auf eine Entscheidung über Aufnahme oder Nichtaufnahme ihrer personenbezogenen Daten in ein Teilnehmerverzeichnis und über die Art der betreffenden Daten zu unterrichten und
e) behinderte Teilnehmer regelmäßig über Einzelheiten aktueller Produkte und Dienste, die sich an sie richten, zu informieren. d) behinderte Teilnehmer regelmäßig über Einzelheiten von für sie bestimmten Produkten und Diensten zu unterrichten.
Falls dies als zweckdienlich erachtet wird, können die nationalen Regulierungs- behörden vor der Auferlegung von Verpflichtungen Selbst- oder Koregulierungsmaßnahmen fördern. Falls dies als zweckdienlich erachtet wird, können die nationalen Regulierungsbehörden vor der Auferlegung von Verpflichtungen Selbst- oder Koregulierungsmaßnahmen fördern.
4a. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden die in Absatz 4 genannten Unternehmen dazu verpflichten, Informationen von öffentlichem Interesse an bestehende und neue Teilnehmer weiterzugeben, soweit dies angebracht ist. Diese Informationen werden von den zuständigen öffentlichen Behörden in standardisierter Form erstellt und erstrecken sich unter anderem auf folgende Themen: 4. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die nationalen Regulierungsbehörden die in Absatz 3 genannten Unternehmen erforderlichenfalls Informationen von öffentlichem Interesse kostenlos auf demselben Wege, auf dem sie gewöhnlich mit Teilnehmern kommunizieren, an bestehende und neue Teilnehmer weitergeben. Die betreffenden Informationen werden in einem solchen Fall von den zuständigen öffentlichen Behörden in einem standardisierten Format geliefert und erstrecken sich unter anderem auf folgende Themen:
a) die häufigsten Formen einer utzung elektronischer Kommunikationsdienste für unrechtmäßige Handlungen oder die Verbreitung schädlicher Inhalte, insbesondere wenn dadurch die Achtung der Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden kann, einschließlich Verstößen gegen das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte und ihre Folgen sowie a) die häufigsten Formen einer Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste für unrechtmäßige Handlungen oder die Verbreitung schädlicher Inhalte, insbesondere wenn dadurch die Achtung der Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden kann, einschließlich Verstößen gegen das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte und ihre rechtlichen Folgen sowie
b) die Möglichkeiten des Schutzes vor einer Gefährdung der persönlichen Sicherheit, der Privatsphäre und personenbezogener Daten bei der Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste. b) Mittel des Schutzes vor einer Gefährdung der persönlichen Sicherheit, der Privatsphäre und personenbezogener Daten bei der Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste.
Erhebliche Mehrkosten, die dem Unternehmen durch die Einhaltung dieser Verpflichtungen entstehen, werden von den zuständigen öffentlichen Behörden erstattet. Erhebliche Mehrkosten, die dem Unternehmen durch die Einhaltung dieser Verpflichtungen entstehen, werden von den zuständigen öffentlichen Behörden erstattet.

Artikel 22

Europäischen Parlament Erste Lesung Europäischen Parlament Zweite Lesung
Artikel 22 − Dienstqualität Artikel 22 − Dienstqualität
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden – nach Berücksichtigung der Ansichten der interessierten Kreise – die Unternehmen, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, dazu verpflichten können, vergleichbare, angemessene und aktuelle Endnutzerinformationen über die Qualität ihrer Dienste und über Maßnahmen zur Sicherstellung eines vergleichbaren Zugangs für behinderte Nutzer zu veröffentlichen. Die Informationen sind auf Aufforderung vor ihrer Veröffentlichung auch der nationalen Regulierungsbehörde vorzulegen. 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden – nach Berücksichtigung der Ansichten der interessierten Kreise – die Unternehmen, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze und/oder -dienste bereitstellen, zur Veröffentlichung vergleichbarer, angemessener und aktueller Endnutzerinformationen über die Qualität ihrer Dienste sowie über die zur Gewährleistung eines gleichwertigen Zugangs für behinderte Endnutzer getroffenen Maßnahmen verpflichten können. Die genannten Informationen sind auf Aufforderung vor ihrer Veröffentlichung auch der nationalen Regulierungsbehörde vorzulegen.
2. Die nationalen Regulierungsbehörden können unter anderem die zu erfassenden Parameter für die Dienstqualität und Inhalt, Form und Art der zu veröffentlichenden Angaben einschließlich möglicher Mechanismen für den Qualitätsnachweis vorschreiben, um sicherzustellen, dass die Endnutzer, einschließlich behinderter Nutzer, Zugang zu umfassenden, vergleichbaren, verlässlichen und benutzerfreundlichen Informationen haben. Gegebenenfalls können die in Anhang III aufgeführten Parameter, Definitionen und Messverfahren verwendet werden. 2. Die nationalen Regulierungsbehörden können unter anderem die zu erfassenden Parameter für die Dienstqualität und Inhalt, Form und Art der zu veröffentlichenden Angaben einschließlich etwaiger Qualitätszertifizierungsmechanismen vorschreiben, um sicherzustellen, dass die Endnutzer, einschließlich der behinderten Endnutzer, Zugang zu umfassenden, vergleichbaren, zuverlässigen und benutzerfreundlichen Informationen haben. Gegebenenfalls können die in Anhang III aufgeführten Parameter, Definitionen und Messverfahren verwendet werden.
3. Die nationalen Regulierungsbehörden können Leitlinien für Mindestanforderungen an die Dienstqualität erlassen und gegebenenfalls andere Maßnahmen ergreifen, um eine Verschlechterung der Dienste und eine Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern und sicherzustellen, dass die Nutzer nicht unangemessen beim Zugang zu Inhalten und bei deren Verbreitung sowie bei der Nutzung von Anwendungen und Diensten ihrer Wahl eingeschränkt werden. Diese Leitlinien und Maßnahmen berücksichtigen gebührend die gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) erlassenen Normen. 3. Um eine Verschlechterung der Dienste und eine Behinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden in der Lage sind, Mindestanforderungen an die Dienstqualität der Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen, festzulegen.
Kommt die Kommission nach Prüfung dieser Leitlinien und Maßnahmen und der Konsultation des [xxx] zu dem Schluss, dass dadurch Hindernisse für den Binnenmarkt entstehen, kann sie technische Durchführungsmaßnahmen ergreifen. Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Die Kommission kann hierzu nach Prüfung dieser Leitlinien und Maßnahmen und der Informationen Stellungnahmen oder Empfehlungen abgeben, insbesondere um sicherzustellen, dass die Anforderungen ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen den Stellungnahmen oder Empfehlungen der Kommission weitestgehend Rechnung, wenn sie technische Durchführungsmaßnahmen ergreifen. Diese Maßnahmen, die Anforderungen beschließen.
(14a) Auf einem wettbewerbsorientierten Markt sollten die Nutzer auch die von ihnen benötigte Dienstqualität wählen können; es kann jedoch notwendig sein, bestimmte Mindestvorgaben für die Qualität öffentlicher Kommunikationsnetze festzusetzen, um eine Verschlechterung der Dienste, Einschränkungen und Grenzen bei der utzung und die Verlangsamung des Datenverkehrs zu verhindern. Bei mangelndem Wettbewerb sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Abhilfemaßnahmen treffen, die ihnen gemäß den Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und - dienste bildenden Richtlinien zur Verfügung stehen, um dafür zu sorgen, dass der Zugang der Nutzer zu bestimmten Arten von Inhalten oder Anwendungen nicht in unzumutbarer Weise beschränkt wird. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten auch Leitlinien mit Mindestanforderungen an die Dienstqualität gemäß der Richtlinie 2002/22/EG veröffentlichen und andere Maßnahmen treffen können, wenn sich diese Abhilfemaßnahmen im Hinblick auf die Interessen der Nutzer und alle anderen bedeutsamen Umstände als unwirksam erwiesen haben. Derartige Leitlinien oder Maßnahmen könnten auch die Bereitstellung eines Grundbestands an unbeschränkten Diensten vorsehen. ''(26) Auf einem wettbewerbsorientierten Markt sollten die Nutzer auch die von ihnen benötigte Dienstqualität wählen können; es kann jedoch notwendig sein, bestimmte Mindestvorgaben für die Qualität öffentlicher Kommunikationsnetze festzulegen, um eine Verschlechterung der Dienste, eine Blockierung von Anschlüssen und Grenzen bei der utzung und die Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern. Um Mindestvorgaben für die Dienstqualität zu erfüllen, können die Betreiber Verfahren zur Messung und Gestaltung des Datenverkehrs über eine etzverbindung anwenden, um eine Kapazitätsauslastung oder Überlastung der Verbindung zu vermeiden, die zu einer etzüberlastung und schwacher Leistung führen würde. Diese Verfahren können der Kontrolle durch die nationale Regulierungsbehörde unterliegen, die im Einklang mit den Bestimmungen der Rahmenrichtlinie und der Einzelrichtlinien erfolgt, um zu gewährleisten, dass sie den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, insbesondere indem diskriminierendem Verhalten entgegengewirkt wird. Erforderlichenfalls können die nationalen Regulierungsbehörden sollten auch Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen, Mindestanforderungen an die Dienstqualität auferlegen um sicherzustellen, dass Dienste und Anwendungen je nach etz einem Mindestqualitätsstandard entsprechend bereitgestellt werden, der von der Kommission zu überprüfen ist. Die nationalen Regulierungsbehörden sind befugt, Maßnahmen zu ergreifen, um einer Verschlechterung der Dienste zum achteil der Verbraucher, einschließlich einer Beeinträchtigung oder Verlangsamung des Datenverkehrs, entgegenzuwirken. Da jedoch uneinheitliche Abhilfemaßnahmen die Verwirklichung des Binnenmarkts erheblich beeinträchtigen können, sollte die Kommission Anforderungen, die die nationalen Regulierungsbehörden festzulegen beabsichtigen, im Hinblick auf mögliche regulierende Eingriffe in der gesamten Gemeinschaft bewerten und erforderlichenfalls Stellungnahmen oder Empfehlungen abgeben, um eine einheitliche Anwendung zu erreichen.''

Artikel 28

Europäischen Parlament Erste Lesung Europäischen Parlament Zweite Lesung
Artikel 28 − Zugang zu Rufnummern und Diensten Artikel 28 − Zugang zu Rufnummern und Diensten
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten und, sofern der angerufene Teilnehmer nicht Anrufe aus bestimmten geografischen Gebieten aus wirtschaftlichen Gründen eingeschränkt hat, alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass: 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten und, sofern der angerufene Teilnehmer nicht Anrufe aus bestimmten geografischen Gebieten aus wirtschaftlichen Gründen eingeschränkt hat, alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass:
a) die Endnutzer in der Lage sind, Dienste unter Verwendung geografisch nicht gebundener Nummern in der Gemeinschaft zu erreichen und zu nutzen sowie
b) die Endnutzer in der Lage sind, unabhängig von der vom Betreiber verwendeten Technologie und der von ihm genutzten Einrichtungen alle in der Gemeinschaft bestehenden Rufnummern, einschließlich der Nummern in den nationalen Nummerierungsplänen der Mitgliedstaaten, der Nummern aus dem europäischen Telefonnummernraum sowie universeller internationaler gebührenfreier Rufnummern (UIFN), zu erreichen. b) die Endnutzer in der Lage sind, unabhängig von der vom Betreiber verwendeten Technologie und der von ihm genutzten Einrichtungen alle in der Gemeinschaft bestehenden Rufnummern, einschließlich der Nummern in den nationalen Rufnummernplänen der Mitgliedstaaten, der Nummern aus dem ETNS sowie universeller internationaler gebührenfreier Rufnummern (UIFN) zu erreichen.
ba) Verbindungsdienste für Text- und Videotelefonie und Produkte bereitgestellt werden, die es älteren Menschen oder Menschen mit Behinderungen ermöglichen zu kommunizieren, zumindest was Notrufe betrifft. ba) Verbindungsdienste für Text- und Videotelefonie und Produkte bereitgestellt werden, die es älteren Menschen oder Menschen mit Behinderungen ermöglichen zu kommunizieren, zumindest was Notrufe betrifft.
Die nationalen Regulierungsbehörden werden ermächtigt, den grundlegenden Zugang zu bestimmten Rufnummern oder Diensten im Einzelfall zu sperren, soweit dies wegen Betrugs oder Missbrauchs gerechtfertigt ist, und sicherzustellen, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste in diesen Fällen, einschließlich Fällen, in denen eine Untersuchung läuft, die entsprechenden Zusammenschaltungs- oder sonstigen Dienstentgelte einbehalten. 2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden von den Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, verlangen können, dass sie den Zugang zu bestimmten Rufnummern oder Diensten im Einzelfall zu sperren, soweit dies wegen Betrugs oder Missbrauchs gerechtfertigt ist, und sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden ferner verlangen können, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste in diesen Fällen die entsprechenden Zusammenschaltungs- oder sonstigen Dienstentgelte einbehalten.
2. Um sicherzustellen, dass die Endnutzer tatsächlich Zugang zu Rufnummern und Diensten in der Gemeinschaft haben, kann die Kommission technische Durchführungsmaßnahmen treffen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. 2. Um sicherzustellen, dass die Endnutzer tatsächlich Zugang zu Rufnummern und Diensten in der Gemeinschaft haben, kann die Kommission technische Durchführungsmaßnahmen treffen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Solche technischen Durchführungsmaßnahmen können regelmäßig überprüft werden, um der Markt- und Technologieentwicklung Rechnung zu tragen. Solche technischen Durchführungsmaßnahmen können regelmäßig überprüft werden, um der Markt- und Technologieentwicklung Rechnung zu tragen.
2a. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen, dazu verpflichten können, Informationen über ihr Netzwerkmanagement im Zusammenhang mit Grenzen oder Einschränkungen zur Verfügung zu stellen, die für Endnutzer beim Zugang zu Diensten, Inhalten oder Anwendungen oder bei deren Nutzung bestehen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden über die notwendigen Befugnisse zur Untersuchung von Fällen verfügen, in denen die Unternehmen den Zugang der Endnutzer zu Diensten, Inhalten oder Anwendungen beschränkt haben. 2a. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen, dazu verpflichten können, Informationen über ihr Netzwerkmanagement im Zusammenhang mit Grenzen oder Einschränkungen zur Verfügung zu stellen, die für Endnutzer beim Zugang zu Diensten, Inhalten oder Anwendungen oder bei deren Nutzung bestehen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden über die notwendigen Befugnisse zur Untersuchung von Fällen verfügen, in denen die Unternehmen den Zugang der Endnutzer zu Diensten, Inhalten oder Anwendungen beschränkt haben.
(22) Ein Binnenmarkt bedeutet, dass die Endnutzer alle in den nationalen Nummerierungsplänen der Mitgliedstaaten enthaltenen Rufnummern erreichen und die entsprechenden Dienste einschließlich der Dienste der Informationsgesellschaft auch nutzen sowie geografisch nicht gebundene Nummern innerhalb der Gemeinschaft verwenden können, darunter auch gebührenfreie Rufnummern und Sondernummern mit erhöhtem Tarif. Außerdem sollten die Endnutzer Rufnummern aus dem europäischen Telefonnummernraum (ETNS) sowie universelle internationale gebührenfreie Rufnummern (UIFN) erreichen können. Die grenzüberschreitende Erreichbarkeit der Rufnummern und der zugehörigen Dienste sollte nicht verhindert werden, außer wenn dies im Ausnahmefall objektiv gerechtfertigt ist, etwa wenn es zur Bekämpfung von Betrug und Missbrauch notwendig ist, z. B. in Verbindung mit bestimmten Sonderdiensten mit erhöhtem Tarif, oder wenn die Rufnummer von vornherein nur für eine nationale Nutzung bestimmt ist (z. B. nationale Kurzwahlnummer). Die Nutzer sollten umfassend im Voraus und in klarer Weise über jegliche Entgelte informiert werden, die bei gebührenfreien Rufnummern anfallen können, z. B. Auslandsgebühren bei Rufnummern, die über gewöhnliche Auslandsvorwahlen erreichbar sind. Um sicherzustellen, dass die Endnutzer tatsächlich Zugang zu Rufnummern und Diensten in der Gemeinschaft haben, sollte die Kommission Durchführungsmaßnahmen treffen können. Die Endnutzer sollten sich, unabhängig vom gewählten Betreiber, mit anderen Endnutzern (insbesondere mit Hilfe des Internet-Protokolls (IP)) zum Informations-austausch in Verbindung setzen können. ''(36) Ein Binnenmarkt bedeutet, dass die Endnutzer alle in den nationalen Nummerierungsplänen der Mitgliedstaaten enthaltenen Rufnummern erreichen und die entsprechenden Dienste einschließlich der Dienste der Informationsgesellschaft auch nutzen sowie geografisch nicht gebundene Nummern innerhalb der Gemeinschaft verwenden können, darunter auch gebührenfreie Rufnummern und Sondernummern mit erhöhtem Tarif. Außerdem sollten die Endnutzer Rufnummern aus dem europäischen Telefonnummernraum (ETNS) sowie universelle internationale gebührenfreie Rufnummern (UIFN) erreichen können. Die grenzüberschreitende Erreichbarkeit der Rufnummern und der zugehörigen Dienste sollte nicht verhindert werden, außer wenn dies im Ausnahmefall objektiv gerechtfertigt ist, etwa wenn es zur Bekämpfung von Betrug oder Missbrauch notwendig ist, z.B. in Verbindung mit bestimmten Sonderdiensten mit erhöhtem Tarif, oder wenn die Rufnummer von vornherein nur für eine nationale Nutzung bestimmt ist (z.B. eine nationale Kurzwahlnummer), oder wenn es technisch oder wirtschaftlich nicht machbar ist. Die Nutzer sollten umfassend im Voraus und in klarer Weise über jegliche Entgelte informiert werden, die bei gebührenfreien Rufnummern anfallen können, z.B. Auslandsgebühren bei Rufnummern, die über gewöhnliche Auslandsvorwahlen erreichbar sind.''

Artikel 32a

Europäischen Parlament Erste Lesung Europäischen Parlament Zweite Lesung
Artikel 32a − Zugang zu Inhalten, Diensten und Anwendungen Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die notwendigen Einschränkungen des Rechts der Nutzer auf Zugang zu Inhalten, Diensten und Anwendungen aufgrund geeigneter Maßnahmen gemäß den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, Wirksamkeit und Abschreckung erfolgen. Diese Maßnahmen behindern nicht die Entwicklung der Informationsgesellschaft gemäß der Richtlinie 2000/31/EG und verletzen nicht die bürgerlichen Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Achtung der Privatsphäre und auf ein faires Verfahren.

Artikel 33

Europäischen Parlament Erste Lesung Europäischen Parlament Zweite Lesung
Artikel 33 − Anhörung Betroffener Artikel 33 − Anhörung Betroffener
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Ansichten von Endnutzern, Verbrauchern, Herstellern und Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und/oder -dienste bereitstellen, in allen mit Endnutzer- und Verbraucherrechten bei öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten zusammenhängenden Fragen berücksichtigen, soweit dies angemessen ist, insbesondere wenn sie beträchtliche Auswirkungen auf den Markt haben. 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Ansichten von Endnutzern und Verbrauchern (insbesondere auch von behinderten Verbrauchern), Herstellern und Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und/oder -dienste bereitstellen, in allen mit Endnutzer- und Verbraucherrechten bei öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten zusammenhängenden Fragen berücksichtigen, soweit dies angemessen ist, insbesondere wenn sie beträchtliche Auswirkungen auf den Markt haben.
Die Mitgliedstaaten sorgen insbesondere dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden Konsultationsmechanismen einrichten, die sicherstellen, dass in ihrem Entscheidungsprozess Fragen, die die Endnutzer, insbesondere auch die behinderten Endnutzer, betreffen, gebührend berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden einen Konsultationsmechanismus einrichten, mit dem gewährleistet wird, dass in ihren Entscheidungen in allen mit Endnutzer- und Verbraucherrechten bei öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten zusammenhängenden Fragen die Interessen der Verbraucher bei der elektronischen Kommunikation gebührend berücksichtigt werden.
2. Die Betroffenen können unter Leitung der nationalen Regulierungsbehörden gegebenenfalls Verfahren entwickeln, in die Verbraucher, Nutzergruppen und Diensteerbringer eingebunden werden, um die allgemeine Qualität der Dienstleistung zu verbessern, indem unter anderem Verhaltenskodizes und Betriebsstandards entwickelt und überwacht werden. 2. Die Betroffenen können unter Leitung der nationalen Regulierungsbehörden gegebenenfalls Verfahren entwickeln, in die Verbraucher, Nutzergruppen und Diensteerbringer eingebunden werden, um die allgemeine Qualität der Dienstleistung zu verbessern, indem unter anderem Verhaltenskodizes und Betriebsstandards entwickelt und überwacht werden.
2a. Unbeschadet der mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehenden einzelstaatlichen Vorschriften zur Förderung kultur- und medienpolitischer Ziele wie etwa der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des Medienpluralismus fördern die nationalen Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden, soweit dies angemessen ist, die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und/oder -dienste bereitstellen, und den Sektoren, die an der Unterstützung rechtmäßiger Inhalte im Rahmen elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste interessiert sind. Diese Zusammenarbeit kann sich auch auf die Abstimmung der nach Artikel 21 Absatz 4a und Artikel 20 Absatz 2 bereitzustellenden Informationen von öffentlichem Interesse erstrecken. 3. Unbeschadet der mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehenden einzelstaatlichen Vorschriften zur Förderung kultur- und medienpolitischer Ziele wie etwa der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des Medienpluralismus können die nationalen Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und/oder -dienste bereitstellen, und den Sektoren, die an der Unterstützung rechtmäßiger Inhalte im Rahmen elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste interessiert sind, fördern. Diese Zusammenarbeit kann sich auch auf die Abstimmung der nach Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 1 bereitzustellenden Informationen von öffentlichem Interesse erstrecken.
4. Unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 1999/5/EG und insbesondere der Behindertenanforderungen in deren Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f kann die Kommission im Hinblick auf die Verbesserung des barrierefreien Zugangs behinderter Endnutzer zu elektronischen Kommunikationsdiensten und entsprechenden Endgeräten im Anschluss an eine öffentliche Konsultation und nach Konsultation [xxx] geeignete technische Durchführungsmaßnahmen treffen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. 4. Unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 1999/5/EG und insbesondere der Behindertenanforderungen in deren Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f kann die Kommission im Hinblick auf die Verbesserung des barrierefreien Zugangs behinderter Endnutzer zu elektronischen Kommunikationsdiensten und entsprechenden Endgeräten im Anschluss an eine öffentliche Konsultation und nach Konsultation [xxx] geeignete technische Durchführungsmaßnahmen treffen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(25) Zur Überwindung bestehender Mängel bei der Konsultation der Verbraucher und der angemessenen Berücksichtigung der Interessen der Bürger sollten die Mitgliedstaaten geeignete Konsultationsmechanismen einrichten. Solche Mechanismen könnten die Form einer von den nationalen Regulierungsbehörden und den Diensteanbietern unabhängigen Stelle annehmen, die Untersuchungen zu verbraucherbezogenen Fragen wie dem Verhalten der Verbraucher und den Mechanismen für den Anbieterwechsel anstellt, in transparenter Weise handelt und ihren Beitrag zu den bestehenden Verfahren für die Konsultation der interessierten Kreise leistet. Ferner sollte ein Mechanismus der Zusammenarbeit zur Förderung rechtmäßiger Inhalte geschaffen werden. Die zu diesem Zweck eingeführten Verfahren sollten aber nicht zu einer systematischen Überwachung der Internetnutzung führen. Soweit dies notwendig ist, um behinderten Nutzern den Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten und Endgeräten sowie deren Nutzung zu erleichtern, sowie unbeschadet der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität und insbesondere der Behindertenanforderungen in deren Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f sollte die Kommission Durchführungsmaßnahmen treffen können. ''(39) Zur Überwindung bestehender Mängel bei der Konsultation der Verbraucher und der angemessenen Berücksichtigung der Interessen der Bürger sollten die Mitgliedstaaten einen geeigneten Konsultationsmechanismus einrichten. Ein solcher Mechanismus könnte die Form einer von den nationalen Regulierungsbehörden und den Diensteanbietern unabhängigen Stelle annehmen, die Untersuchungen zu verbraucherbezogenen Fragen wie dem Verhalten der Verbraucher und den Mechanismen für den Anbieterwechsel anstellt, in transparenter Weise handelt und ihren Beitrag zu den bestehenden Verfahren für die Konsultation der interessierten Kreise leistet. Ferner könnte ein Mechanismus der Zusammenarbeit zur Förderung rechtmäßiger Inhalte geschaffen werden. Die zu diesem Zweck eingeführten Verfahren sollten aber nicht zu einer systematischen Überwachung der Internetnutzung führen.''

Artikel 34

Europäischen Parlament Erste Lesung Europäischen Parlament Zweite Lesung
Artikel 34 − Außergerichtliche Streitbeilegung Artikel 34 − Außergerichtliche Streitbeilegung
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass von unabhängigen Einrichtungen transparente, einfache und kostengünstige außergerichtliche Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, bezüglich der Vertragsbedingungen und der Vertragsausführung im Zusammenhang mit der Bereitstellung solcher Netze und Dienste zur Verfügung gestellt werden. Diese Verfahren ermöglichen eine gerechte und zügige Streitbeilegung und tragen den Anforderungen der Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind (ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31.), Rechnung. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls ein Erstattungs- und/oder Entschädigungssystem einführen. Die Mitgliedstaaten können diese Verpflichtungen auf Streitigkeiten ausweiten, an denen andere Endnutzer beteiligt sind. 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass von unabhängigen Einrichtungen transparente, nichtdiskriminierende, einfache und kostengünstige außergerichtliche Verfahren zur Beilegung von Streitfällen im Zusammenhang mit dieser Richtlinie zwischen Verbrauchern und Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, in Bezug auf die Bedingungen und/oder die Ausführung der Verträge über die Bereitstellung solcher Netze und/oder Dienste zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Verfahren ermöglichen eine gerechte und zügige Streitbeilegung und tragen den Anforderungen der Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Streitfällen ermöglichen; sie können gegebenenfalls ein Erstattungs- und/oder Entschädigungssystem einführen. Diese Verfahren ermöglichen eine unparteiische Streitbeilegung und entziehen dem Verbraucher nicht seinen Rechtsschutz aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Die Mitgliedstaaten können diese Verpflichtungen auf Streitfälle ausweiten, an denen andere Endnutzer beteiligt sind.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die mit der Beilegung solcher Streitigkeiten beauftragten Stellen, bei denen es sich um zentrale Auskunftsstellen handeln kann, der Kommission und den Behörden die einschlägigen Informationen zu statistischen Zwecken übermitteln. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die mit der Beilegung solcher Streitigkeiten beauftragten Stellen, bei denen es sich um zentrale Auskunftsstellen handeln kann, der Kommission und den Behörden die einschlägigen Informationen zu statistischen Zwecken übermitteln.
Die Mitgliedstaaten fördern vertrauenswürdige außergerichtliche Verfahren unter besonderer Berücksichtigung der Überlagerung von audiovisueller und elektronischer Kommunikation. Die Mitgliedstaaten fördern vertrauenswürdige außergerichtliche Verfahren unter besonderer Berücksichtigung der Überlagerung von audiovisueller und elektronischer Kommunikation.
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Rechtsvorschriften die Einrichtung von Beschwerdestellen und Online-Diensten auf der geeigneten Gebietsebene nicht beeinträchtigen, um den Zugang zur Streitbeilegung für Verbraucher und Endnutzer zu ermöglichen. 2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Rechtsvorschriften die Einrichtung von Beschwerdestellen und Online-Diensten auf der geeigneten Gebietsebene nicht beeinträchtigen, um den Zugang zur Streitbeilegung für Verbraucher und Endnutzer zu ermöglichen.
3. Bei Streitfällen, die Beteiligte in verschiedenen Mitgliedstaaten betreffen, koordinieren die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen im Hinblick auf die Beilegung. 3. Bei Streitfällen, die Beteiligte in verschiedenen Mitgliedstaaten betreffen, koordinieren die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen im Hinblick auf die Beilegung.
4. Dieser Artikel lässt einzelstaatliche gerichtliche Verfahren unberührt. 4. Dieser Artikel lässt einzelstaatliche gerichtliche Verfahren unberührt.

Anhang I

Europäischen Parlament Erste Lesung Europäischen Parlament Zweite Lesung
bb) Schutzsoftware bb) Schutzsoftware
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Betreiber verpflichten können, ihren Teilnehmern kostenlos zuverlässige, leicht zu nutzende und frei und vollständig konfigurierbare Schutz- und/oder Filtersoftware zur Kontrolle des Zugangs von Kindern oder schutzbedürftigen Personen zu illegalen oder gefährlichen Inhalten zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Betreiber verpflichten können, ihren Teilnehmern kostenlos zuverlässige, leicht zu nutzende und frei und vollständig konfigurierbare Schutz- und/oder Filtersoftware zur Kontrolle des Zugangs von Kindern oder schutzbedürftigen Personen zu illegalen oder gefährlichen Inhalten zur Verfügung zu stellen.
Verbindungsdaten, die durch diese Software gespeichert werden könnten, sind nur für den Gebrauch durch den Nutzer selbst bestimmt. Verbindungsdaten, die durch diese Software gespeichert werden könnten, sind nur für den Gebrauch durch den Nutzer selbst bestimmt.