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Telekompaket: Richtlinie über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungs 2002/20/EG) − Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie Empfehlung für die zweite Lesung − 2009-04-23



Sommaire

Anhang I

A. Bedingungen, die an eine Allgemeingenehmigung geknüpft werden können


19. Transparenzverpflichtungen für Anbieter öffentlicher Kommunikationsnetze, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, mit denen sichergestellt werden soll, dass durchgehende Konnektivität im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) besteht, Offenlegung aller Bedingungen, die den Zugang zu Diensten und Anwendungen und/oder deren Nutzung beschränken, sofern solche Bedingungen in den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zulässig sind, und – soweit notwendig und verhältnismäßig – Zugang der nationalen Regulierungsbehörden zu Informationen, die zur Prüfung der Richtigkeit der Offenlegung benötigt werden.