Telecoms Package Diff ePrivacy Commission Amended Proposal Parliament First Reading Council Political Agreement/de : Différence entre versions

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Version actuelle datée du 9 février 2009 à 00:51


Telekompaket: Vergleich Richtlinie über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutz für elektronische Kommunikation 2002/58/EG)


Europäische Kommission Geänderter Vorschlag / Europäischen Parlament Erste Lesung / Rat der Europäischen Union Politische Einigung − 2008-11-06 / 2008-09-24 / 2008-11-27

Artikel 1

Europäische Kommission Geänderter Vorschlag Europäischen Parlament Erste Lesung Rat der Europäischen Union Politische Einigung
(26a) Die Richtlinie 2002/58/EG dient der Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten, die erforderlich ist, um einen gleichwertigen Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation sowie den freien Verkehr dieser Daten und von elektronischen Kommunikationsgeräten und -diensten in der Gemeinschaft zu gewährleisten. (26a) Die Richtlinie 2002/58/EG dient der Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten, die erforderlich ist, um einen gleichwertigen Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre und des Rechts auf Vertraulichkeit und Sicherheit der Systeme der Informationstechnologie, in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation sowie den freien Verkehr dieser Daten und von elektronischen Kommunikationsgeräten und -diensten in der Gemeinschaft zu gewährleisten. (26a) Die Richtlinie 2002/58/EG dient der Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten, die erforderlich ist, um einen gleichwertigen Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation sowie den freien Verkehr dieser Daten und von elektronischen Kommunikationsgeräten und -diensten in der Gemeinschaft zu gewährleisten.

Artikel 2

Europäische Kommission Geänderter Vorschlag Europäischen Parlament Erste Lesung Rat der Europäischen Union Politische Einigung
Artikel 2 − Begriffsbestimmungen Artikel 2 − Begriffsbestimmungen Artikel 2 − Begriffsbestimmungen
Sofern nicht anders angegeben, gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ("Rahmenrichtlinie") (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.) auch für diese Richtlinie. Sofern nicht anders angegeben, gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ("Rahmenrichtlinie") (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.) auch für diese Richtlinie. Sofern nicht anders angegeben, gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ("Rahmenrichtlinie") (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.) auch für diese Richtlinie.
Weiterhin bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck Weiterhin bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck Weiterhin bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck
a) „Nutzer” eine natürliche Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne diesen Dienst notwendigerweise abonniert zu haben; a) „Nutzer” eine natürliche Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne diesen Dienst notwendigerweise abonniert zu haben; a) „Nutzer” eine natürliche Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne diesen Dienst notwendigerweise abonniert zu haben;
b) „Verkehrsdaten” Daten, die zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht an ein elektronisches Kommunikationsnetz oder zum Zwecke der Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet werden; b) „Verkehrsdaten” Daten, die zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht an ein elektronisches Kommunikationsnetz oder zum Zwecke der Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet werden; b) „Verkehrsdaten” Daten, die zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht an ein elektronisches Kommunikationsnetz oder zum Zwecke der Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet werden;
c) „Standortdaten” Daten, die in einem elektronischen Kommunikationsnetz verarbeitet werden und die den geografischen Standort des Endgeräts eines Nutzers eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes angeben; c) „Standortdaten” Daten, die in einem elektronischen Kommunikationsnetz verarbeitet werden und die den geografischen Standort des Endgeräts eines Nutzers eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes angeben; c) “Standortdaten” Daten, die in einem elektronischen Kommunikationsnetz oder von einem elektronischen Kommunikationsdienst verarbeitet werden und die den geografischen Standort des Endgeräts eines Nutzers eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes angeben;
d) “Nachricht” jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird. Dies schließt nicht Informationen ein, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können; d) “Nachricht” jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird. Dies schließt nicht Informationen ein, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können; d) “Nachricht” jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird. Dies schließt nicht Informationen ein, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
e) „Anruf“ eine über einen öffentlich zugänglichen Telefondienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Kommunikation ermöglicht; e) „Anruf“ eine über einen öffentlich zugänglichen Telefondienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Kommunikation ermöglicht; e) in die Rahmenrichtlinie übernommen (“Anruf” eine über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht.)
f) „Einwilligung” eines Nutzers oder Teilnehmers die Einwilligung der betroffenen Person im Sinne von Richtlinie 95/46/EG; f) „Einwilligung” eines Nutzers oder Teilnehmers die Einwilligung der betroffenen Person im Sinne von Richtlinie 95/46/EG; f) „Einwilligung” eines Nutzers oder Teilnehmers die Einwilligung der betroffenen Person im Sinne von Richtlinie 95/46/EG;
g) „Dienst mit Zusatznutzen” jeden Dienst, der die Bearbeitung von Verkehrsdaten oder anderen Standortdaten als Verkehrsdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer Nachricht oder die Fakturierung dieses Vorgangs erforderliche Maß hinausgeht; g) „Dienst mit Zusatznutzen” jeden Dienst, der die Bearbeitung von Verkehrsdaten oder anderen Standortdaten als Verkehrsdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer Nachricht oder die Fakturierung dieses Vorgangs erforderliche Maß hinausgeht; g) „Dienst mit Zusatznutzen” jeden Dienst, der die Bearbeitung von Verkehrsdaten oder anderen Standortdaten als Verkehrsdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer Nachricht oder die Fakturierung dieses Vorgangs erforderliche Maß hinausgeht;
h) „elektronische Post” jede über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird. h) „elektronische Post” jede über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird. h) “elektronische Post” jede über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird;
i) „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die auf unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Weise zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung und zur unbefugten Weitergabe von oder zum Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft verarbeitet werden. i) „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die auf unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Weise zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung und zur unbefugten Weitergabe von oder zum Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft verarbeitet werden. i) “Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten” eine Verletzung der Sicherheit, die auf unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Weise zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung und zur unbefugten Weitergabe von bzw. zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft verarbeitet werden.

Artikel 3

Europäische Kommission Geänderter Vorschlag Europäischen Parlament Erste Lesung Rat der Europäischen Union Politische Einigung
(27a) IP-Adressen sind für das Funktionieren des Internets wesentlich. Dabei handelt es sich um eindeutige Nummern, welche den Geräten zugeteilt werden, die in ein Computernetz, das zur Kommunikation zwischen seinen etzknoten das Internetprotokoll genutzt wird, eingebunden sind, wie Computer und intelligente Mobilgeräte. In der Praxis können sie auch benutzt werden, um den Nutzer eines bestimmten Gerätes zu identifizieren. Angesichts der vielfältigen Nutzung von IP-Adressen und des schnellen Wandels der entsprechenden Technologien (einschließlich der IPv6-Einführung) stellen sich Fragen bezüglich ihrer Behandlung als personenbezogene Daten unter bestimmten Bedingungen. Die Entwicklungen bei der Nutzung von IP-Adressen sollten genau verfolgt werden, wobei die Arbeit, die u. a. bereits von der gemäß Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten geleistet wurde, und gegebenenfalls entsprechende Vorschläge zu berücksichtigen sind. (27a) IP-Adressen sind für das Funktionieren des Internets wesentlich. Sie identifizieren etzteilnahmevorrichtungen wie Computer und intelligente Mobilgeräte durch eine ummer. Angesichts der vielfältigen utzung von IP-Adressen und des schnellen Wandels der entsprechenden Technologien (einschließlich der IPv6-Einführung) stellen sich Fragen betreffend die utzung personenbezogener Daten unter bestimmten Bedingungen. Deshalb sollte die Kommission eine Studie über IP-Adressen und ihre utzung durchführen und geeignete Vorschläge vorlegen.'' (27a) IP-Adressen sind für das Funktionieren des Internets wesentlich. Dabei handelt es sich um eindeutige Nummern, welche den Geräten zugeteilt werden, die in ein Computernetz, das zur Kommunikation zwischen seinen etzknoten das Internetprotokoll genutzt wird, eingebunden sind, wie Computer und intelligente Mobilgeräte. In der Praxis können sie auch benutzt werden, um den Nutzer eines bestimmten Gerätes zu identifizieren. Angesichts der vielfältigen Nutzung von IP-Adressen und des schnellen Wandels der entsprechenden Technologien (einschließlich der IPv6-Einführung) stellen sich Fragen bezüglich ihrer Behandlung als personenbezogene Daten unter bestimmten Bedingungen. Die Entwicklungen bei der Nutzung von IP-Adressen sollten genau verfolgt werden, wobei die Arbeit, die u. a. bereits von der gemäß Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten geleistet wurde, und gegebenenfalls entsprechende Vorschläge zu berücksichtigen sind.
(28) Der technische Fortschritt erlaubt die Entwicklung neuer Anwendungen auf der Grundlage von Datenerfassungs- und Identifizierungsgeräten, bei denen es sich auch um kontaktlos mit Funkfrequenzen arbeitende Geräte handeln kann. So werden beispielsweise in RFID-Funkfrequenzerkennungsgeräten (Radio Frequency Identification Devices) Funkfrequenzen genutzt, um von eindeutig gekennzeichneten Etiketten Daten auszulesen, die dann über bestehende Kommunikationsnetze weitergeleitet werden können. Die breite Nutzung solcher Technologien kann erhebliche wirtschaftliche und soziale Vorteile bringen und damit einen großen Beitrag zum Binnenmarkt leisten, wenn ihr Einsatz von den Bürgern akzeptiert wird. Dazu muss gewährleistet werden, dass alle Grundrechte des Einzelnen, einschließlich des Rechts auf Privatsphäre und Datenschutz, gewahrt bleiben. Werden solche Geräte an öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze angeschlossen oder werden elektronische Kommunikationsdienste als Grundinfrastruktur genutzt, so sollten die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG, insbesondere deren Vorschriften über Sicherheit, Datenverkehr, Standortdaten und Vertraulichkeit zur Anwendung kommen. (28) Der technische Fortschritt erlaubt die Entwicklung neuer Anwendungen auf der Grundlage von Datenerfassungs- und Identifizierungsgeräten, bei denen es sich auch um kontaktlos mit Funkfrequenzen arbeitende Geräte handeln kann. So werden beispielsweise in RFID-Funkfrequenzerkennungsgeräten (Radio Frequency Identification Devices) Funkfrequenzen genutzt, um von eindeutig gekennzeichneten Etiketten Daten auszulesen, die dann über bestehende Kommunikationsnetze weitergeleitet werden können. Die breite Nutzung solcher Technologien kann erhebliche wirtschaftliche und soziale Vorteile bringen und damit einen großen Beitrag zum Binnenmarkt leisten, wenn ihr Einsatz von den Bürgern akzeptiert wird. Dazu muss gewährleistet werden, dass alle Grundrechte des Einzelnen, einschließlich des Rechts auf Privatsphäre und Datenschutz, gewahrt bleiben. Werden solche Geräte an öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze angeschlossen oder werden elektronische Kommunikationsdienste als Grundinfrastruktur genutzt, so sollten die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG, insbesondere deren Vorschriften über Sicherheit, Datenverkehr, Standortdaten und Vertraulichkeit zur Anwendung kommen. (28) Der technische Fortschritt erlaubt die Entwicklung neuer Anwendungen auf der Grundlage von Datenerfassungs- und Identifizierungsgeräten, bei denen es sich auch um kontaktlos mit Funkfrequenzen arbeitende Geräte handeln kann. So werden beispielsweise in RFID-Funkfrequenzerkennungsgeräten (Radio Frequency Identification Devices) Funkfrequenzen genutzt, um von eindeutig gekennzeichneten Etiketten Daten auszulesen, die dann über bestehende Kommunikationsnetze weitergeleitet werden können. Die breite Nutzung solcher Technologien kann erhebliche wirtschaftliche und soziale Vorteile bringen und damit einen großen Beitrag zum Binnenmarkt leisten, wenn ihr Einsatz von den Bürgern akzeptiert wird. Dazu muss gewährleistet werden, dass alle Grundrechte des Einzelnen, einschließlich des Rechts auf Privatsphäre und Datenschutz, gewahrt bleiben. Werden solche Geräte an öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze angeschlossen oder werden elektronische Kommunikationsdienste als Grundinfrastruktur genutzt, so sollten die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG, insbesondere deren Vorschriften über Sicherheit, Datenverkehr, Standortdaten und Vertraulichkeit, zur Anwendung kommen.

Artikel 4

Europäische Kommission Geänderter Vorschlag Europäischen Parlament Erste Lesung Rat der Europäischen Union Politische Einigung
Artikel 4 − Sicherheit der Verarbeitung Artikel 4 − Sicherheit der Verarbeitung Artikel 4 − Sicherheit der Verarbeitung
1. Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes muss geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit seiner Dienste zu gewährleisten; die Netzsicherheit ist hierbei erforderlichenfalls zusammen mit dem Betreiber des öffentlichen Kommunikationsnetzes zu gewährleisten. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der Kosten ihrer Durchführung ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das angesichts des bestehenden Risikos angemessen ist. 1. Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes muss geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit seiner Dienste zu gewährleisten; die Netzsicherheit ist hierbei erforderlichenfalls zusammen mit dem Betreiber des öffentlichen Kommunikationsnetzes zu gewährleisten. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der Kosten ihrer Durchführung ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das angesichts des bestehenden Risikos angemessen ist. 1. Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes muss geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit seiner Dienste zu gewährleisten; die Netzsicherheit ist hierbei erforderlichenfalls zusammen mit dem Betreiber des öffentlichen Kommunikationsnetzes zu gewährleisten. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der Kosten ihrer Durchführung ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das angesichts des bestehenden Risikos angemessen ist.
1a. Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG müssen diese Maßnahmen zumindest 1a. Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54.), müssen diese Maßnahmen Folgendes umfassen: 1a. Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG müssen diese Maßnahmen zumindest
- sicherstellen, dass nur ermächtigte Personen für rechtlich zulässige Zwecke Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten, - geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass nur ermächtigte Personen für rechtlich zulässige Zwecke Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten, und um gespeicherte oder übermittelte personenbezogene Daten vor unbeabsichtigter oder unrechtmäßiger Zerstörung, unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung und unbefugter oder unrechtmäßiger Speicherung oder Verarbeitung, unbefugtem oder unberechtigtem Zugang oder unbefugter oder unrechtmäßiger Weitergabe zu schützen, - sicherstellen, dass nur ermächtigte Personen für rechtlich zulässige Zwecke Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten,
- gespeicherte oder übermittelte personenbezogene Daten vor unbeabsichtigter oder unrechtmäßiger Zerstörung, unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung und unbefugter oder unrechtmäßiger Speicherung oder Verarbeitung, unbefugtem oder unberechtigtem Zugang oder unbefugter oder unrechtmäßiger Weitergabe schützen, - geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz von Netz und Diensten vor unbeabsichtigter, unrechtmäßiger Zerstörung, unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung und unbefugter Nutzung, Störung oder Behinderung der Funktionsfähigkeit oder Zugänglichkeit, - gespeicherte oder übermittelte personenbezogene Daten vor unbeabsichtigter oder unrechtmäßiger Zerstörung, unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung und unbefugter oder unrechtmäßiger Speicherung oder Verarbeitung, unbefugtem oder unberechtigtem Zugang oder unbefugter oder unrechtmäßiger Weitergabe schützen,
- ein Sicherheitskonzept für die Verarbeitung personenbezogener Daten umsetzen. - ein Sicherheitskonzept für die Verarbeitung personenbezogener Daten, - ein Sicherheitskonzept für die Verarbeitung personenbezogener Daten umsetzen.
- ein Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Schwachstellen in den vom Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste unterhaltenen Systemen unter Einschluss einer regelmäßigen Überwachung zur Feststellung von Sicherheitsverletzungen und
- ein Verfahren zur Einleitung vorbeugender, korrektiver und schadensbegrenzender Maßnahmen bezüglich der bei dem Verfahren gemäß dem vierten Spiegelstrich festgestellten Schwachstellen und ein Verfahren zur Einleitung vorbeugender, korrektiver und schadensbegrenzender Maßnahmen bezüglich sicherheitsrelevanter Zwischenfälle, die zu einer Sicherheitsverletzung führen können.
1b. Die nationalen Regulierungsbehörden haben die Möglichkeit, die von den Betreibern von öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste getroffenen Maßnahmen zu prüfen und Empfehlungen zu bewährten Verfahren und Leistungsindikatoren im Zusammenhang mit dem mit Hilfe dieser Maßnahmen zu erreichenden Sicherheitsniveau zu veröffentlichen. 1b. Die nationalen Regulierungsbehörden haben die Möglichkeit, die von den Betreibern von öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten und Diensten der Informationsgesellschaft getroffenen Maßnahmen zu prüfen und Empfehlungen zu bewährten Verfahren und Leistungsindikatoren im Zusammenhang mit dem mit Hilfe dieser Maßnahmen zu erreichenden Sicherheitsniveau zu veröffentlichen. 1b. Die nationalen Regulierungsbehörden haben die Möglichkeit, die von den Betreibern von öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste getroffenen Maßnahmen zu prüfen und Empfehlungen zu bewährten Verfahren und Leistungsindikatoren im Zusammenhang mit dem mit Hilfe dieser Maßnahmen zu erreichenden Sicherheitsniveau zu veröffentlichen.
2. Besteht ein besonderes Risiko der Verletzung der Netzsicherheit, muss der Betreiber eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes die Teilnehmer über dieses Risiko und - wenn das Risiko außerhalb des Anwendungsbereichs der vom Diensteanbieter zu treffenden Maßnahmen liegt - über mögliche Abhilfen, einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten, unterrichten. 2. Besteht ein besonderes Risiko der Verletzung der Netzsicherheit, muss der Betreiber eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes die Teilnehmer über dieses Risiko und - wenn das Risiko außerhalb des Anwendungsbereichs der vom Diensteanbieter zu treffenden Maßnahmen liegt - über mögliche Abhilfen, einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten, unterrichten. 2. Besteht ein besonderes Risiko der Verletzung der Netzsicherheit, muss der Betreiber eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes die Teilnehmer über dieses Risiko und - wenn das Risiko außerhalb des Anwendungsbereichs der vom Diensteanbieter zu treffenden Maßnahmen liegt - über mögliche Abhilfen, einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten, unterrichten.
3. Im Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten muss der Betreiber der öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste unverzüglich die nationale Regulierungsbehörde oder die nach dem nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats zuständige Behörde und die betroffenen Teilnehmer oder Personen vorbehaltlich der Absätze 3a und 3b von der Verletzung benachrichtigen. Die Benachrichtigung der betroffenen Teilnehmer oder Personen muss zumindest eine Darlegung der Art der Verletzung und die Kontaktstellen, die weitere Auskünfte erteilen, sowie Empfehlungen für Maßnahmen zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen der Verletzung enthalten. In der Meldung an die zuständige Behörde müssen zusätzlich die Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und die vom Betreiber zu deren Behebung vorgeschlagenen oder ergriffenen Maßnahmen dargelegt werden. 3. Im Fall einer Sicherheitsverletzung, die zur zufälligen oder unrechtmäßigen Zerstörung, zu Verlust, Veränderung, unbefugter Weitergabe oder unberechtigtem Zugang zu übermittelten, gespeicherten oder anderweitig verarbeiteten personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft führt, muss der Betreiber der öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste und jedes Unternehmen, das dem Verbraucher Dienste über Internet anbietet und der für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche und der Anbieter der Dienste der Informationsgesellschaft ist, die nationale Regulierungsbehörde oder die nach dem nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats zuständige Behörde unverzüglich von der Sicherheitsverletzung benachrichtigen. Die Benachrichtigung der zuständigen Behörde muss zumindest eine Darlegung der Art der Verletzung und die Kontaktstellen, die weitere Auskünfte erteilen, sowie Empfehlungen für Maßnahmen zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen der Verletzung enthalten. In der Meldung an die zuständige Behörde müssen zusätzlich die Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und die vom Betreiber nach der Verletzung ergriffenen Maßnahmen dargelegt werden. 3. Im Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten muss der Betreiber der betroffenen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste das Ausmaß der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bewerten, die Schwere der Verletzung einschätzen und erwägen, ob die nach dem nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats zuständige nationale Behörde und die betroffenen Teilnehmer oder Personen vorbehaltlich der betroffene Teilnehmer über die Kontaktstellen, die weitere Auskünfte erteilen, sowie Empfehlungen für Maßnahmen zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen der Verletzung unter Berücksichtigung der von der zuständigen nationalen Behörde gemäß Absatz 3a festgelegten Vorschriften benachrichtigt werden müssen.
3a. Eine Benachrichtigung der betroffenen Teilnehmer oder Personen ist nicht erforderlich, wenn der Betreiber öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, dass infolge der Verletzung mit keiner Gefährdung der Rechte und Interessen der Verbraucher zu rechnen ist. Die Betreiber öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste und jedes Unternehmen, das dem Verbraucher Dienste über Internet anbietet und der für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche und der Anbieter der Dienste der Informationsgesellschaft ist, benachrichtigen zuvor ihre utzer, um drohende, unmittelbare Gefahren für die Rechte und Interessen der Verbraucher abzuwenden. Stellt die Verletzung personenbezogener Daten eine ernsthafte Bedrohung der Privatsphäre des Teilnehmers dar, so benachrichtigt der Betreiber der betroffenen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste die zuständige nationale Behörde nachgewiesen hat, dass infolge der Verletzung mit keiner Gefährdung der Rechte und den betroffenen Teilnehmer ohne unnötige Verzögerung über die Verletzung.
3b. Der Anbieter braucht die betroffenen Teilnehmer oder Personen nicht von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu benachrichtigen, wenn er zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachgewiesen hat , dass er geeignete technische Schutzmaßnahmen für die betroffenen Daten ergriffen hat. Solche technischen Schutzmaßnahmen müssen die Daten für alle unbefugten Personen unverständlich machen. 3b. Der Anbieter braucht den Kunden bzw. die betroffene Person nicht von einer Sicherheitsverletzung zu benachrichtigen, wenn er den zuständigen Behörden glaubhaft machen konnte, dass er geeignete technische Schutzmaßnahmen für die betroffenen Daten ergriffen hat. Diese technischen Schutzmaßnahmen verschlüsseln die Daten für alle unbefugten Personen. In der Benachrichtigung des Teilnehmers sind mindestens die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und die Kontaktstellen, bei denen weitere Informationen erhältlich sind, genannt und werden Maßnahmen zur Abschwächung möglicher negativer Auswirkungen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten vorgeschlagen. In der Benachrichtigung der zuständigen nationalen Behörde werden zusätzlich die Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und die vom Betreiber nach der Verletzung vorgeschlagenen oder ergriffenen Maßnahmen dargelegt.
3c. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige nationale Behörde in der Lage ist, ausführliche Vorschriften festzulegen und gegebenenfalls Anweisungen zu erteilen bezüglich der Umstände, unter denen die Benachrichtigung über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten durch den Betreiber eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes gemäß den Absätzen 3a und 3b erforderlich ist, sowie des Formates und der Verfahrensweise für die Benachrichtigung. Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen auch, ob die Unternehmen ihre Meldepflichten nach diesem Artikel erfüllen, und verhängen, falls dies nicht der Fall ist, geeignete Sanktionen und treffen Abhilfemaßnahmen, die gegebenenfalls auch eine Veröffentlichung einschließen können. 3c. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige nationale Behörde in der Lage ist, ausführliche Vorschriften festzulegen und gegebenenfalls Anweisungen zu erteilen bezüglich der Umstände, unter denen die Benachrichtigung über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten durch den Betreiber eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes gemäß den Absätzen 3a und 3b erforderlich ist, sowie des Formates und der Verfahrensweise für die Benachrichtigung. Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen auch, ob die Unternehmen ihre Meldepflichten nach diesem Artikel erfüllen, und verhängen, falls dies nicht der Fall ist, geeignete Sanktionen und treffen Abhilfemaßnahmen, die gegebenenfalls auch eine Veröffentlichung einschließen können. 3c. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige nationale Behörde in der Lage ist, ausführliche Vorschriften festzulegen und gegebenenfalls Anweisungen zu erteilen bezüglich der Umstände, unter denen die Benachrichtigung über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten durch den Betreiber eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes gemäß den Absätzen 3a und 3b erforderlich ist, sowie des Formates und der Verfahrensweise für die Benachrichtigung. Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen auch, ob die Unternehmen ihre Meldepflichten nach diesem Artikel erfüllen, und verhängen, falls dies nicht der Fall ist, geeignete Sanktionen und treffen Abhilfemaßnahmen, die gegebenenfalls auch eine Veröffentlichung einschließen können.
(29) Eine Sicherheitsverletzung, die zum Verlust oder zur Preisgabe personenbezogener Daten eines Teilnehmers oder einer Person führt, kann einen erheblichen Schaden, z. B. wirtschaftliche Einbußen, soziale Nachteile oder Identitätsbetrug, für den Nutzer nach sich ziehen, wenn nicht rechtzeitig und angemessen darauf reagiert wird. Deshalb sollten Teilnehmer, die von solchen Sicherheitsverletzungen betroffen sind, unverzüglich vom jeweiligen Diensteanbieter über alle Sicherheitsverletzungen benachrichtigt werden, damit sie die erforderliche Schutzvorkehrungen treffen können. Insbesondere kommt es darauf an, dass die betroffenen Diensteanbieter bei unmittelbarer Gefahr für die Verbraucherrechte und -interessen (wie etwa beim unberechtigten Zugriff auf den Inhalt von E-Mails, auf Kreditkarteninformationen usw.) sofort die geschädigten Nutzer benachrichtigen. Ferner sollten die Anbieter alle betroffenen Nutzer einmal pro Jahr über sämtliche Sicherheitsverletzungen im Sinne dieser Richtlinie, die in den vorangehenden zwölf Monaten aufgetreten sind, informieren. Die Benachrichtigung der nationalen Behörden und der Nutzer sollte Informationen über die vom Betreiber nach der Verletzung ergriffenen Maßnahmen sowie Empfehlungen für den Schutz der betroffenen Nutzer enthalten. (29) Eine Sicherheitsverletzung, die zum Verlust oder zur Preisgabe personenbezogener Daten eines Teilnehmers oder einer Person führt, kann einen erheblichen Schaden für den Nutzer nach sich ziehen, wenn nicht rechtzeitig und angemessen darauf reagiert wird. Deshalb sollte der betroffene Diensteanbieter die nationale Regulierungsbehörde bzw. andere zuständige nationale Behörde unverzüglich von allen Sicherheitsverletzungen benachrichtigen. Die zuständige nationale Behörde sollte die Schwere dieser Sicherheitsverletzungen feststellen und den betroffenen Diensteanbieter veranlassen, die geschädigten Personen unverzüglich und in angemessener Weise zu benachrichtigen. Ferner sollte der betroffene Diensteanbieter bei unmittelbarer Gefahr für die Verbraucherrechte und -interessen (wie etwa beim unberechtigten Zugriff auf den Inhalt von E-Mails, auf Kreditkarteninformationen usw.) nicht nur die zuständige nationale Behörde, sondern auch sofort die geschädigten Nutzer benachrichtigen. Auch sollten die Anbieter alle betroffenen Nutzer jährlich über sämtliche Sicherheitsverletzungen im Sinne dieser Richtlinie, die während des entsprechenden Zeitraums aufgetreten sind, informieren. Die Benachrichtigung der nationalen Behörden und der Nutzer sollte Informationen über die vom Betreiber nach der Verletzung ergriffenen Maßnahmen sowie Empfehlungen für den Schutz der betroffenen Nutzer enthalten. (29) Eine Sicherheitsverletzung, die zum Verlust oder zur Preisgabe personenbezogener Daten eines einzelnen Teilnehmers oder einer Person führt, kann erhebliche wirtschaftliche Schäden und soziale Nachteile einschließlich des Identitätsbetrugs nach sich ziehen, wenn nicht rechtzeitig und angemessen darauf reagiert wird. Deshalb sollte der Betreiber eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes unmittelbar nach Bekanntwerden einer solchen Verletzung die damit verbundenen Risiken evaluieren, indem er beispielsweise die Art der von der Verletzung betroffenen Daten (einschließlich Sensibilität der Daten, jeweilige Zusammenhänge und bestehende Sicherheitsmaßnahmen), die Ursache und das Ausmaß der Sicherheitsverletzung, die Zahl der betroffenen Teilnehmer und die mögliche Schädigung der Teilnehmer infolge der Verletzung (z.B. Identitätsdiebstahl, finanzieller Verlust, entgangene Geschäfts- oder Beschäftigungsmöglichkeiten, physische Schädigung) ermittelt. Teilnehmer, die von solchen Sicherheitsverletzungen betroffen sind, die zu einer ernsthaften Bedrohung ihrer Privatsphäre führen könnten (z.B. Identitätsdiebstahl oder -betrug, physische Schädigung, erhebliche Demütigung oder Rufschaden) sollten unverzüglich vom jeweiligen Diensteanbieter über alle Sicherheitsverletzungen benachrichtigt werden, damit sie die erforderlichen Schutzvorkehrungen treffen können. Insbesondere kommt es darauf an, dass die betroffenen Diensteanbieter bei unmittelbarer Gefahr für die Verbraucherrechte und -interessen (wie etwa beim unberechtigten Zugriff auf den Inhalt von E-Mails, auf Kreditkarteninformationen usw.) sofort die geschädigten Nutzer benachrichtigen. Ferner sollten die Anbieter alle betroffenen Nutzer einmal pro Jahr über sämtliche Sicherheitsverletzungen im Sinne dieser Richtlinie, die in den vorangehenden zwölf Monaten aufgetreten sind, informieren. Die Benachrichtigung der nationalen Behörden und der Nutzer sollte Informationen über die vom Betreiber nach der Verletzung ergriffenen Maßnahmen sowie Empfehlungen für den Schutz der betroffenen Nutzer enthalten. Der Anbieter sollte nicht verpflichtet sein, den Teilnehmer von einer Sicherheitsverletzung zu benachrichtigen, wenn er der zuständigen Behörde glaubhaft machen konnte, dass er geeignete technische Schutzmaßnahmen für die betroffenen Daten ergriffen hat. Diese technischen Schutzmaßnahmen verschlüsseln die Daten für alle unbefugten Personen.''
3a. Die zuständige Behörde prüft und bestimmt die Schwere der Verletzung. Falls die Verletzung für ernst befunden wird, fordert die zuständige Behörde den Betreiber öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste und den Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft auf, die von der Verletzung betroffenen Personen unverzüglich in angemessener Form zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung muss die in Absatz 3 beschriebenen Angaben enthalten. 3a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige nationale Behörde in der Lage ist, ausführliche Vorschriften festzulegen und gegebenenfalls Anweisungen zu erteilen bezüglich der Umstände, unter denen die Benachrichtigung über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten durch den Betreiber eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes erforderlich ist, sowie bezüglich des Formates und der Verfahrensweise für die Benachrichtigung.
Die Benachrichtigung über eine ernste Verletzung kann verschoben werden, wenn sie den Fortgang einer wegen der ernsten Verletzung eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlung behindern könnte.
Die Betreiber oder Anbieter unterrichten die betroffenen Nutzer alljährlich über alle Sicherheitsverletzungen, die auf unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Weise zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung oder zur unbefugten Weitergabe von bzw. zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten geführt haben, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft verarbeitet werden.
Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen auch, ob die Unternehmen ihre Meldepflichten nach diesem Artikel erfüllt haben, und verhängen, falls dies nicht der Fall ist, geeignete Sanktionen, die gegebenenfalls auch eine Veröffentlichung einschließen können.
3b. Die Schwere einer Verletzung, die eine Benachrichtigung der Teilnehmer erfordert, wird nach den Umständen der Verletzung bestimmt, z. B. dem Risiko für die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten, der Art der von der Verletzung betroffenen Daten, der Zahl der betroffenen Teilnehmer und der unmittelbaren oder potenziellen Auswirkungen der Verletzung auf die Bereitstellung der Dienste.
4. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der in den Absätzen 1, 2, 3 und 3a vorgesehenen Maßnahmen kann die Kommission nach Anhörung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit, der Datenschutzgruppe und des Europäischen Daten- schutzbeauftragten Empfehlungen unter anderem in Bezug auf Umstände, Form und Verfahren der in diesem Artikel vorgeschriebenen Informationen und Benachrichtigungen erlassen.
Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der in den Absätzen 1 bis 3d vorgesehenen Maßnahmen kann die Kommission nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten, der gemäß Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, der relevanten Interessengruppen und von ENISA technische Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die in Absatz 1a beschriebenen Maßnahmen und die Umstände, Form und Verfahren der in den Absätzen 3a und 3d vorgeschriebenen Informationen und Benachrichtigungen erlassen. 4. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der in den Absätzen 1 bis 3b vorgesehenen Maßnahmen empfiehlt die Kommission nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten, der gemäß Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, der relevanten Interessengruppen und von ENISA technische Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die in Absatz 1a beschriebenen Maßnahmen und die Umstände, Form und Verfahren der in den Absätzen 3a und 3b vorgeschriebenen Informationen und Benachrichtigungen. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der in den Absätzen 1 bis 3d vorgesehenen Maßnahmen kann die Kommission nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten, der gemäß Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, der relevanten Interessengruppen und von ENISA technische Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die in Absatz 1a beschriebenen Maßnahmen und die Umstände, Form und Verfahren der in den Absätzen 3a und 3d vorgeschriebenen Informationen und Benachrichtigungen erlassen.
Die Kommission bezieht alle relevanten Interessengruppen mit ein, um sich insbesondere über die besten verfügbaren technischen und wirtschaftlichen Methoden für eine Verbesserung der Durchführung dieser Richtlinie zu informieren. Die Kommission bezieht alle relevanten Interessengruppen mit ein, um sich insbesondere über die besten verfügbaren technischen und wirtschaftlichen Methoden für eine Verbesserung der Durchführung dieser Richtlinie zu informieren. Die Kommission bezieht alle relevanten Interessengruppen mit ein, um sich insbesondere über die besten verfügbaren technischen und wirtschaftlichen Methoden für eine Verbesserung der Durchführung dieser Richtlinie zu informieren.
Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 14a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 14a Absatz 3 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden. Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 14a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 14a Absatz 3 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden. Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 14a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 14a Absatz 3 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden.

Artikel 5

Europäische Kommission Geänderter Vorschlag Europäischen Parlament Erste Lesung Rat der Europäischen Union Politische Einigung
Artikel 5 − Vertraulichkeit der Kommunikation Artikel 5 − Vertraulichkeit der Kommunikation Artikel 5 − Vertraulichkeit der Kommunikation
1. Die Mitgliedstaaten stellen die Vertraulichkeit der mit öffentlichen Kommunikationsnetzen und öffentlich zugänglichen Kommunikationsdiensten übertragenen Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrsdaten durch innerstaatliche Vorschriften sicher. Insbesondere untersagen sie das Mithören, Abhören und Speichern sowie andere Arten des Abfangens oder Überwachens von Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrsdaten durch andere Personen als die Nutzer, wenn keine Einwilligung der betroffenen Nutzer vorliegt, es sei denn, dass diese Personen gemäß Artikel 15 Absatz 1 gesetzlich dazu ermächtigt sind. Diese Bestimmung steht - unbeschadet des Grundsatzes der Vertraulichkeit - der für die Weiterleitung einer Nachricht erforderlichen technischen Speicherung nicht entgegen. 1. Die Mitgliedstaaten stellen die Vertraulichkeit der mit öffentlichen Kommunikationsnetzen und öffentlich zugänglichen Kommunikationsdiensten übertragenen Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrsdaten durch innerstaatliche Vorschriften sicher. Insbesondere untersagen sie das Mithören, Abhören und Speichern sowie andere Arten des Abfangens oder Überwachens von Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrsdaten durch andere Personen als die Nutzer, wenn keine Einwilligung der betroffenen Nutzer vorliegt, es sei denn, dass diese Personen gemäß Artikel 15 Absatz 1 gesetzlich dazu ermächtigt sind. Diese Bestimmung steht - unbeschadet des Grundsatzes der Vertraulichkeit - der für die Weiterleitung einer Nachricht erforderlichen technischen Speicherung nicht entgegen. 1. Die Mitgliedstaaten stellen die Vertraulichkeit der mit öffentlichen Kommunikationsnetzen und öffentlich zugänglichen Kommunikationsdiensten übertragenen Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrsdaten durch innerstaatliche Vorschriften sicher. Insbesondere untersagen sie das Mithören, Abhören und Speichern sowie andere Arten des Abfangens oder Überwachens von Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrsdaten durch andere Personen als die Nutzer, wenn keine Einwilligung der betroffenen Nutzer vorliegt, es sei denn, dass diese Personen gemäß Artikel 15 Absatz 1 gesetzlich dazu ermächtigt sind. Diese Bestimmung steht - unbeschadet des Grundsatzes der Vertraulichkeit - der für die Weiterleitung einer Nachricht erforderlichen technischen Speicherung nicht entgegen.
2. Absatz 1 betrifft nicht das rechtlich zulässige Aufzeichnen von Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrsdaten, wenn dies im Rahmen einer rechtmäßigen Geschäftspraxis zum Nachweis einer kommerziellen Transaktion oder einer sonstigen geschäftlichen Nachricht geschieht. 2. Absatz 1 betrifft nicht das rechtlich zulässige Aufzeichnen von Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrsdaten, wenn dies im Rahmen einer rechtmäßigen Geschäftspraxis zum Nachweis einer kommerziellen Transaktion oder einer sonstigen geschäftlichen Nachricht geschieht. 2. Absatz 1 betrifft nicht das rechtlich zulässige Aufzeichnen von Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrsdaten, wenn dies im Rahmen einer rechtmäßigen Geschäftspraxis zum Nachweis einer kommerziellen Transaktion oder einer sonstigen geschäftlichen Nachricht geschieht.
3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Speicherung von Informationen im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers oder der Zugriff auf darin bereits gespeicherte Informationen nur unter der Bedingung gestattet ist, dass der betreffende Teilnehmer oder Nutzer gemäß der Richtlinie 95/46/EG klare und umfassende Informationen insbesondere über die Zwecke der Verarbeitung erhält und von dem für diese Verarbeitung Verantwortlichen auf das Recht hingewiesen wird, diese Verarbeitung abzulehnen. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugriff nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung oder Erleichterung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, um einen vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst der Informationsgesellschaft zur Verfügung zu stellen. 3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Speicherung von Informationen im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers oder der Zugriff auf darin bereits gespeicherte Informationen, unabhängig davon, ob eine solche Speicherung direkt oder indirekt mit Hilfe eines Speichermediums erfolgt, verboten ist, sofern der betreffende Teilnehmer oder Nutzer nicht zuvor seine Einwilligung gegeben hat, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Browser-Einstellung eine vorherige Einwilligung darstellt, und gemäß der Richtlinie 95/46/EG klare und umfassende Informationen insbesondere über die Zwecke der Verarbeitung erhält und von dem für diese Verarbeitung Verantwortlichen auf das Recht hingewiesen wird, diese Verarbeitung abzulehnen. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugriff nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung oder Erleichterung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, um einen vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst der Informationsgesellschaft zur Verfügung zu stellen. 3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Speicherung von Informationen im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers oder der Zugriff auf darin bereits gespeicherte Informationen nur unter der Bedingung gestattet ist, dass der betreffende Teilnehmer oder Nutzer gemäß der Richtlinie 95/46/EG klare und umfassende Informationen insbesondere über die Zwecke der Verarbeitung erhält und von dem für diese Verarbeitung Verantwortlichen auf das Recht hingewiesen wird, diese Verarbeitung abzulehnen. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugriff nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung oder Erleichterung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, um einen vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst der Informationsgesellschaft zur Verfügung zu stellen.

Artikel 6

Europäische Kommission Geänderter Vorschlag Europäischen Parlament Erste Lesung Rat der Europäischen Union Politische Einigung
Artikel 6 − Verkehrsdaten Artikel 6 − Verkehrsdaten Artikel 6 − Verkehrsdaten
1. Verkehrsdaten, die sich auf Teilnehmer und Nutzer beziehen und vom Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder eines öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienstes verarbeitet und gespeichert werden, sind unbeschadet der Absätze 2, 3 und 5 des vorliegenden Artikels und des Artikels 15 Absatz 1 zu löschen oder zu anonymisieren, sobald sie für die Übertragung einer Nachricht nicht mehr benötigt werden. 1. Verkehrsdaten, die sich auf Teilnehmer und Nutzer beziehen und vom Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder eines öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienstes verarbeitet und gespeichert werden, sind unbeschadet der Absätze 2, 3 und 5 des vorliegenden Artikels und des Artikels 15 Absatz 1 zu löschen oder zu anonymisieren, sobald sie für die Übertragung einer Nachricht nicht mehr benötigt werden. 1. Verkehrsdaten, die sich auf Teilnehmer und Nutzer beziehen und vom Betreiber eines öffent-lichen Kommunikationsnetzes oder eines öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienstes verarbeitet und gespeichert werden, sind unbeschadet der Absätze 2, 3, 5 und 6a des vorliegenden Artikels und des Artikels 15 Absatz 1 zu löschen oder zu anonymisieren, sobald sie für die Übertragung einer Nachricht nicht mehr benötigt werden.
2. Verkehrsdaten, die zum Zwecke der Gebührenabrechnung und der Bezahlung von Zusammenschaltungen erforderlich sind, dürfen verarbeitet werden. Diese Verarbeitung ist nur bis zum Ablauf der Frist zulässig, innerhalb deren die Rechnung rechtlich angefochten oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann. 2. Verkehrsdaten, die zum Zwecke der Gebührenabrechnung und der Bezahlung von Zusammenschaltungen erforderlich sind, dürfen verarbeitet werden. Diese Verarbeitung ist nur bis zum Ablauf der Frist zulässig, innerhalb deren die Rechnung rechtlich angefochten oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann. 2. Verkehrsdaten, die zum Zwecke der Gebührenabrechnung und der Bezahlung von Zusammenschaltungen erforderlich sind, dürfen verarbeitet werden. Diese Verarbeitung ist nur bis zum Ablauf der Frist zulässig, innerhalb deren die Rechnung rechtlich angefochten oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann.
3. Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes kann die in Absatz 1 genannten Daten zum Zwecke der Vermarktung elektronischer Kommunikationsdienste oder zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen im dazu erforderlichen Maß und innerhalb des dazu oder zur Vermarktung erforderlichen Zeitraums verarbeiten, sofern der Teilnehmer oder der utzer, auf den sich die Daten beziehen, zuvor seine Einwilligung gegeben hat. Der utzer oder der Teilnehmer hat die Möglichkeit, seine Einwilligung zur Verarbeitung der Verkehrsdaten jederzeit zurückzuziehen. 3. Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes kann die in Absatz 1 genannten Daten zum Zwecke der Vermarktung elektronischer Kommunikationsdienste oder zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen im dazu erforderlichen Maß und innerhalb des dazu oder zur Vermarktung erforderlichen Zeitraums verarbeiten, sofern der Teilnehmer oder der utzer, auf den sich die Daten beziehen, zuvor seine Einwilligung gegeben hat. Der utzer oder der Teilnehmer hat die Möglichkeit, seine Einwilligung zur Verarbeitung der Verkehrsdaten jederzeit zurückzuziehen. 3. Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes kann die in Absatz 1 genannten Daten zum Zwecke der Vermarktung elektronischer Kommunikationsdienste oder zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen im dazu erforderlichen Maß und innerhalb des dazu oder zur Vermarktung erforderlichen Zeitraums verarbeiten, sofern der Teilnehmer oder der Nutzer, auf den sich die Daten beziehen, zuvor seine Einwilligung gegeben hat. Der Nutzer oder der Teilnehmer hat die Möglichkeit, seine Einwilligung zur Verarbeitung der Verkehrsdaten jederzeit zurückzuziehen.
4. Der Diensteanbieter muss dem Teilnehmer oder Nutzer mitteilen, welche Arten von Verkehrsdaten für die in Absatz 2 genannten Zwecke verarbeitet werden und wie lange das geschieht; bei einer Verarbeitung für die in Absatz 3 genannten Zwecke muss diese Mitteilung erfolgen, bevor um Einwilligung ersucht wird. 4. Der Diensteanbieter muss dem Teilnehmer oder Nutzer mitteilen, welche Arten von Verkehrsdaten für die in Absatz 2 genannten Zwecke verarbeitet werden und wie lange das geschieht; bei einer Verarbeitung für die in Absatz 3 genannten Zwecke muss diese Mitteilung erfolgen, bevor um Einwilligung ersucht wird. 4. Der Diensteanbieter muss dem Teilnehmer oder Nutzer mitteilen, welche Arten von Verkehrsdaten für die in Absatz 2 genannten Zwecke verarbeitet werden und wie lange das geschieht; bei einer Verarbeitung für die in Absatz 3 genannten Zwecke muss diese Mitteilung erfolgen, bevor um Einwilligung ersucht wird.
5. Die Verarbeitung von Verkehrsdaten gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 4 darf nur durch Personen erfolgen, die auf Weisung der Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste handeln und die für Gebührenabrechnungen oder Verkehrsabwicklung, Kundenanfragen, Betrugsermittlung, die Vermarktung der elektronischen Kommunikationsdienste oder für die Bereitstellung eines Dienstes mit Zusatznutzen zuständig sind; ferner ist sie auf das für diese Tätigkeiten erforderliche Maß zu beschränken. 5. Die Verarbeitung von Verkehrsdaten gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 4 darf nur durch Personen erfolgen, die auf Weisung der Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste handeln und die für Gebührenabrechnungen oder Verkehrsabwicklung, Kundenanfragen, Betrugsermittlung, die Vermarktung der elektronischen Kommunikationsdienste oder für die Bereitstellung eines Dienstes mit Zusatznutzen zuständig sind; ferner ist sie auf das für diese Tätigkeiten erforderliche Maß zu beschränken. 5. Die Verarbeitung von Verkehrsdaten gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 4 darf nur durch Personen erfolgen, die auf Weisung der Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste handeln und die für Gebührenabrechnungen oder Verkehrsabwicklung, Kundenanfragen, Betrugsermittlung, die Vermarktung der elektronischen Kommunikationsdienste oder für die Bereitstellung eines Dienstes mit Zusatznutzen zuständig sind; ferner ist sie auf das für diese Tätigkeiten erforderliche Maß zu beschränken.
6. Die Absätze 1, 2, 3 und 5 gelten unbeschadet der Möglichkeit der zuständigen Gremien, in Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften für die Beilegung von Streitigkeiten, insbesondere Zusammenschaltungs- oder Abrechnungsstreitigkeiten, von Verkehrsdaten Kenntnis zu erhalten. 6. Die Absätze 1, 2, 3 und 5 gelten unbeschadet der Möglichkeit der zuständigen Gremien, in Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften für die Beilegung von Streitigkeiten, insbesondere Zusammenschaltungs- oder Abrechnungsstreitigkeiten, von Verkehrsdaten Kenntnis zu erhalten. 6. Die Absätze 1, 2, 3 und 5 gelten unbeschadet der Möglichkeit der zuständigen Gremien, in Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften für die Beilegung von Streitigkeiten, insbesondere Zusammenschaltungs- oder Abrechnungsstreitigkeiten, von Verkehrsdaten Kenntnis zu erhalten.
6a. Verkehrsdaten können im berechtigten Interesse des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet werden, um technische Maßnahmen für die Netz- und Informationssicherheit gemäß der Definition in Artikel 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) r. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1.) in Bezug auf öffentliche elektronische Kommunikationsdienste und -netze oder damit zusammenhängende Endgeräte und elektronische Kommunikationsgeräte durchzuführen, sofern nicht die geschützten Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen. Eine solche Verarbeitung bleibt auf das für derartige Sicherheitsvorkehrungen unbedingt erforderliche Maß beschränkt. 6a. Unbeschadet der Einhaltung der Vorschriften außer denjenigen des Artikels 7 der Richtlinie 95/46/EG und des Artikels 5 dieser Richtlinie können Verkehrsdaten im berechtigten Interesse des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet werden, um technische Maßnahmen für etz- und Informationssicherheit gemäß der Definition in Artikel 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) r. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1.) durchzuführen in Bezug auf einen öffentlichen Dienst für elektronische Kommunikation, ein öffentliches oder privates Netz für elektronische Kommunikation, einen Dienst der Informationsgesellschaft oder damit zusammenhängende Endgeräte und Geräte für elektronische Kommunikation, sofern nicht das Interesse oder die geschützten Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen. Eine solche Verarbeitung muss auf das für derartige Sicherheitsvorkehrungen unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleiben. 6a. Verkehrsdaten können im strikt notwendigen Ausmaß verarbeitet werden, um technische Maßnahmen für die Netz- und Informationssicherheit gemäß der Definition in Artikel 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit zu gewährleisten.
(26b) Die Verarbeitung von Verkehrsdaten zu Zwecken der Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit, einschließlich der Sicherstellung der Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit gespeicherter oder übermittelter Daten durch Betreiber von Sicherheitsdiensten, die als für die Verarbeitung Verantwortliche handeln, gilt unter normalen Umständen als Verarbeitung solcher Daten im berechtigten Interesse des für die Verarbeitung Verantwortlichen im Sinne von Artikel 7 Buchstabe f der Richtlinie 95/46/EG. Dazu gehören beispielsweise die Verhinderung des unberechtigten Zugangs und der Verbreitung schädlichen Programmcodes oder die Abwehr von Angriffen zur gezielten Überlastung von Servern. (26b) Die Verarbeitung von Verkehrsdaten zu Zwecken der etz- und Informationssicherheit, durch die die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit gespeicherter oder übermittelter Daten sichergestellt wird, schafft die Möglichkeit, solche Daten im berechtigten Interesse des für die Verarbeitung Verantwortlichen zu verarbeiten mit dem Ziel, unberechtigten Zugang und die Verbreitung störender Programmcodes zu unterbinden sowie Angriffe, die Dienstleistungsverhinderungen bewirken, und Schädigungen von Computersystemen und Systemen der elektronischen Kommunikation abzuwehren. Die Europäische Agentur für etz- und Informationssicherheit (ENISA) sollte regelmäßig Studien zu dem Zweck veröffentlichen, die durch Artikel 6 dieser Richtlinie zugelassenen Arten der Verarbeitung zu erläutern.'' ''(26a) Die Verarbeitung von Verkehrsdaten in dem für die Aufdeckung, Lokalisierung und Beseitigung von Störungen und Fehlfunktionen des Netzes und für die Zwecke der Informationssicherheit strikt notwendigen Ausmaß, durch die die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit gespeicherter oder übermittelter Daten sichergestellt wird, trägt dazu bei, unberechtigten Zugang und die Verbreitung störender Programmcodes sowie Angriffe, die Dienstleistungsverhinderungen bewirken, und Schädigungen von Computersystemen und Systemen der elektronischen Kommunikation zu unterbinden.''

Artikel 14

Europäische Kommission Geänderter Vorschlag Europäischen Parlament Erste Lesung Rat der Europäischen Union Politische Einigung
Artikel 14 − Technische Merkmale und Normung Artikel 14 − Technische Merkmale und Normung Artikel 14 − Technische Merkmale und Normung
1. Bei der Durchführung der Bestimmungen dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sicher, dass keine zwingenden Anforderungen in Bezug auf spezifische technische Merkmale für Endgeräte oder sonstige elektronische Kommunikationsgeräte gestellt werden, die deren Inverkehrbringen und freien Vertrieb in und zwischen den Mitgliedstaaten behindern können. 1. Bei der Durchführung der Bestimmungen dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sicher, dass keine zwingenden Anforderungen in Bezug auf spezifische technische Merkmale für Endgeräte oder sonstige elektronische Kommunikationsgeräte gestellt werden, die deren Inverkehrbringen und freien Vertrieb in und zwischen den Mitgliedstaaten behindern können. 1. Bei der Durchführung der Bestimmungen dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sicher, dass keine zwingenden Anforderungen in Bezug auf spezifische technische Merkmale für Endgeräte oder sonstige elektronische Kommunikationsgeräte gestellt werden, die deren Inverkehrbringen und freien Vertrieb in und zwischen den Mitgliedstaaten behindern können.
2. Soweit die Bestimmungen dieser Richtlinie nur mit Hilfe spezifischer technischer Merkmale elektronischer Kommunikationsnetze durchgeführt werden können, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission darüber gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 98/48/EG (ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18).). 2. Soweit die Bestimmungen dieser Richtlinie nur mit Hilfe spezifischer technischer Merkmale elektronischer Kommunikationsnetze durchgeführt werden können, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission darüber gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 98/48/EG (ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18).). 2. Soweit die Bestimmungen dieser Richtlinie nur mit Hilfe spezifischer technischer Merkmale elektronischer Kommunikationsnetze durchgeführt werden können, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission darüber gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft.
Erforderlichenfalls können gemäß der Richtlinie 1999/5/EG und dem Beschluss 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass Endgeräte in einer Weise gebaut sind, die mit dem Recht der Nutzer auf Schutz und Kontrolle der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten vereinbar ist. 3. Erforderlichenfalls können gemäß der Richtlinie 1999/5/EG und dem Beschluss 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass Endgeräte in einer Weise gebaut sind, die mit dem Recht der Nutzer auf Schutz und Kontrolle der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten vereinbar ist. Bei diesen Maßnahmen wird der Grundsatz der Technologieneutralität gewahrt. 3. Erforderlichenfalls können gemäß der Richtlinie 1999/5/EG und dem Beschluss 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass Endgeräte in einer Weise gebaut sind, die mit dem Recht der Nutzer auf Schutz und Kontrolle der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten vereinbar ist.
(35b) Werden gemäß der Richtlinie 1999/5/EG oder dem Beschluss 87/95/EWG des Rates Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass Endgeräte in einer Weise gebaut sind, die den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre gewährleist, so sollten solche Maßnahmen den Grundsatz der Technologieneutralität weitestgehend wahren. (35b) Werden gemäß der Richtlinie 1999/5/EG oder dem Beschluss 87/95/EWG des Rates Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass Endgeräte in einer Weise gebaut sind, die den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre gewährleist, so sollten solche Maßnahmen den Grundsatz der Technologieneutralität weitestgehend wahren. (35b) Werden gemäß der Richtlinie 1999/5/EG oder dem Beschluss 87/95/EWG des Rates Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass Endgeräte in einer Weise gebaut sind, die den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre gewährleist, so sollten solche Maßnahmen den Grundsatz der Technologieneutralität weitestgehend wahren.

Artikel 15

Europäische Kommission Geänderter Vorschlag Europäischen Parlament Erste Lesung Rat der Europäischen Union Politische Einigung
Artikel 15 − Anwendung einzelner Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG Artikel 15 − Anwendung einzelner Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG Artikel 15 − Anwendung einzelner Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG
1. Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 5, Artikel 6, Artikel 8 Absätze 1, 2, 3 und 4 sowie Artikel 9 dieser Richtlinie beschränken, sofern eine solche Beschränkung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG für die nationale Sicherheit, (d. h. die Sicherheit des Staates), die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit sowie die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder des unzulässigen Gebrauchs von elektronischen Kommunikationssystemen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, angemessen und verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten unter anderem durch Rechtsvorschriften vorsehen, dass Daten aus den in diesem Absatz aufgeführten Gründen während einer begrenzten Zeit aufbewahrt werden. Alle in diesem Absatz genannten Maßnahmen müssen den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts einschließlich den in Artikel 6 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsätzen entsprechen. 1. Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 5, Artikel 6, Artikel 8 Absätze 1, 2, 3 und 4 sowie Artikel 9 dieser Richtlinie beschränken, sofern eine solche Beschränkung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG für die nationale Sicherheit, (d. h. die Sicherheit des Staates), die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit sowie die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder des unzulässigen Gebrauchs von elektronischen Kommunikationssystemen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, angemessen und verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten unter anderem durch Rechtsvorschriften vorsehen, dass Daten aus den in diesem Absatz aufgeführten Gründen während einer begrenzten Zeit aufbewahrt werden. Alle in diesem Absatz genannten Maßnahmen müssen den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts einschließlich den in Artikel 6 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsätzen entsprechen. 1. Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 5, Artikel 6, Artikel 8 Absätze 1, 2, 3 und 4 sowie Artikel 9 dieser Richtlinie beschränken, sofern eine solche Beschränkung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG für die nationale Sicherheit, (d. h. die Sicherheit des Staates), die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit sowie die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder des unzulässigen Gebrauchs von elektronischen Kommunikationssystemen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, angemessen und verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten unter anderem durch Rechtsvorschriften vorsehen, dass Daten aus den in diesem Absatz aufgeführten Gründen während einer begrenzten Zeit aufbewahrt werden. Alle in diesem Absatz genannten Maßnahmen müssen den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts einschließlich den in Artikel 6 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsätzen entsprechen.
1a. Absatz1 gilt nicht für Daten, für die in der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, eine Vorratsspeicherung zu den in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Richtlinie aufgeführten Zwecken ausdrücklich vorgeschrieben ist.
1b. Die Betreiber öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste informieren die gemäß Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG geschaffene Kontrollstelle unverzüglich über alle gemäß Absatz 1 eingegangenen Anträge auf Zugang zu den personenbezogenen Daten der Nutzer einschließlich der angegebenen rechtlichen Begründung und des bei den einzelnen Anträgen angewandten rechtlichen Verfahrens. Die Kontrollstelle informiert die zuständigen Justizbehörden, wenn sie der Ansicht ist, dass die einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts nicht eingehalten wurden. 1 ter. Die Betreiber öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste und die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft informieren die unabhängigen Datenschutzbehörden unverzüglich über alle gemäß Absatz 1 eingegangenen Anträge auf Zugang zu den personenbezogenen Daten der Nutzer einschließlich der angegebenen rechtlichen Begründung und des bei den einzelnen Anträgen angewandten rechtlichen Verfahrens. Die betreffende unabhängige Datenschutzbehördeinformiert die zuständigen Justizbehörden, wenn sie der Ansicht ist, dass die einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts nicht eingehalten wurden. 1b. Die Betreiber öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste informieren die gemäß Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG geschaffene Kontrollstelle unverzüglich über alle gemäß Absatz 1 eingegangenen Anträge auf Zugang zu den personenbezogenen Daten der Nutzer einschließlich der angegebenen rechtlichen Begründung und des bei den einzelnen Anträgen angewandten rechtlichen Verfahrens. Die Kontrollstelle informiert die zuständigen Justizbehörden, wenn sie der Ansicht ist, dass die einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts nicht eingehalten wurden.
2. Die Bestimmungen des Kapitels III der Richtlinie 95/46/EG über Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen gelten im Hinblick auf innerstaatliche Vorschriften, die nach der vorliegenden Richtlinie erlassen werden, und im Hinblick auf die aus dieser Richtlinie resultierenden individuellen Rechte. 2. Die Bestimmungen des Kapitels III der Richtlinie 95/46/EG über Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen gelten im Hinblick auf innerstaatliche Vorschriften, die nach der vorliegenden Richtlinie erlassen werden, und im Hinblick auf die aus dieser Richtlinie resultierenden individuellen Rechte. 2. Die Bestimmungen des Kapitels III der Richtlinie 95/46/EG über Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen gelten im Hinblick auf innerstaatliche Vorschriften, die nach der vorliegenden Richtlinie erlassen werden, und im Hinblick auf die aus dieser Richtlinie resultierenden individuellen Rechte.
3. Die gemäß Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzte Datenschutzgruppe nimmt auch die in Artikel 30 jener Richtlinie festgelegten Aufgaben im Hinblick auf die von der vorliegenden Richtlinie abgedeckten Aspekte, nämlich den Schutz der Grundrechte und der Grundfreiheiten und der berechtigten Interessen im Bereich der elektronischen Kommunikation wahr. 3. Die gemäß Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzte Datenschutzgruppe nimmt auch die in Artikel 30 jener Richtlinie festgelegten Aufgaben im Hinblick auf die von der vorliegenden Richtlinie abgedeckten Aspekte, nämlich den Schutz der Grundrechte und der Grundfreiheiten und der berechtigten Interessen im Bereich der elektronischen Kommunikation wahr. 3. Die gemäß Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzte Datenschutzgruppe nimmt auch die in Artikel 30 jener Richtlinie festgelegten Aufgaben im Hinblick auf die von der vorliegenden Richtlinie abgedeckten Aspekte, nämlich den Schutz der Grundrechte und der Grundfreiheiten und der berechtigten Interessen im Bereich der elektronischen Kommunikation wahr.

Artikel 15a

Europäische Kommission Geänderter Vorschlag Europäischen Parlament Erste Lesung Rat der Europäischen Union Politische Einigung
Artikel 15a − Umsetzung und Durchsetzung Artikel 15a − Umsetzung und Durchsetzung Artikel 15a − Umsetzung und Durchsetzung
1. Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen, einschließlich etwaiger strafrechtlicher Sanktionen, bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis spätestens [Termin für die Umsetzung des Änderungsrechtsaktes] mit und melden ihr unverzüglich etwaige spätere Änderungen, die diese Vorschriften berühren. 1. Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen, einschließlich etwaiger strafrechtlicher Sanktionen, bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis spätestens [Termin für die Umsetzung des Änderungsrechtsaktes] mit und melden ihr unverzüglich etwaige spätere Änderungen, die diese Vorschriften berühren. 1. Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein; sie können für den gesamten Zeitraum einer Verletzung angewendet werden, auch wenn die Verletzung in der Folge abgestellt wurde. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis spätestens [Termin für die Umsetzung des Änderungsrechtsaktes] mit und melden ihr unverzüglich etwaige spätere Änderungen, die diese Vorschriften berühren.
2. Unbeschadet etwaiger gerichtlicher Rechtsbehelfe sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden befugt sind, die Einstellung der in Absatz 1 genannten Verstöße anzuordnen. 2. Unbeschadet etwaiger gerichtlicher Rechtsbehelfe sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden befugt sind, die Einstellung der in Absatz 1 genannten Verstöße anzuordnen. 2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige nationale Behörde und gegebenenfalls andere nationale Behörden befugt sind, die Einstellung der in Absatz 1 genannten Verstöße anzuordnen.
3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden über alle erforderlichen Untersuchungsbefugnisse und Mittel verfügen, einschließlich der Möglichkeit, sämtliche zweckdienliche Informationen zu erlangen, die sie benötigen, um die Einhaltung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu überwachen und durchzusetzen. 3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden über alle erforderlichen Untersuchungsbefugnisse und Mittel verfügen, einschließlich der Möglichkeit, sämtliche zweckdienliche Informationen zu erlangen, die sie benötigen, um die Einhaltung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu überwachen und durchzusetzen. 3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden und gegebenenfalls andere nationale Behörden über alle erforderlichen Untersuchungsbefugnisse und Mittel verfügen, einschließlich der Möglichkeit, sämtliche zweckdienliche Informationen zu erlangen, die sie benötigen, um die Einhaltung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu überwachen und durchzusetzen.
Zur Gewährleistung einer wirksamen grenzübergreifenden Koordinierung der Durchsetzung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und zur Schaffung harmonisierter Bedingungen für die Erbringung von Diensten, mit denen ein grenzüberschreitender Datenfluss verbunden ist, kann die Kommission nach Konsultation der gemäß Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten („Artikel-29-Datenschutzgruppe“), der betroffenen Regulierungsbehörden und gegebenenfalls der ENISA technische Durchführungsmaßnahmen treffen. 4. Zur Gewährleistung einer wirksamen grenzübergreifenden Koordinierung der Durchsetzung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und zur Schaffung harmonisierter Bedingungen für die Erbringung von Diensten, mit denen ein grenzüberschreitender Datenfluss verbunden ist, kann die Kommission nach Konsultation von ENISA, der Arbeitsgruppe nach Artikel 29 und der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten („Artikel-29-Datenschutzgruppe“), der betroffenen Regulierungsbehörden und gegebenenfalls der ENISA technische Durchführungsmaßnahmen treffen. 4. Zur Gewährleistung einer wirksamen grenzübergreifenden Koordinierung der Durchsetzung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und zur Schaffung harmonisierter Bedingungen für die Erbringung von Diensten, mit denen ein grenzüberschreitender Datenfluss verbunden ist, kann die Kommission nach Anhörung der ENISA, der Datenschutzgruppe und der Verarbeitung personenbezogener Daten („Artikel-29-Datenschutzgruppe“), der betroffenen Regulierungsbehörden Empfehlungen erlassen.
Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 14a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 14a Absatz 3 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden. Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 14a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 14a Absatz 3 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden. Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 14a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 14a Absatz 3 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden.
(26c) Bei der Festlegung von Durchführungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Verarbeitung nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle sollte die Kommission alle zuständigen europäischen Behörden und Organisationen (ENISA, den Europäischen Datenschutzbeauftragten und die Arbeitsgruppe nach Artikel 29) sowie alle anderen relevanten Interessengruppen mit einbeziehen, um sich insbesondere über die besten verfügbaren technischen und wirtschaftlichen Methoden für eine Verbesserung der Durchführung der Richtlinie 2002/58/EG zu informieren. (26c) Bei der Festlegung von Durchführungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Verarbeitung nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle sollte die Kommission alle zuständigen europäischen Behörden und Organisationen (ENISA, den Europäischen Datenschutzbeauftragten und die Arbeitsgruppe nach Artikel 29) sowie alle anderen relevanten Interessengruppen mit einbeziehen, um sich insbesondere über die besten verfügbaren technischen und wirtschaftlichen Methoden für eine Verbesserung der Durchführung der Richtlinie 2002/58/EG zu informieren. (26c) Bei der Festlegung von Durchführungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Verarbeitung nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle sollte die Kommission alle zuständigen europäischen Behörden und Organisationen (ENISA, den Europäischen Datenschutzbeauftragten und die Arbeitsgruppe nach Artikel 29) sowie alle anderen relevanten Interessengruppen mit einbeziehen, um sich insbesondere über die besten verfügbaren technischen und wirtschaftlichen Methoden für eine Verbesserung der Durchführung der Richtlinie 2002/58/EG zu informieren.
''(30a) Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG sollten die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit der genannten Richtlinie auslegen, sondern auch darauf achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung der Richtlinie stützen, die im Widerspruch zu anderen Grundrechten oder allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts wie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehen würde.''
(36) Angesichts der Notwendigkeit, in der Gemeinschaft einen angemessenen Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten bei deren Übermittlung und Verarbeitung im Zusammenhang mit der Nutzung elektronischer Kommunikationsnetze zu gewährleisten, müssen als hinreichender Anreiz für die Einhaltung der Schutzbestimmungen wirksame Um- und Durchsetzungsbefugnisse geschaffen werden. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten mit ausreichenden Befugnissen und Ressourcen ausgestattet werden, um Verstöße effektiv untersuchen zu können, und alle benötigten Informationen einholen können, damit sie Beschwerden nachgehen und bei Verstößen Sanktionen verhängen können. (36) Angesichts der Notwendigkeit, in der Gemeinschaft einen angemessenen Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten bei deren Übermittlung und Verarbeitung im Zusammenhang mit der Nutzung elektronischer Kommunikationsnetze zu gewährleisten, müssen als hinreichender Anreiz für die Einhaltung der Schutzbestimmungen wirksame Um- und Durchsetzungsbefugnisse geschaffen werden. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten mit ausreichenden Befugnissen und Ressourcen ausgestattet werden, um Verstöße effektiv untersuchen zu können, und alle benötigten Informationen einholen können, damit sie Beschwerden nachgehen und bei Verstößen Sanktionen verhängen können. (36) Angesichts der Notwendigkeit, in der Gemeinschaft einen angemessenen Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten bei deren Übermittlung und Verarbeitung im Zusammenhang mit der Nutzung elektronischer Kommunikationsnetze zu gewährleisten, müssen als hinreichender Anreiz für die Einhaltung der Schutzbestimmungen wirksame Um- und Durchsetzungsbefugnisse geschaffen werden. Die zuständigen nationalen Behörden und gegebenenfalls andere relevante nationale Behörden sollten mit ausreichenden Befugnissen und Ressourcen ausgestattet werden, um Verstöße effektiv untersuchen zu können, und alle benötigten Informationen einholen können, damit sie Beschwerden nachgehen und bei Verstößen Sanktionen verhängen können.
''(36a) Die Um- und Durchsetzung dieser Richtlinie erfordert häufig eine Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten, wie etwa bei der Bekämpfung von grenzübergreifender unerbetener Werbung ("Spam") und Spähsoftware ("Spyware"). Damit in diesen Fällen eine reibungslose und schnelle Zusammenarbeit gewährleistet ist, sollten im Rahmen von Empfehlungen Verfahren festgelegt werden, in denen beispielsweise auf die Menge und das Format der zwischen Behörden ausgetauschten Informationen oder auf die einzuhaltenden Fristen Bezug genommen wird. Diese Verfahren werden auch die Harmonisierung der daraus resultierenden Pflichten der Marktteilnehmer ermöglichen und damit zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft beitragen.''

Artikel 18

Europäische Kommission Geänderter Vorschlag Europäischen Parlament Erste Lesung Rat der Europäischen Union Politische Einigung
Artikel 18 − Überprüfung Artikel 18 − Überprüfung Artikel 18 − Überprüfung
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens drei Jahre nach dem <Termin für die Umsetzung des Änderungsrechtsaktes> nach Konsultation der gemäß Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und des Europäischen Datenschutzbeauftragten einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie 2002/58/EG und ihre Auswirkungen auf die Wirtschaftsteilnehmer und Verbraucher, insbesondere in Bezug auf die Nachrichten Bestimmungen über unerbetene und die Meldung von Sicherheitsverletzungen , unter Berücksichtigung des internationalen Umfelds. Hierzu kann die Kommission von den Mitgliedstaaten Informationen einholen, die ohne unangemessene Verzögerung zu liefern sind. Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Ergebnisse des genannten Berichts, etwaiger Änderungen in dem betreffenden Sektor sowie etwaiger weiterer Vorschläge, die sie zur Verbesserung dieser Richtlinie für erforderlich hält, Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie unterbreiten. 18. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum ... (Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.) nach Konsultation der Arbeitsgruppe nach Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und des Europäischen Datenschutzbeauftragten einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie 2002/58/EG und ihre Auswirkungen auf die Wirtschaftsteilnehmer und Verbraucher, insbesondere in Bezug auf die Nachrichten Bestimmungen über unerbetene Nachrichten, die Meldung von Sicherheitsverletzungen und die utzung personenbezogener Daten durch öffentliche oder private Dritte zu Zwecken, die nicht von dieser Richtlinie abgedeckt werden, unter Berücksichtigung des internationalen Umfelds. Hierzu kann die Kommission von den Mitgliedstaaten Informationen einholen, die ohne unangemessene Verzögerung zu liefern sind. Gegebenenfalls unterbreitet die Kommission kann unter Berücksichtigung der Ergebnisse des genannten Berichts, etwaiger Änderungen in dem betreffenden Sektor und des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (ABl. C 306 vom 17. 12.2007, S. 1.), insbesondere der in Artikel 16 vorgesehenen neuen Zuständigkeiten in Fragen des Datenschutzes, sowie etwaiger weiterer Vorschläge, die sie zur Verbesserung dieser Richtlinie für erforderlich hält, Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens drei Jahre nach dem <Termin für die Umsetzung des Änderungsrechtsaktes> nach Konsultation der gemäß Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und des Europäischen Datenschutzbeauftragten einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie 2002/58/EG und ihre Auswirkungen auf die Wirtschaftsteilnehmer und Verbraucher, insbesondere in Bezug auf die Nachrichten Bestimmungen über unerbetene und die Meldung von Sicherheitsverletzungen , unter Berücksichtigung des internationalen Umfelds. Hierzu kann die Kommission von den Mitgliedstaaten Informationen einholen, die ohne unangemessene Verzögerung zu liefern sind. Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Ergebnisse des genannten Berichts, etwaiger Änderungen in dem betreffenden Sektor sowie etwaiger weiterer Vorschläge, die sie zur Verbesserung dieser Richtlinie für erforderlich hält, Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie unterbreiten.
Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie 2008/.../EG [zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz] legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten, Arbeitsgruppe nach Artikel 29 und anderer Interessenträger einschließlich von Vertretern der Wirtschaft einen auf einer eingehenden Studie beruhenden Bericht zusammen mit Empfehlungen für die einheitliche Nutzung der IP-Adressen und die Anwendung der Datenschutzrichtlinien auf ihre Erfassung und weitere Verarbeitung vor.