Telecoms Package Diff Framework IMCO Opinion ITRE Report/de

De La Quadrature du Net
< Telecoms Package Diff Framework IMCO Opinion ITRE Report
Révision datée du 9 février 2009 à 00:54 par Gibus (discussion | contributions)
(diff) ← Version précédente | Voir la version actuelle (diff) | Version suivante → (diff)
Aller à la navigationAller à la recherche


Telekompaket: Entwicklung Richtlinie über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmen 2002/21/EG)

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz Stellungnahme -> Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie Bericht − 2008-07-07 -> 2008-07-07

Artikel 8

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz Stellungnahme Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie Bericht
Artikel 8 − Politische Ziele und regulatorische Grundsätze Artikel 8 − Politische Ziele und regulatorische Grundsätze
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten regulatorischen Aufgaben alle angezeigten Maßnahmen treffen, die den in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgegebenen Zielen dienen. Die Maßnahmen müssen in angemessenem Verhältnis zu diesen Zielen stehen. 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten regulatorischen Aufgaben alle angezeigten Maßnahmen treffen, die den in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgegebenen Zielen dienen. Die Maßnahmen müssen in angemessenem Verhältnis zu diesen Zielen stehen.
Soweit in Artikel 9 zu den Funkfrequenzen nichts anderes vorgesehen ist, berücksichtigen die Mitgliedstaaten weitestgehend, dass die Regulierung technologieneutral sein sollte, und sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten Regulierungsaufgaben, insbesondere der Aufgaben, die der Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs dienen, dies ebenfalls tun. Soweit in Artikel 9 zu den Funkfrequenzen nichts anderes vorgesehen ist und soweit nichts anderes zur Erreichung der in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Ziele erforderlich ist, berücksichtigen die Mitgliedstaaten weitestgehend, dass die Regulierung technologieneutral sein sollte, und sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten Regulierungsaufgaben, insbesondere der Aufgaben, die der Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs dienen, dies ebenfalls tun.
Die nationalen Regulierungsbehörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dazu beitragen, dass die Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien sichergestellt werden. Die nationalen Regulierungsbehörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dazu beitragen, dass die Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien sichergestellt werden.
2. Die nationalen Regulierungsbehörden fördern den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste, indem sie unter anderem 2. Die nationalen Regulierungsbehörden fördern den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste, indem sie unter anderem
a) sicherstellen, dass für die Nutzer, einschließlich Behinderter, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, der größtmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird; a) sicherstellen, dass für die Nutzer, einschließlich Behinderter, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, der größtmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird, wobei die Anbieter für etwaige Nettomehrkosten, die ihnen durch die Auferlegung solcher gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nachweislich entstanden sind, zu entschädigen sind;
b) gewährleisten, dass es – unter Berücksichtigung der für staatliche Beihilfen geltenden Regelungen – keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, insbesondere bei der Bereitstellung von Inhalten; b) gewährleisten, dass es – unter Berücksichtigung der für staatliche Beihilfen geltenden Regelungen – keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, insbesondere bei der Bereitstellung von und beim Zugang zu Inhalten und Diensten in allen Netzen;
c) effiziente marktorientierte Infrastrukturinvestitionen fördern und erleichtern und die Innovation unterstützen; c) effiziente marktorientierte Infrastrukturinvestitionen fördern und erleichtern und die Innovation unterstützen;
d) für eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen und der Nummerierungsressourcen sorgen und deren effiziente Verwaltung sicherstellen. d) für eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen und der Nummerierungsressourcen sorgen und deren effiziente Verwaltung sicherstellen.
3. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen zur Entwicklung des Binnenmarktes bei, indem sie unter anderem 3. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen zur Entwicklung des Binnenmarktes bei, indem sie unter anderem
a) verbleibende Hindernisse für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste auf europäischer Ebene abbauen; a) verbleibende Hindernisse für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste auf europäischer Ebene abbauen;
b) den Aufbau und die Entwicklung transeuropäischer Netze und die Interoperabilität europaweiter Dienste sowie die durchgehende Konnektivität fördern; b) den Aufbau und die Entwicklung transeuropäischer Netze und die Interoperabilität europaweiter Dienste sowie die durchgehende Konnektivität fördern;
c) gewährleisten, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren; c) gewährleisten, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren;
d) mit der Kommission und der Behörde zusammenarbeiten, um die Entwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien sicherzustellen. d) mit der Kommission und der Behörde zusammenarbeiten, um die Entwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien sicherzustellen.
4. Die nationalen Regulierungsbehörden fördern die Interessen der Bürger der Europäischen Union, indem sie unter anderem 4. Die nationalen Regulierungsbehörden fördern die Interessen der Bürger der Europäischen Union, indem sie unter anderem
a) sicherstellen, dass alle Bürger gemäß der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) Zugang zum Universaldienst erhalten; a) sicherstellen, dass alle Bürger gemäß der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) Zugang zum Universaldienst erhalten;
b) einen weit gehenden Verbraucherschutz in den Beziehungen zwischen Kunden und Anbietern gewährleisten, insbesondere durch einfache, kostengünstige Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten; diese Verfahren werden von einer von den Betroffenen unabhängigen Stelle durchgeführt; b) einen weit gehenden Verbraucherschutz in den Beziehungen zwischen Kunden und Anbietern gewährleisten, insbesondere durch einfache, kostengünstige Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten; diese Verfahren werden von einer von den Betroffenen unabhängigen Stelle durchgeführt;
c) dazu beitragen, dass ein hohes Datenschutzniveau gewährleistet wird; c) dazu beitragen, dass ein hohes Datenschutzniveau gewährleistet wird;
d) für die Bereitstellung klarer Informationen sorgen, indem sie insbesondere transparente Tarife und Bedingungen für die Nutzung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste fordern; d) für die Bereitstellung klarer Informationen sorgen, indem sie insbesondere transparente Tarife und Bedingungen für die Nutzung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste fordern;
e) die Bedürfnisse bestimmter gesellschaftlicher Gruppen als Nutzer, insbesondere von Behinderten, älteren Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, berücksichtigen; e) die Bedürfnisse bestimmter gesellschaftlicher Gruppen als Nutzer, insbesondere von Behinderten, älteren Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, berücksichtigen;
f) sicherstellen, dass die Integrität und Sicherheit der öffentlichen Kommunikationsnetze gewährleistet sind; f) sicherstellen, dass die Integrität und Sicherheit der öffentlichen Kommunikationsnetze gewährleistet sind;
g) und dem Grundsatz folgen, dass die Endnutzer in der Lage sein sollten, Zugang zu rechtmäßigen Inhalten zu erhalten und solche Inhalte zu verbreiten sowie beliebige rechtmäßige Anwendungen und Dienste zu benutzen. g) und dem Grundsatz folgen, dass die Endnutzer in der Lage sein sollten, Zugang zu rechtmäßigen Inhalten zu erhalten und solche Inhalte zu verbreiten sowie beliebige rechtmäßige Anwendungen und/oder Dienste zu benutzen, und zu diesem Zweck zur Förderung rechtmäßiger Inhalte gemäß Artikel 33 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) beitragen.
4a. Die nationalen Regulierungsbehörden wenden bei der Verfolgung der in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten politischen Zielsetzungen objektive, transparente, nicht diskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze an, indem sie:
a) die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördern, dass sie gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen über mehrere Marktüberprüfungen aufrechterhalten;
b) gewährleisten, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren;
c) den Wettbewerb zum Nutzen der Verbraucher schützen und – wo dies möglich ist – einen Wettbewerb im Bereich Infrastruktur fördern;
d) marktorientierte Investitionen und Innovationen für neue und gestärkte Infrastrukturen fördern, einschließlich einer Förderung der gemeinsamen Nutzung von Investitionen und der Gewährleistung einer angemessenen Risikoteilung zwischen den Investoren und denjenigen Unternehmen, die vom Zugang zu diesen neuen Einrichtungen profitieren;
d) die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Wettbewerb und Verbrauchern, die in den verschiedenen geografischen Gebieten innerhalb der Mitgliedstaaten herrschen, gebührend berücksichtigen;
e) ordnungspolitische Vorabverpflichtungen nur dann auferlegen, wenn es keinen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb gibt, und diese Verpflichtungen lockern oder aufheben, sobald es ihn gibt.
ga) sicherstellen, dass die Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, mit den Bereichen zusammenarbeiten, die am Schutz und an der Förderung rechtmäßiger Inhalte durch elektronische Kommunikationsnetze und -dienste interessiert sind. ga) sicherstellen, dass die Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, mit den Bereichen zusammenarbeiten, die am Schutz und an der Förderung rechtmäßiger Inhalte durch elektronische Kommunikationsnetze und -dienste interessiert sind.
(60a) Die Mitgliedstaaten haben die Aufgabe, Mechanismen der Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten zu begünstigen, um das reibungslose Funktionieren der Online-Dienste und ein hohes Maß an Vertrauen bei den Nutzern zu fördern. Insbesondere sollte den Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und/oder -dienste bereitstellen, und sonstigen Beteiligten Anreize zur Zusammenarbeit bei der Förderung rechtmäßiger Inhalte und beim Schutz von Online-Inhalten geboten werden. Über den Rechtsrahmen hinaus und unbeschadet dieses Rahmens kann eine solche Zusammenarbeit beispielsweise die Form der Ausarbeitung von Verhaltenskodizes haben, die zwischen den Beteiligten ausgehandelt und vereinbart werden. Solche Verhaltenskodizes sind im Grundsatz bereits in zahlreichen Rechtsakten der Gemeinschaft vorgesehen, wie der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.), der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ( ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45. Berichtigung in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 16.) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1994 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).). Diese Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Kreisen trägt wesentlich zur Förderung von Online-Inhalten, besonders Inhalten der europäischen Kultur, und zur Erschließung des Potenzials der Informationsgesellschaft bei. (60a) Die Mitgliedstaaten haben die Aufgabe, Mechanismen der Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten zu begünstigen, um das reibungslose Funktionieren der Online-Dienste und ein hohes Maß an Vertrauen bei den Nutzern zu fördern. Insbesondere sollte den Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und/oder -dienste bereitstellen, und sonstigen Beteiligten Anreize zur Zusammenarbeit bei der Förderung rechtmäßiger Inhalte und beim Schutz von Online-Inhalten geboten werden. Über den Rechtsrahmen hinaus und unbeschadet dieses Rahmens kann eine solche Zusammenarbeit beispielsweise die Form der Ausarbeitung von Verhaltenskodizes haben, die zwischen den Beteiligten ausgehandelt und vereinbart werden. Solche Verhaltenskodizes sind im Grundsatz bereits in zahlreichen Rechtsakten der Gemeinschaft vorgesehen, wie der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.), der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ( ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45. Berichtigung in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 16.) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1994 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).). Diese Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Kreisen trägt wesentlich zur Förderung von Online-Inhalten, besonders Inhalten der europäischen Kultur, und zur Erschließung des Potenzials der Informationsgesellschaft bei.

Artikel 9

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz Stellungnahme Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie Bericht
Artikel 9 − Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste Artikel 9 − Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste
1. Die Mitgliedstaaten sorgen für die wirksame Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit Artikel 8. Sie gewährleisten, dass die Zuweisung und Zuteilung dieser Funkfrequenzen durch die nationalen Regulierungsbehörden auf objektiven, transparenten, diskriminierungsfreien und angemessenen Kriterien beruhen und keine Wettbewerbsverzerrungen bewirken. 1. Die Mitgliedstaaten sorgen für die wirksame Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit den Artikeln 8 und 8a, wobei gebührend zu berücksichtigen ist, dass die Funkfrequenzen ein öffentliches Gut von hohem gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Wert sind. Sie gewährleisten, dass die Zuweisung und Zuteilung dieser Funkfrequenzen durch die nationalen Regulierungsbehörden auf objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und angemessenen Kriterien beruhen. Sie halten dabei die internationalen Vereinbarungen ein und können öffentliche Belange berücksichtigen.
2. Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen in der Gemeinschaft, um deren effektiven und effizienten Einsatz im Einklang mit der Entscheidung 2002/676/EG (Frequenzentscheidung) zu gewährleisten. 2. Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen in der Gemeinschaft, um deren effektiven und effizienten Einsatz zu gewährleisten, und zur Erzielung von Vorteilen für die Verbraucher, wie etwa Skaleneffekte und Interoperabilität der Dienste. Hierbei handelen sie im Einklang mit den Artikeln 8a und 9c dieser Richtlinie und mit der Entscheidung 2002/676/EG (Frequenzentscheidung).
3. Soweit in Unterabsatz 2 oder in den gemäß Artikel 9 c erlassenen Maßnahmen nichts anderes vorgesehen ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass alle Arten von Funknetzen und Technologien für drahtlosen Netzzugang in den Funkfrequenzbändern genutzt werden können, die elektronischen Kommunikationsdiensten offenstehen. 3. Soweit in Unterabsatz 2 oder in den gemäß Artikel 9c erlassenen Maßnahmen nichts anderes vorgesehen ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass alle Arten von Funknetzen und Technologien für elektronische Kommunikationsdienste eingesetzten Technologien in den Funkfrequenzbändern genutzt werden können, die elektronischen Kommunikationsdiensten gemäß der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst zur Verfügung stehen.
Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nicht diskriminierende Beschränkungen für die Nutzung bestimmter Arten von Funknetzen oder Technologien für drahtlosen Netzzugang vorsehen, wenn dies aus folgenden Gründen erforderlich ist: Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nicht diskriminierende Beschränkungen für die Nutzung bestimmter Arten von Funknetzen oder Technologien für elektronische Kommunikationsdienste eingesetzten Technologien vorsehen, wenn dies aus folgenden Gründen erforderlich ist:
a) zur Vermeidung funktechnischer Störungen, a) zur Vermeidung der Möglichkeit funktechnischer Störungen,
b) zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder, b) zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder,
ba) zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen, ba) zur Gewährleistung der technischen Qualität der Dienste,
c) zur Gewährleistung der breitestmöglichen gemeinsamen Nutzung der Funkfrequenzen, wenn die Nutzung einer Allgemeingenehmigung unterliegt, oder c) zur Gewährleistung der breitestmöglichen gemeinsamen Nutzung der Funkfrequenzen, wenn die Nutzung einer Allgemeingenehmigung unterliegt, oder
ca) zur Sicherung der effizienten Nutzung der Funkfrequenzen,
d) zur Berücksichtigung einer Beschränkung im Einklang mit Absatz 4. d) zur Erreichung eines Ziels von allgemeinem Interesse im Einklang mit Absatz 4.
Soweit in Unterabsatz 2 oder in den gemäß Artikel 9 c erlassenen Maßnahmen nichts anderes vorgesehen ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass alle Arten elektronischer Kommunikationsdienste in den Funkfrequenzbändern bereitgestellt werden können, die den elektronischen Kommunikationsdiensten nach ihren nationalen Tabellen der Frequenzbereichszuweisung und der ITU-Vollzugsordnung zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und diskriminierungsfreie Beschränkungen für die Bereitstellung bestimmter Arten elektronischer Kommunikationsdienste vorsehen. 4. Soweit in Unterabsatz 2 oder in den gemäß Artikel 9 c erlassenen Maßnahmen nichts anderes vorgesehen ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass alle Arten elektronischer Kommunikationsdienste in den Funkfrequenzbändern bereitgestellt werden können, die den elektronischen Kommunikationsdiensten gemäß den nationalen Frequenzbereichszuweisungsplänen und der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und diskriminierungsfreie Beschränkungen für die Bereitstellung bestimmter Arten elektronischer Kommunikationsdienste vorsehen.
Beschränkungen, aufgrund deren elektronische Kommunikationsdienste in bestimmten Frequenzbändern bereitzustellen sind, müssen dadurch gerechtfertigt sein, dass sie einem im allgemeinen Interesse liegenden Ziel entsprechend den im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften dienen, z. B. dem Schutz des menschlichen Lebens, der Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts, der Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen oder der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien oder der Bereitstellung von Rundfunk- und Fernsehdiensten. Maßnahmen, aufgrund deren elektronische Kommunikationsdienste in bestimmten, für elektronische Kommunikationsdienste zur Verfügung stehenden Frequenzbändern bereitzustellen sind, müssen dadurch gerechtfertigt sein, dass sie einem im allgemeinen Interesse liegenden Ziel entsprechend den im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften dienen, z. B. dem Schutz des menschlichen Lebens, der Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts, der Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen oder der Förderung kultur- und medienpolitischer Ziele, wie z. B. der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien.
Eine Beschränkung, die in einem bestimmten Frequenzband die Bereitstellung aller anderen elektronischen Kommunikationsdienste untersagt, ist nur zulässig, wenn dadurch Dienste, von denen Menschenleben abhängen, geschützt werden müssen, oder wenn dies einem im allgemeinen Interesse liegenden Ziel entsprechend den im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften dient, z. B. der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien. Eine Maßnahme, die in einem bestimmten Frequenzband die Bereitstellung aller anderen elektronischen Kommunikationsdienste untersagt, ist nur zulässig, wenn dadurch Dienste, von denen Menschenleben abhängen, geschützt werden müssen.
5. Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig, inwieweit die in den Absätzen 3 und 4 genannten Beschränkungen notwendig sind. Es liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Umfang und Art von Ausnahmen festzulegen. 5. Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig, inwieweit die in den Absätzen 3 und 4 genannten Beschränkungen und Maßnahmen notwendig sind, und veröffentlichen die Ergebnisse dieser Überprüfungen.
6. Die Absätze 3 und 4 gelten für die Zuweisung und Zuteilung von Funkfrequenzen nach dem 31. Dezember 2009. 6. Die Absätze 3 und 4 gelten für die Zuweisung und Zuteilung von Funkfrequenzen nach dem [Umsetzungsdatum].

Artikel 9c

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz Stellungnahme Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie Bericht
Artikel 9c − Harmonisierungsmaßnahmen für die Verwaltung der Funkfrequenzen Artikel 9c − Harmonisierungsmaßnahmen für die Verwaltung der Funkfrequenzen
Als Beitrag zum Ausbau des Binnenmarktes und unbeschadet des Artikels 8a kann die Kommission im Hinblick auf die Umsetzung der Grundsätze dieses Artikels geeignete technische Durchführungsmaßnahmen ergreifen Als Beitrag zum Ausbau des Binnenmarktes und unbeschadet des Artikels 8a kann die Kommission im Hinblick auf die Umsetzung der Grundsätze der Artikel 8a, 9, 9a und 9b kann die Kommission geeignete technische Durchführungsmaßnahmen ergreifen
-a) zur Harmonisierung der Regelungen im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit und effizienten Nutzung von Funkfrequenzen nach dem Verfahren des Anhangs IIa; -a) zur Anwendung des nach Artikel 8a Absatz 7 aufgestellten Aktionsprogramms „Frequenzspektrum“;
-aa) zur Sicherstellung der koordinierten und rechtzeitigen Bereitstellung von Informationen zur Zuweisung, Verfügbarkeit und Nutzung der Funkfrequenzen nach dem Verfahren des Anhangs IIa; -aa) zur Sicherstellung der koordinierten und rechtzeitigen Bereitstellung von Informationen zur Zuweisung, Verfügbarkeit und Nutzung der Funkfrequenzen nach dem Verfahren des Anhangs IIa;
a) zur Festlegung der Funkfrequenzbänder, für die Unternehmen untereinander Nutzungsrechte übertragen oder vermieten können, mit Ausnahme der Funkfrequenzen, die die Mitgliedstaaten Rundfunkdiensten zuweisen oder deren entsprechende Zuweisung sie beabsichtigen; a) zur Festlegung der Funkfrequenzbänder, für die Unternehmen untereinander Nutzungsrechte übertragen oder vermieten können;
b) zur Harmonisierung der mit diesen Rechten verknüpften Bedingungen; b) zur Harmonisierung der mit diesen Rechten verknüpften Bedingungen sowie der Bedingungen, Verfahren, Beschränkungen, Aufhebungen und Übergangsregelungen für die entsprechenden Übertragungen oder Vermietungen;
c) zur Harmonisierung der Maßnahmen, mit denen ein lauterer Wettbewerb bei der Übertragung individueller Rechte gewährleistet werden soll. c) zur Harmonisierung der Maßnahmen, mit denen ein lauterer Wettbewerb bei der Übertragung individueller Rechte gewährleistet werden soll.
Diese Durchführungsmaßnahmen gelten unbeschadet der Maßnahmen, die auf Gemeinschaftsebene oder einzelstaatlicher Ebene im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht getroffen wurden, um Ziele zu verfolgen, die dem allgemeinen Interesse sowie insbesondere der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des Pluralismus der Medien dienen. Diese Durchführungsmaßnahmen gelten unbeschadet der Maßnahmen, die auf Gemeinschaftsebene oder einzelstaatlicher Ebene im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht getroffen wurden, um Ziele zu verfolgen, die dem allgemeinen Interesse sowie insbesondere der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des Pluralismus der Medien dienen.
d) zur Festlegung der Funkfrequenzbänder, für die der Grundsatz der Dienst- und Technologieneutralität gelten soll;
Die gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c beschlossenen Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden gemäß Artikel 22 Absatz 3 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Absatzes kann die Kommission vom Ausschuss für Funkfrequenzpolitik unterstützt werden. Diese Maßnahmen, durch die eine Änderung nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, werden gemäß Artikel 22 Absatz 3 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 22 Absatz 3 erlassen.
(26) Wegen der Auswirkungen von Ausnahmen auf die Weiterentwicklung des Binnenmarkts für Dienste der elektronischen Kommunikation sollte die Kommission in der Lage sein, Geltungsbereich und Art etwaiger Ausnahmen von den Grundsätzen der Technologie- und Dienstneutralität zu harmonisieren, die nicht der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des Pluralismus der Medien dienen, wobei harmonisierte technische Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung von Funkfrequenzen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Frequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft („Frequenzentscheidung“) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.) zu berücksichtigen sind. (26) Wegen der Auswirkungen von Ausnahmen auf die Weiterentwicklung des Binnenmarkts für Dienste der elektronischen Kommunikation sollte die Kommission in der Lage sein, Geltungsbereich und Art etwaiger Ausnahmen von den Grundsätzen der Technologie- und Dienstneutralität zu harmonisieren, die nicht der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des Pluralismus der Medien dienen, wobei harmonisierte technische Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung von Funkfrequenzen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Frequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft („Frequenzentscheidung“) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.) zu berücksichtigen sind.