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Telekompaket: Entwicklung Richtlinie über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmen 2002/21/EG)

Ausschuss für Wirtschaft und Währung Stellungnahme -> Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie Bericht − 2008-06-03 -> 2008-07-07

Artikel 8

Ausschuss für Wirtschaft und Währung Stellungnahme Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie Bericht
Artikel 8 − Politische Ziele und regulatorische Grundsätze Artikel 8 − Politische Ziele und regulatorische Grundsätze
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten regulatorischen Aufgaben alle angezeigten Maßnahmen treffen, die den in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgegebenen Zielen dienen. Die Maßnahmen müssen in angemessenem Verhältnis zu diesen Zielen stehen. 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten regulatorischen Aufgaben alle angezeigten Maßnahmen treffen, die den in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgegebenen Zielen dienen. Die Maßnahmen müssen in angemessenem Verhältnis zu diesen Zielen stehen.
Soweit in Artikel 9 zu den Funkfrequenzen nichts anderes vorgesehen ist, berücksichtigen die Mitgliedstaaten weitestgehend, dass die Regulierung technologieneutral sein sollte, und sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten Regulierungsaufgaben, insbesondere der Aufgaben, die der Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs dienen, dies ebenfalls tun. Soweit in Artikel 9 zu den Funkfrequenzen nichts anderes vorgesehen ist und soweit nichts anderes zur Erreichung der in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Ziele erforderlich ist, berücksichtigen die Mitgliedstaaten weitestgehend, dass die Regulierung technologieneutral sein sollte, und sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten Regulierungsaufgaben, insbesondere der Aufgaben, die der Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs dienen, dies ebenfalls tun.
Die nationalen Regulierungsbehörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dazu beitragen, dass die Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien sichergestellt werden. Die nationalen Regulierungsbehörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dazu beitragen, dass die Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien sichergestellt werden.
2. Die nationalen Regulierungsbehörden fördern den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste, indem sie unter anderem 2. Die nationalen Regulierungsbehörden fördern den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste, indem sie unter anderem
a) sicherstellen, dass für die Nutzer, einschließlich Behinderter, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, der größtmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird; a) sicherstellen, dass für die Nutzer, einschließlich Behinderter, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, der größtmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird, wobei die Anbieter für etwaige Nettomehrkosten, die ihnen durch die Auferlegung solcher gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nachweislich entstanden sind, zu entschädigen sind;
b) gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, insbesondere bei der Bereitstellung von Inhalten; b) gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, insbesondere bei der Bereitstellung von und beim Zugang zu Inhalten und Diensten in allen Netzen;
c) effiziente Infrastrukturinvestitionen fördern und die Innovation unterstützen; c) effiziente marktorientierte Infrastrukturinvestitionen fördern und erleichtern und die Innovation unterstützen;
d) für eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen und der Nummerierungsressourcen sorgen und deren effiziente Verwaltung sicherstellen. d) für eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen und der Nummerierungsressourcen sorgen und deren effiziente Verwaltung sicherstellen.
3. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen zur Entwicklung des Binnenmarktes bei, indem sie unter anderem 3. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen zur Entwicklung des Binnenmarktes bei, indem sie unter anderem
a) verbleibende Hindernisse für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste auf europäischer Ebene abbauen; a) verbleibende Hindernisse für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste auf europäischer Ebene abbauen;
b) den Aufbau und die Entwicklung transeuropäischer Netze und die Interoperabilität europaweiter Dienste sowie die durchgehende Konnektivität fördern; b) den Aufbau und die Entwicklung transeuropäischer Netze und die Interoperabilität europaweiter Dienste sowie die durchgehende Konnektivität fördern;
c) gewährleisten, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren; c) gewährleisten, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren;
d) mit der Kommission und der Behörde zusammenarbeiten, um die Entwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien sicherzustellen. d) mit der Kommission und der Behörde zusammenarbeiten, um die Entwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien sicherzustellen.
4. Die nationalen Regulierungsbehörden fördern die Interessen der Bürger der Europäischen Union, indem sie unter anderem 4. Die nationalen Regulierungsbehörden fördern die Interessen der Bürger der Europäischen Union, indem sie unter anderem
a) sicherstellen, dass alle Bürger gemäß der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) Zugang zum Universaldienst erhalten; a) sicherstellen, dass alle Bürger gemäß der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) Zugang zum Universaldienst erhalten;
b) einen weit gehenden Verbraucherschutz in den Beziehungen zwischen Kunden und Anbietern gewährleisten, insbesondere durch einfache, kostengünstige Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten; diese Verfahren werden von einer von den Betroffenen unabhängigen Stelle durchgeführt; b) einen weit gehenden Verbraucherschutz in den Beziehungen zwischen Kunden und Anbietern gewährleisten, insbesondere durch einfache, kostengünstige Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten; diese Verfahren werden von einer von den Betroffenen unabhängigen Stelle durchgeführt;
c) dazu beitragen, dass ein hohes Datenschutzniveau gewährleistet wird; c) dazu beitragen, dass ein hohes Datenschutzniveau gewährleistet wird;
d) für die Bereitstellung klarer Informationen sorgen, indem sie insbesondere transparente Tarife und Bedingungen für die Nutzung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste fordern; d) für die Bereitstellung klarer Informationen sorgen, indem sie insbesondere transparente Tarife und Bedingungen für die Nutzung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste fordern;
e) die Bedürfnisse bestimmter gesellschaftlicher Gruppen als Nutzer, insbesondere von Behinderten, älteren Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, berücksichtigen; e) die Bedürfnisse bestimmter gesellschaftlicher Gruppen als Nutzer, insbesondere von Behinderten, älteren Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, berücksichtigen;
f) sicherstellen, dass die Integrität und Sicherheit der öffentlichen Kommunikationsnetze gewährleistet sind; f) sicherstellen, dass die Integrität und Sicherheit der öffentlichen Kommunikationsnetze gewährleistet sind;
g) und dem Grundsatz folgen, dass die Endnutzer in der Lage sein sollten, Zugang zu rechtmäßigen Inhalten zu erhalten und solche Inhalte zu verbreiten sowie beliebige rechtmäßige Anwendungen und Dienste zu benutzen. g) und dem Grundsatz folgen, dass die Endnutzer in der Lage sein sollten, Zugang zu rechtmäßigen Inhalten zu erhalten und solche Inhalte zu verbreiten sowie beliebige rechtmäßige Anwendungen und/oder Dienste zu benutzen, und zu diesem Zweck zur Förderung rechtmäßiger Inhalte gemäß Artikel 33 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) beitragen.
4a. Die nationalen Regulierungsbehörden streben die Schaffung eines angemessenen Regulierungsumfelds für konkurrierende Investitionstätigkeit in Bezug neue Zugangsnetze an, wodurch eine einzigartige Möglichkeit für Innovationen und einen Wettbewerb zwischen den Plattformen entsteht und somit der Weg für eine Deregulierung geebnet wird. Ein solches Regulierungsumfeld sollte unter anderem 4a. Die nationalen Regulierungsbehörden wenden bei der Verfolgung der in Bezug neue Zugangsnetze an, wodurch eine einzigartige Möglichkeit für Innovationen und einen Wettbewerb zwischen den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten politischen Zielsetzungen objektive, transparente, nicht diskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze an, indem sie:
a) für einen Zeitraum vorhersehbar sein, der für die Rentabilität hoher Investitionen benötigt wird; a) für einen Zeitraum vorhersehbar sein, der für die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördern, dass sie gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen über mehrere Marktüberprüfungen aufrechterhalten;
b) auf die maximale räumliche Ausdehnung des Wettbewerbs zwischen den Plattformen abzielen; b) gewährleisten, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren;
c) einen aus rascheren gebietsweisen Netzeinführungen entstehenden Wettbewerbsvorteil ermöglichen, wodurch der Einsatz der Netze gefördert würde; c) den Wettbewerb zum Nutzen der Verbraucher schützen und – wo dies möglich ist – einen Wettbewerb im Bereich Infrastruktur fördern;
d) die Bereitstellung von Mitteln seitens der Finanzmärkte für hohe Anfangsinvestitionen in neue Zugangsnetze begünstigen; d) marktorientierte Investitionen und Innovationen für hohe Anfangsinvestitionen in neue und gestärkte Infrastrukturen fördern, einschließlich einer Förderung der gemeinsamen Nutzung von Investitionen und der Gewährleistung einer angemessenen Risikoteilung zwischen den Investoren und denjenigen Unternehmen, die vom Zugang zu diesen neuen Einrichtungen profitieren;
e) flexible geschäftliche Vereinbarungen über Investitionen und Risikoteilung zwischen neuen Zugangsnetzbetreibern ermöglichen. d) die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Wettbewerb und Verbrauchern, die in den verschiedenen geografischen Gebieten innerhalb der Mitgliedstaaten herrschen, gebührend berücksichtigen;
e) ordnungspolitische Vorabverpflichtungen nur dann auferlegen, wenn es keinen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb gibt, und diese Verpflichtungen lockern oder aufheben, sobald es ihn gibt.

Artikel 9

Ausschuss für Wirtschaft und Währung Stellungnahme Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie Bericht
Artikel 9 − Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste Artikel 9 − Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste
1. Die Mitgliedstaaten sorgen für die wirksame Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit Artikel 8. Sie gewährleisten, dass die Zuweisung und Zuteilung dieser Funkfrequenzen durch die nationalen Regulierungsbehörden auf objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und angemessenen Kriterien beruhen. Die Mitgliedstaaten halten dabei die internationalen Vereinbarungen ein und können öffentliche Belange berücksichtigen. 1. Die Mitgliedstaaten sorgen für die wirksame Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit den Artikeln 8 und 8a, wobei gebührend zu berücksichtigen ist, dass die Funkfrequenzen ein öffentliches Gut von hohem gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Wert sind. Sie gewährleisten, dass die Zuweisung und Zuteilung dieser Funkfrequenzen durch die nationalen Regulierungsbehörden auf objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und angemessenen Kriterien beruhen. Sie halten dabei die internationalen Vereinbarungen ein und können öffentliche Belange berücksichtigen.
2. Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Nutzung von Funkfrequenzen in der Gemeinschaft, um deren effektiven und effizienten Einsatz im Einklang mit der Entscheidung 2002/676/EG (Frequenzentscheidung) zu gewährleisten, was zur Erzielung von Größenvorteilen und zur Interoperabilität der Dienste zum Nutzen der Verbraucher beitragen kann. 2. Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen in der Gemeinschaft, um deren effektiven und effizienten Einsatz im Einklang mit der Entscheidung 2002/676/EG (Frequenzentscheidung) zu gewährleisten, und zur Erzielung von Vorteilen für die Verbraucher, wie etwa Skaleneffekte und zur Interoperabilität der Dienste. Hierbei handelen sie im Einklang mit den Artikeln 8a und 9c dieser Richtlinie und mit der Entscheidung 2002/676/EG (Frequenzentscheidung).
3. Soweit in Unterabsatz 2 oder in den gemäß den Artikeln 9c und 9d erlassenen Maßnahmen nichts anderes vorgesehen ist, erleichtern die Mitgliedstaaten möglichst weit gehend die Nutzung aller Arten von Funknetzen und Technologien für drahtlosen Netzzugang in den Funkfrequenzbändern, die elektronischen Kommunikationsdiensten zugewiesen wurden, gemäß ihrem jeweiligen nationalen Frequenzzuweisungsplan und der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst. 3. Soweit in Unterabsatz 2 oder in den gemäß Artikel 9c und 9d erlassenen Maßnahmen nichts anderes vorgesehen ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass alle Arten von Funknetzen und Technologien für elektronische Kommunikationsdienste eingesetzten Technologien in den Funkfrequenzbändern genutzt werden können, die elektronischen Kommunikationsdiensten zugewiesen wurden, gemäß ihrem jeweiligen nationalen Frequenzzuweisungsplan und der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst zur Verfügung stehen.
Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nicht diskriminierende Beschränkungen für die Nutzung bestimmter Arten von Funknetzen oder Technologien für drahtlosen Netzzugang vorsehen, wenn dies aus folgenden Gründen erforderlich ist: Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nicht diskriminierende Beschränkungen für die Nutzung bestimmter Arten von Funknetzen oder Technologien für elektronische Kommunikationsdienste eingesetzten Technologien vorsehen, wenn dies aus folgenden Gründen erforderlich ist:
a) zur Vermeidung funktechnischer Störungen, a) zur Vermeidung der Möglichkeit funktechnischer Störungen,
b) zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder, b) zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder,
ba) zur Gewährleistung der technischen Qualität der Dienste,
c) zur Erfüllung einer Verpflichtung im Rahmen eines internationalen Übereinkommens mit Bezug auf die Nutzung von Funkfrequenzen oder der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst, c) zur Gewährleistung der breitestmöglichen gemeinsamen Nutzung von Funkfrequenzen oder der Funkfrequenzen, oder
ca) zur Sicherstellung der effizienten Frequenznutzung oder ca) zur Sicherung der effizienten Nutzung der Funkfrequenzen,
d) zur Berücksichtigung einer Beschränkung im Einklang mit Absatz 4. d) zur Erreichung eines Ziels von allgemeinem Interesse im Einklang mit Absatz 4.
4. Soweit in Unterabsatz 2 nichts anderes vorgesehen ist, erleichtern die Mitgliedstaaten möglichst weit gehend die Nutzung aller Arten elektronischer Kommunikationsdienste in den Funkfrequenzbändern, die der elektronischen Kommunikation offen stehen, gemäß ihrem jeweiligen nationalen Frequenzzuweisungsplan und der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst. Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nicht diskriminierende Beschränkungen für die Bereitstellung bestimmter Arten elektronischer Kommunikationsdienste vorsehen. 4. Soweit in Unterabsatz 2 nichts anderes vorgesehen ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass alle Arten elektronischer Kommunikationsdienste in den Funkfrequenzbändern bereitgestellt werden können, die der elektronischen Kommunikationsdiensten gemäß den nationalen Frequenzbereichszuweisungsplänen und der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und diskriminierungsfreie Beschränkungen für die Bereitstellung bestimmter Arten elektronischer Kommunikationsdienste vorsehen.
Beschränkungen, aufgrund deren elektronische Kommunikationsdienste in bestimmten Frequenzbändern bereitzustellen sind, müssen dadurch gerechtfertigt sein, dass sie einem im allgemeinen Interesse liegenden Ziel im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht dienen, z. B. dem Schutz des menschlichen Lebens, der Erbringung von Universaldiensten, der Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts, der effizienten Nutzung der Funkfrequenzen und der wirksamen Bewirtschaftung des Funkfrequenzspektrums unter Berücksichtigung internationaler Verpflichtungen und Praktiken, oder der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien. Maßnahmen, aufgrund deren elektronische Kommunikationsdienste in bestimmten, für elektronische Kommunikationsdienste zur Verfügung stehenden Frequenzbändern bereitzustellen sind, müssen dadurch gerechtfertigt sein, dass sie einem im allgemeinen Interesse liegenden Ziel entsprechend den im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften dienen, z. B. dem Schutz des menschlichen Lebens, der Erbringung von Universaldiensten, der Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts, der Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen und der wirksamen Bewirtschaftung des Funkfrequenzspektrums unter Berücksichtigung internationaler Verpflichtungen und Praktiken, oder der Förderung kultur- und medienpolitischer Ziele, wie z. B. der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien.
Eine Beschränkung, die in einem bestimmten Frequenzband die Bereitstellung aller anderen elektronischen Kommunikationsdienste untersagt, ist nur zulässig, wenn dadurch Dienste, von denen Menschenleben abhängen, geschützt werden müssen, oder wenn dies notwendig ist, um ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel entsprechend den im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften zu erreichen, wie Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien. Eine Maßnahme, die in einem bestimmten Frequenzband die Bereitstellung aller anderen elektronischen Kommunikationsdienste untersagt, ist nur zulässig, wenn dadurch Dienste, von denen Menschenleben abhängen, geschützt werden müssen.
5. Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig, inwieweit die in den Absätzen 3 und 4 genannten Beschränkungen notwendig sind. Die Bestimmung des Umfangs und der Art von Ausnahmeregelungen fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. 5. Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig, inwieweit die in den Absätzen 3 und 4 genannten Beschränkungen und Maßnahmen notwendig sind, und veröffentlichen die Ergebnisse dieser Überprüfungen.
6. Die Absätze 3 und 4 gelten für die Zuweisung und Zuteilung von Funkfrequenzen nach dem 31. Dezember 2009. 6. Die Absätze 3 und 4 gelten für die Zuweisung und Zuteilung von Funkfrequenzen nach dem [Umsetzungsdatum].

Artikel 9c

Ausschuss für Wirtschaft und Währung Stellungnahme Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie Bericht
Artikel 9c − Harmonisierungsmaßnahmen für die Verwaltung der Funkfrequenzen Artikel 9c − Harmonisierungsmaßnahmen für die Verwaltung der Funkfrequenzen
Als Beitrag zum Ausbau des Binnenmarktes und im Hinblick auf die Umsetzung der Grundsätze dieses Artikels kann die Kommission geeignete Durchführungsmaßnahmen ergreifen Als Beitrag zum Ausbau des Binnenmarktes und im Hinblick auf die Umsetzung der Grundsätze der Artikel 8a, 9, 9a und 9b kann die Kommission geeignete technische Durchführungsmaßnahmen ergreifen
-a) zur Anwendung des nach Artikel 8a Absatz 7 aufgestellten Aktionsprogramms „Frequenzspektrum“;
a) zur Festlegung und Empfehlung der Funkfrequenzbänder, für die Unternehmen untereinander Nutzungsrechte übertragen oder vermieten können, einschließlich der Frequenzen, die die Mitgliedstaaten für bestimmte Dienste vorsehen, die durch die technologische Entwicklung die digitale Dividende in vollem Umfang in Anspruch nehmen werden; a) zur Festlegung und Empfehlung der Funkfrequenzbänder, für die Unternehmen untereinander Nutzungsrechte übertragen oder vermieten können;
b) zur Harmonisierung der mit diesen Rechten verknüpften Bedingungen sowie der Bedingungen, Verfahren, Beschränkungen, Aufhebungen und Übergangsregelungen für die entsprechenden Übertragungen oder Vermietungen;
d) zur Festlegung einer Ausnahme von dem Grundsatz der Dienst- und Technologieneutralität und zur Harmonisierung von Art und Umfang solcher Ausnahmen im Einklang mit Artikel 9 Absätze 3 und 4, abgesehen von denen, die der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien, einschließlich der Rundfunkdienste, dienen, wobei der Notwendigkeit eines besseren Zugangs zur Informationsgesellschaft für alle Bürger Rechnung getragen werden muss. d) zur Festlegung einer Ausnahme von dem Grundsatz der Funkfrequenzbänder, für die der Grundsatz der Dienst- und Technologieneutralität gelten soll;
Diese Maßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 22 Absatz 3 erlassen.
(26) Wegen der Auswirkungen von Ausnahmen auf die Weiterentwicklung des Binnenmarkts für Dienste der elektronischen Kommunikation sollte die Kommission in der Lage sein, Geltungsbereich und Art etwaiger Ausnahmen von den Grundsätzen der Technologie- und Dienstneutralität zu harmonisieren, die nicht der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des Pluralismus der Medien dienen, wobei harmonisierte technische Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung von Funkfrequenzen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Frequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft („Frequenzentscheidung“) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.) zu berücksichtigen sind. (26) Wegen der Auswirkungen von Ausnahmen auf die Weiterentwicklung des Binnenmarkts für Dienste der elektronischen Kommunikation sollte die Kommission in der Lage sein, Geltungsbereich und Art etwaiger Ausnahmen von den Grundsätzen der Technologie- und Dienstneutralität zu harmonisieren, die nicht der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des Pluralismus der Medien dienen, wobei harmonisierte technische Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung von Funkfrequenzen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Frequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft („Frequenzentscheidung“) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.) zu berücksichtigen sind.