Telecoms Package Access Parliament First Reading/de : Différence entre versions

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==[[Telecoms_Package]]: Richtlinie über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangs 2002/19/EG) −&nbsp;Europäischen Parlaments Erste Lesung −&nbsp;2008-09-24==
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<big><big><strong>[http://www.laquadrature.net/lawtracks/telecoms_package/de/ Telekompaket]: Richtlinie über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangs 2002/19/EG) −&nbsp;Europäischen Parlament Erste Lesung −&nbsp;2008-09-24</strong></big></big>
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Telekompaket: Richtlinie über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangs 2002/19/EG) − Europäischen Parlament Erste Lesung − 2008-09-24



Artikel 9

Artikel 9 − Transparenzverpflichtung


1. Die nationalen Regulierungsbehörden können Betreibern gemäß Artikel 8 Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf die Zusammenschaltung und/oder den Zugang auferlegen, wonach diese bestimmte Informationen, z. B. Informationen zur Buchführung, technische Spezifikationen, etzmerkmale, Beschränkungen des Zugangs zu Diensten und Anwendungen, Maßnahmen im Bereich der Verkehrsplanung, Bereitstellungs- und utzungsbedingungen sowie Tarife, veröffentlichen müssen.


2. Die nationalen Regulierungsbehörden können insbesondere von Betreibern mit Gleichbehandlungsverpflichtungen die Veröffentlichung eines Standardangebots verlangen, das hinreichend entbündelt ist, um sicherzustellen, dass Unternehmen nicht für Leistungen zahlen müssen, die für den gewünschten Dienst nicht erforderlich sind, und in dem die betreffenden Dienstangebote dem Marktbedarf entsprechend in einzelne Komponenten aufgeschlüsselt und die entsprechenden Bedingungen einschließlich der Tarife angegeben werden. Die nationalen Regulierungsbehörden sind unter anderem befugt, Änderungen des Standardangebots vorzuschreiben, um den nach dieser Richtlinie auferlegten Verpflichtungen zur Geltung zu verhelfen.


3. Die nationalen Regulierungsbehörden können genau festlegen, welche Informationen mit welchen Einzelheiten in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind.


4. Wird bei einem Betreiber festgestellt, dass er im Zusammenhang mit Teilnehmeranschlüssen an einem bestimmten Standort über beträchtliche Marktmacht in einem relevanten Markt gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) verfügt, so stellen die nationalen Regulierungsbehörden ungeachtet des Absatzes 3 sicher, dass ein Standardangebot veröffentlicht wird, das mindestens die in Anhang II genannten Komponenten umfasst.


5. Die Kommission kann die entsprechend der Technologie- und Marktentwicklung erforderlichen Änderungen des Anhangs II vornehmen. Entsprechende Maßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie geändert werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 14 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen. Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Absatzes kann die Kommission durch die Behörde unterstützt werden.


Artikel 12

Artikel 12 − Verpflichtungen in Bezug auf den Zugang zu bestimmten Netzeinrichtungen und deren Nutzung


1. Die nationalen Regulierungsbehörden können gemäß Artikel 8 Betreiber dazu verpflichten, berechtigten Anträgen auf Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und auf deren Nutzung stattzugeben, unter anderem wenn die nationale Regulierungsbehörde der Auffassung ist, dass die Verweigerung des Zugangs oder unangemessene Bedingungen mit ähnlicher Wirkung die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes auf Endverbraucherebene behindern oder den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würden.

Betreibern wird unter anderem Folgendes auferlegt:

a) die Verpflichtung, Dritten Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und/oder -einrichtungen, einschließlich des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss, zu gewähren;

b) mit Unternehmen, die einen Antrag auf Zugang stellen, nach Treu und Glauben zu verhandeln;

c) die Verpflichtung, den bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht nachträglich zu verweigern;

d) die Verpflichtung, bestimmte Dienste zu Großhandelsbedingungen zwecks Weitervertrieb durch Dritte anzubieten;

e) die Verpflichtung, offenen Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien zu gewähren, die für die Interoperabilität von Diensten oder Diensten für virtuelle Netze unverzichtbar sind;

f) die Verpflichtung, Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen zu ermöglichen, einschließlich des gemeinsamen Zugangs zu Leitungsrohren, Gebäuden, Antennen, Türmen und anderen Trägerstrukturen, Masten, Einstiegsschächten und Verteilerkästen sowie allen anderen nicht aktiven etzbestandteilen;

fa) die Verpflichtung, Dritten ein Referenzangebot für die Gewährung des Zugangs zu den Leitungsrohren vorzulegen;

g) die Verpflichtung, bestimmte für die Interoperabilität durchgehender Nutzerdienste notwendige Voraussetzungen zu schaffen, einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen für intelligente Netzdienste oder Roaming in Mobilfunknetzen;

h) die Verpflichtung, Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen zu gewähren, die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Diensten notwendig sind;

i) die Verpflichtung zur Zusammenschaltung von Netzen oder Netzeinrichtungen;

j) die Verpflichtung, Zugang zu zugehörigen Diensten im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers zu gewähren.

Die nationalen Regulierungsbehörden können diese Verpflichtungen mit Bedingungen in Bezug auf Fairness, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen.


2. Wenn die nationalen Regulierungsbehörden prüfen, ob die Verpflichtungen nach Absatz 1 aufzuerlegen sind, insbesondere bei der Beurteilung der Frage, ob derartige Verpflichtungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) stehen, tragen sie insbesondere den folgenden Faktoren Rechnung:

a) technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der utzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen angesichts des Tempos der Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung und des Zugangs berücksichtigt werden, einschließlich der Tragfähigkeit anderer vorgelagerter Zugangsprodukte, wie etwa des Zugangs zu Leitungsrohren;

b) Möglichkeit der Gewährung des vorgeschlagenen Zugangs angesichts der verfügbaren Kapazität;

c) Anfangsinvestition des Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung etwaiger getätigter öffentlicher Investitionen und der Investitionsrisiken, einschließlich einer angemessenen Risikoteilung zwischen denjenigen Unternehmen, die vom Zugang zu diesen neuen Einrichtungen profitieren;

d) otwendigkeit zur langfristigen Sicherung des Wettbewerbs, insbesondere des Wettbewerbs im Bereich Infrastruktur;

e) gegebenenfalls gewerbliche Schutzrechte oder Rechte an geistigem Eigentum;

f) Bereitstellung europaweiter Dienste.


3. Wenn die nationalen Regulierungsbehörden im Einklang mit diesem Artikel einem Betreiber die Verpflichtung auferlegen, den Zugang bereitzustellen, so können sie technische oder betriebliche Bedingungen festlegen, die von dem Betreiber und/oder den Nutznießern der Zugangsgewährung erfüllt werden müssen, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen. Verpflichtungen, bestimmte technische Normen oder Spezifikationen zugrunde zu legen, müssen mit den gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegten Normen und Spezifikationen übereinstimmen.