Telecoms Package Universal Service Original Directives/de

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Telekompaket: Richtlinie über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienst 2002/22/EG) − Europäischen Parlament & Rat der Europäischen Union Original-Richtlinien − 2002-03-07



Artikel 20

Artikel 20 − Verträge


1. Die Absätze 2, 3 und 4 gelten unbeschadet der gemeinschaftlichen Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere der Richtlinien 97/7/EG und 93/13/EG, und der mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehenden einzelstaatlichen Vorschriften.


2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher bei der Anmeldung zu Diensten, die die Verbindung mit dem öffentlichen Telefonnetz und/oder den Zugang zu diesem Netz bereitstellen, Anspruch auf einen Vertrag mit dem oder den Unternehmen haben, die derartige Dienste bereitstellen. In diesem Vertrag ist mindestens Folgendes aufzuführen:

a) Name und Anschrift des Anbieters;

b) angebotene Dienste und angebotenes Niveau der Dienstqualität sowie die Frist bis zum erstmaligen Anschluss;

c) die Arten der angebotenen Wartungsdienste;

d) Einzelheiten über Preise und Tarife und die Angabe, mit welchen Mitteln aktuelle Informationen über alle anwendbaren Tarife und Wartungsentgelte eingeholt werden können;

e) Vertragslaufzeit, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Dienste und des Vertragsverhältnisses;

f) etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Dienstqualität;

g) Verfahren zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 34.

Die Mitgliedstaaten können diese Verpflichtungen auf weitere Endnutzer ausdehnen.


3. In den Fällen, in denen Verträge zwischen Verbrauchern und anderen Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste, die nicht die Verbindung zum öffentlichen Telefonnetz und/oder den Zugang zu diesem Netz bereitstellen, geschlossen werden, müssen die in Absatz 2 genannten Informationen auch Bestandteil dieser Verträge sein. Die Mitgliedstaaten können diese Verpflichtung auf weitere Endnutzer ausdehnen.


4. Die Teilnehmer haben das Recht, bei der Bekanntgabe beabsichtigter Änderungen der Vertragsbedingungen den Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu lösen. Den Teilnehmern sind diese Änderungen mit ausreichender Frist, und zwar mindestens einen Monat zuvor, anzuzeigen; gleichzeitig werden sie über ihr Recht unterrichtet, den Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht annehmen.


Artikel 21

Artikel 21 − Transparenz und Veröffentlichung von Informationen


1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Endnutzer und Verbraucher gemäß den Bestimmungen von Anhang II transparente und aktuelle Informationen über anwendbare Preise und Tarife sowie über Standardkonditionen bezüglich des Zugangs zu öffentlichen Telefondiensten und deren Nutzung zugänglich sind.


2. Die nationalen Regulierungsbehörden fördern die Bereitstellung von Informationen, beispielsweise durch interaktive Führer, um Endnutzer, soweit angebracht, sowie Verbraucher in die Lage zu versetzen, eine unabhängige Bewertung der Kosten alternativer Anwendungen vorzunehmen.


Artikel 22

Artikel 22 − Dienstqualität


1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden - nach Berücksichtigung der Ansichten der Betroffenen - Unternehmen, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, zur Veröffentlichung vergleichbarer, angemessener und aktueller Endnutzerinformationen über die Qualität ihrer Dienste verpflichten können. Die Informationen sind auf Aufforderung vor ihrer Veröffentlichung auch der nationalen Regulierungsbehörde vorzulegen.


2. Die nationalen Regulierungsbehörden können unter anderem die zu erfassenden Parameter für die Dienstqualität und Inhalt, Form und Art der zu veröffentlichenden Angaben vorschreiben, um sicherzustellen, dass die Endnutzer Zugang zu umfassenden, vergleichbaren und benutzerfreundlichen Informationen haben. Gegebenenfalls können die in Anhang III aufgeführten Parameter, Definitionen und Messverfahren verwendet werden.


Artikel 28

Artikel 28 − Geografisch nicht gebundene Nummern

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Endnutzer aus anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten Zugang zu geografisch nicht gebundenen Nummern in ihrem Hoheitsgebiet erhalten, sofern der gerufene Teilnehmer nicht Anrufe aus bestimmten geografischen Gebieten aus wirtschaftlichen Gründen eingeschränkt hat.


Artikel 33

Artikel 33 − Anhörung Betroffener


1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Ansichten von Endnutzern und Verbrauchern (insbesondere auch von behinderten Nutzern), Herstellern und Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und/oder -dienste bereitstellen, in allen mit Endnutzer- und Verbraucherrechten bei öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten zusammenhängenden Fragen berücksichtigen, soweit dies angemessen ist, insbesondere wenn sie beträchtliche Auswirkungen auf den Markt haben.


2. Die Betroffenen können unter Leitung der nationalen Regulierungsbehörden gegebenenfalls Verfahren entwickeln, in die Verbraucher, Nutzergruppen und Diensteerbringer eingebunden werden, um die allgemeine Qualität der Dienstleistung zu verbessern, indem unter anderem Verhaltenskodizes und Betriebsstandards entwickelt und überwacht werden.


Artikel 34

Artikel 34 − Außergerichtliche Streitbeilegung


1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass transparente, einfache und kostengünstige außergerichtliche Verfahren zur Beilegung von Streitfällen zur Verfügung stehen, an denen Verbraucher beteiligt sind und die Fragen im Zusammenhang mit dieser Richtlinie betreffen. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Verfahren eine gerechte und zügige Beilegung von Streitfällen ermöglichen; sie können gegebenenfalls ein Erstattungs- und/oder Entschädigungssystem einführen. Die Mitgliedstaaten können diese Verpflichtungen auf Streitfälle ausweiten, an denen andere Endnutzer beteiligt sind.


2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Rechtsvorschriften die Einrichtung von Beschwerdestellen und Online-Diensten auf der geeigneten Gebietsebene nicht beeinträchtigen, um den Zugang zur Streitbeilegung für Verbraucher und Endnutzer zu ermöglichen.


3. Bei Streitfällen, die Beteiligte in verschiedenen Mitgliedstaaten betreffen, koordinieren die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen im Hinblick auf die Beilegung.


4. Dieser Artikel lässt einzelstaatliche gerichtliche Verfahren unberührt.