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Telekompaket: Vergleich Richtlinie über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmen 2002/21/EG)


Europäische Kommission Geänderter Vorschlag / Europäischen Parlament Zweite Lesung / Rat der Europäischen Union Gemeinsamer Standpunkt − 2008-11-06 / 2009-05-06 / 2009-02-09

Artikel 8

Europäische Kommission Geänderter Vorschlag Europäischen Parlament Zweite Lesung Rat der Europäischen Union Gemeinsamer Standpunkt
Artikel 8 − Politische Ziele und regulatorische Grundsätze Artikel 8 − Politische Ziele und regulatorische Grundsätze Artikel 8 − Politische Ziele und regulatorische Grundsätze
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten regulatorischen Aufgaben alle angezeigten Maßnahmen treffen, die den in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgegebenen Zielen dienen. Die Maßnahmen müssen in angemessenem Verhältnis zu diesen Zielen stehen. 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten regulatorischen Aufgaben alle angezeigten Maßnahmen treffen, die den in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgegebenen Zielen dienen. Die Maßnahmen müssen in angemessenem Verhältnis zu diesen Zielen stehen. 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten regulatorischen Aufgaben alle angezeigten Maßnahmen treffen, die den in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgegebenen Zielen dienen. Die Maßnahmen müssen in angemessenem Verhältnis zu diesen Zielen stehen.
Soweit in Artikel 9 zu den Funkfrequenzen nichts anderes vorgesehen ist, berücksichtigen die Mitgliedstaaten weitestgehend, dass die Regulierung technologieneutral sein sollte, und sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten Regulierungsaufgaben, insbesondere der Aufgaben, die der Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs dienen, dies ebenfalls tun. Soweit in Artikel 9 zu den Funkfrequenzen nichts anderes vorgesehen ist, berücksichtigen die Mitgliedstaaten weitestgehend, dass die Regulierung möglichst technologieneutral sein sollte, und sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten Regulierungsaufgaben, insbesondere der Aufgaben, die der Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs dienen, dies ebenfalls tun. Soweit in Artikel 9 zu den Funkfrequenzen nichts anderes vorgesehen ist, berücksichtigen die Mitgliedstaaten weitestgehend, dass die Regulierung möglichst technologieneutral sein sollte, und sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten Regulierungsaufgaben, insbesondere der Aufgaben, die der Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs dienen, dies ebenfalls tun.
Die nationalen Regulierungsbehörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dazu beitragen, dass die Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien sichergestellt werden. Die nationalen Regulierungsbehörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dazu beitragen, dass die Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien sichergestellt werden. Die nationalen Regulierungsbehörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dazu beitragen, dass die Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien sichergestellt werden.
2. Die nationalen Regulierungsbehörden fördern den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste, indem sie unter anderem 2. Die nationalen Regulierungsbehörden fördern den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste, indem sie unter anderem 2. Die nationalen Regulierungsbehörden fördern den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste, indem sie unter anderem
a) sicherstellen, dass für die Nutzer, einschließlich Behinderter, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, der größtmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird; a) sicherstellen, dass für die Nutzer, einschließlich Behinderter, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, der größtmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird; a) sicherstellen, dass für die Nutzer, einschließlich Behinderter, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, der größtmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird;
b) gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, insbesondere bei der Bereitstellung von und beim Zugang zu Inhalten und Diensten in allen etzen; b) gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder - beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation, einschließlich der Bereitstellung von Inhalten, gibt; b) gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt;
c) effiziente marktorientierte Infrastrukturinvestitionen fördern und erleichtern und die Innovation unterstützen; c) effiziente marktorientierte Infrastrukturinvestitionen fördern und erleichtern und die Innovation unterstützen; c) effiziente marktorientierte Infrastrukturinvestitionen fördern und erleichtern und die Innovation unterstützen;
d) für eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen und der Nummerierungsressourcen sorgen und deren effiziente Verwaltung sicherstellen. d) für eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen und der Nummerierungsressourcen sorgen und deren effiziente Verwaltung sicherstellen. d) für eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen und der Nummerierungsressourcen sorgen und deren effiziente Verwaltung sicherstellen.
3. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen zur Entwicklung des Binnenmarktes bei, indem sie unter anderem 3. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen zur Entwicklung des Binnenmarktes bei, indem sie unter anderem 3. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen zur Entwicklung des Binnenmarktes bei, indem sie unter anderem
a) verbleibende Hindernisse für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste auf europäischer Ebene abbauen; a) verbleibende Hindernisse für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste auf europäischer Ebene abbauen; a) verbleibende Hindernisse für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste auf europäischer Ebene abbauen;
b) den Aufbau und die Entwicklung transeuropäischer Netze und die Interoperabilität europaweiter Dienste sowie die durchgehende Konnektivität fördern; b) den Aufbau und die Entwicklung transeuropäischer Netze und die Interoperabilität europaweiter Dienste sowie die durchgehende Konnektivität fördern; b) den Aufbau und die Entwicklung transeuropäischer Netze und die Interoperabilität europaweiter Dienste sowie die durchgehende Konnektivität fördern;
d) mit der Kommission und der Behörde zusammenarbeiten, um die Entwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien sicherzustellen. d) untereinander sowie mit der Kommission und dem GEREK zusammenarbeiten, um die Entwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien sicherzustellen. d) untereinander sowie mit der Kommission und der GERT zusammenarbeiten, um die Entwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien sicherzustellen.
4. Die nationalen Regulierungsbehörden fördern die Interessen der Bürger der Europäischen Union, indem sie unter anderem 4. Die nationalen Regulierungsbehörden fördern die Interessen der Bürger der Europäischen Union, indem sie unter anderem 4. Die nationalen Regulierungsbehörden fördern die Interessen der Bürger der Europäischen Union, indem sie unter anderem
a) sicherstellen, dass alle Bürger gemäß der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) Zugang zum Universaldienst erhalten; a) sicherstellen, dass alle Bürger gemäß der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) Zugang zum Universaldienst erhalten; a) sicherstellen, dass alle Bürger gemäß der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) Zugang zum Universaldienst erhalten;
b) einen weit gehenden Verbraucherschutz in den Beziehungen zwischen Kunden und Anbietern gewährleisten, insbesondere durch einfache, kostengünstige Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten; diese Verfahren werden von einer von den Betroffenen unabhängigen Stelle durchgeführt; b) einen weit gehenden Verbraucherschutz in den Beziehungen zwischen Kunden und Anbietern gewährleisten, insbesondere durch einfache, kostengünstige Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten; diese Verfahren werden von einer von den Betroffenen unabhängigen Stelle durchgeführt; b) einen weit gehenden Verbraucherschutz in den Beziehungen zwischen Kunden und Anbietern gewährleisten, insbesondere durch einfache, kostengünstige Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten; diese Verfahren werden von einer von den Betroffenen unabhängigen Stelle durchgeführt;
c) dazu beitragen, dass ein hohes Datenschutzniveau gewährleistet wird; c) dazu beitragen, dass ein hohes Datenschutzniveau gewährleistet wird; c) dazu beitragen, dass ein hohes Datenschutzniveau gewährleistet wird;
d) für die Bereitstellung klarer Informationen sorgen, indem sie insbesondere transparente Tarife und Bedingungen für die Nutzung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste fordern; d) für die Bereitstellung klarer Informationen sorgen, indem sie insbesondere transparente Tarife und Bedingungen für die Nutzung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste fordern; d) für die Bereitstellung klarer Informationen sorgen, indem sie insbesondere transparente Tarife und Bedingungen für die Nutzung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste fordern;
e) die Bedürfnisse bestimmter gesellschaftlicher Gruppen als Nutzer, insbesondere von Behinderten, älteren Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, berücksichtigen; e) die Bedürfnisse bestimmter gesellschaftlicher Nutzergruppen, insbesondere von Behinderten, älteren Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, berücksichtigen; e) die Bedürfnisse bestimmter gesellschaftlicher Nutzergruppen, insbesondere von Behinderten, älteren Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, berücksichtigen;
f) sicherstellen, dass die Integrität und Sicherheit der öffentlichen Kommunikationsnetze gewährleistet sind; f) sicherstellen, dass die Integrität und Sicherheit der öffentlichen Kommunikationsnetze gewährleistet sind; f) sicherstellen, dass die Integrität und Sicherheit der öffentlichen Kommunikationsnetze gewährleistet sind;
g) dem Grundsatz folgen, dass die Endnutzer in der Lage sein sollten, Zugang zu rechtmäßigen Inhalten zu erhalten und solche Inhalte zu verbreiten sowie beliebige rechtmäßige Anwendungen und/oder Dienste zu benutzen, und zu diesem Zweck zur Förderung rechtmäßiger Inhalte gemäß Artikel 33 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) beitragen. g) dem Grundsatz folgen, dass die Endnutzer in die Lage versetzen, Informationen abzurufen und solche Inhalte zu verbreiten oder beliebige rechtmäßige Anwendungen und Dienste zu benutzen; g) dem Grundsatz folgen, dass die Endnutzer in der Lage sein sollten, Zugang zu rechtmäßigen Inhalten zu erhalten und solche Inhalte zu verbreiten sowie beliebige rechtmäßige Anwendungen und/oder Dienste zu benutzen, und zu diesem Zweck zur Förderung rechtmäßiger Inhalte gemäß Artikel 33 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) beitragen.
ga) dem Grundsatz folgen, dass die Grundrechte und Freiheiten der Endnutzer, insbesondere gemäß Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zur Meinungs- und Informationsfreiheit, keinesfalls ohne vorherige Entscheidung der Justizbehörden eingeschränkt werden dürfen, es sei denn, die öffentliche Sicherheit ist bedroht; in diesem Fall kann die Entscheidung der Justizbehörden im achhinein erfolgen. h) dem Grundsatz folgen, dass die Grundrechte und Freiheiten der Endnutzer, insbesondere gemäß Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zur Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, keinesfalls ohne vorherige Entscheidung der Justizbehörden eingeschränkt werden dürfen, es sei denn, die öffentliche Sicherheit ist bedroht; in diesem Fall kann die Entscheidung der Justizbehörden im Nachhinein erfolgen. ga) dem Grundsatz folgen, dass die Grundrechte und Freiheiten der Endnutzer, insbesondere gemäß Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zur Meinungs- und Informationsfreiheit, keinesfalls ohne vorherige Entscheidung der Justizbehörden eingeschränkt werden dürfen, es sei denn, die öffentliche Sicherheit ist bedroht; in diesem Fall kann die Entscheidung der Justizbehörden im achhinein erfolgen.
''(3a) In Anerkennung der Tatsache, dass das Internet für die Bildung und die praktische Ausübung der Meinungsfreiheit und den Zugang zu Information von wesentlicher Bedeutung ist, sollte jegliche Einschränkung der Ausübung dieser Grundrechte im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten stehen. Die Kommission sollte in diesem Zusammenhang eine groß angelegte öffentliche Konsultation einleiten.''
4a. Die nationalen Regulierungsbehörden wenden bei der Verfolgung der in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten politischen Zielsetzungen objektive, transparente, nicht diskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze an, indem sie u. a. 5. Die nationalen Regulierungsbehörden wenden bei der Verfolgung der in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten politischen Ziele objektive, transparente, nichtdiskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze an, indem sie unter anderem 5. Die nationalen Regulierungsbehörden wenden bei der Verfolgung der in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten politischen Ziele objektive, transparente, nichtdiskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze an, indem sie unter anderem
a) die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördern, dass sie über mehrere aufeinander folgende Überprüfungszeiträume ein einheitliches Regulierungskonzept beibehalten; a) die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördern, dass sie über mehrere angemessene Überprüfungszeiträume ein einheitliches Regulierungskonzept beibehalten; a) die Vorhersehbarkeit der Regulierung fördern;
b) gewährleisten, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren; b) gewährleisten, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren; b) gewährleisten, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren;
c) den Wettbewerb zum Nutzen der Verbraucher schützen und – wo dies möglich ist – einen Wettbewerb im Bereich Infrastruktur fördern; c) den Wettbewerb zum Nutzen der Verbraucher schützen und gegebenenfalls den infrastrukturbasierten Wettbewerb im Bereich Infrastruktur fördern; c) den Wettbewerb zum Nutzen der Verbraucher schützen und gegebenenfalls den infrastrukturbasierten Wettbewerb im Bereich Infrastruktur fördern;
d) marktorientierte Investitionen und Innovationen für neue und gestärkte Infrastrukturen fördern und dafür sorgen, dass in den Kosten des Zugangs zu den Einrichtungen auch die Risiken berücksichtigt werden, die von den Investoren und denjenigen Unternehmen, die vom Zugang profitieren, eingegangen werden; d) effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen, auch dadurch fördern, dass sie dafür sorgen, dass bei jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der investierenden Unternehmen gebührend Rechnung getragen wird, und dass sie verschiedene Vereinbarungen zur Diversifizierung des Investitionsrisikos zwischen Investoren und Zugangswerbern zulassen, während sie gleichzeitig gewährleisten, dass der Wettbewerb auf dem Markt und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden; d) effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen, auch unter Beachtung der Investitionsrisiken, fördern;
e) die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Wettbewerb und Verbrauchern, die in den verschiedenen geografischen Gebieten innerhalb der Mitgliedstaaten herrschen, gebührend berücksichtigen; e) die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Wettbewerb und Verbrauchern, die in den verschiedenen geografischen Gebieten innerhalb der Mitgliedstaaten herrschen, gebührend berücksichtigen. e) die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Wettbewerb und Verbrauchern, die in den verschiedenen geografischen Gebieten innerhalb der Mitgliedstaaten herrschen, gebührend berücksichtigen.
f) Vorabverpflichtungen nur dann auferlegen, wenn es keinen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb gibt, und diese Verpflichtungen lockern oder aufheben, sobald diese Voraussetzung erfüllt ist. f) regulatorische ex-ante-Verpflichtungen nur dann auferlegen, wenn es keinen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb gibt, und diese Verpflichtungen lockern oder aufheben, sobald diese Voraussetzung erfüllt ist. f) regulatorische ex-ante-Verpflichtungen nur dann auferlegen, wenn es keinen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb gibt, und diese Verpflichtungen lockern oder aufheben, sobald es ihn gibt.

Artikel 9

Europäische Kommission Geänderter Vorschlag Europäischen Parlament Zweite Lesung Rat der Europäischen Union Gemeinsamer Standpunkt
Artikel 9 − Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste Artikel 9 − Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste Artikel 9 − Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste
1. Die Mitgliedstaaten sorgen für die wirksame Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit den Artikeln 8 und 8b, wobei gebührend zu berücksichtigen ist, dass die Funkfrequenzen ein öffentliches Gut von hohem gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Wert sind. Sie gewährleisten, dass die Zuweisung und Zuteilung dieser Funkfrequenzen durch die nationalen Regulierungsbehörden auf objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und angemessenen Kriterien beruhen. Dabei handeln sie im Einlang mit ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag sowie gegebenenfalls aus entsprechenden internationalen Vereinbarungen und können öffentliche Belange wie nachfolgend festgelegt berücksichtigen. 1. Die Mitgliedstaaten sorgen für die effiziente Verwaltung der Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit den Artikeln 8 und 8a, wobei sie gebührend berücksichtigen, dass die Funkfrequenzen ein öffentliches Gut von hohem gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Wert sind. Sie gewährleisten, dass die Zuweisung und Zuteilung von Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste und die Erteilung von Allgemeingenehmigungen oder individuellen Nutzungsrechten durch die zuständigen nationalen Behörden auf objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien beruhen. Die Mitgliedstaaten halten bei der Anwendung dieses Artikels die einschlägigen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst, ein und können öffentliche Belange wie nachfolgend festgelegt berücksichtigen. 1. Die Mitgliedstaaten sorgen für die effiziente Verwaltung der Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit Artikel 8, wobei sie gebührend berücksichtigen, dass die Funkfrequenzen ein öffentliches Gut von hohem gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Wert sind. Sie gewährleisten, dass die Zuweisung und Zuteilung von Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste und die Erteilung von Allgemeingenehmigungen oder individuellen Nutzungsrechten durch die zuständigen nationalen Behörden auf objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien beruhen. Sie halten dabei die einschlägigen internationalen Übereinkünfte ein und können öffentliche Belange wie nachfolgend festgelegt berücksichtigen.
2. Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen in der Gemeinschaft, um deren effektiven und effizienten Einsatz zu gewährleisten und um Vorteile für die Verbraucher, wie etwa Skaleneffekte und Interoperabilität der Dienste, zu erzielen. Hierbei handeln sie im Einklang mit den Artikeln 8b und 9c dieser Richtlinie und mit der Entscheidung 2002/676/EG (Frequenzentscheidung). 2. Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen in der Gemeinschaft, um deren effektiven und effizienten Einsatz zu gewährleisten und um Vorteile für die Verbraucher, wie etwa größenbedingte Kostenvorteile und Interoperabilität der Dienste, zu erzielen. Dabei handeln sie im Einklang mit Artikel 8a und 9c dieser Richtlinie und mit der Entscheidung Nr. 2002/676/EG (Frequenzentscheidung). 2. Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen in der Gemeinschaft, um deren effektiven und effizienten Einsatz zu gewährleisten und um Vorteile für die Verbraucher, wie etwa größenbedingte Kostenvorteile und Interoperabilität der Dienste, zu erzielen. Dabei handeln sie im Einklang mit den Artikeln 8b und 9c dieser Richtlinie und mit der Entscheidung Nr. 2002/676/EG (Frequenzentscheidung).
3. Soweit in Unterabsatz 2 oder in den gemäß Artikel 9c erlassenen Maßnahmen nichts anderes vorgesehen ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass alle Arten von für elektronische Kommunikationsdienste eingesetzten Technologien in den Funkfrequenzbändern genutzt werden können, die elektronischen Kommunikationsdiensten zur Verfügung stehen. 3. Soweit in Unterabsatz 2 oder in den gemäß Artikel 9c erlassenen Maßnahmen nichts anderes vorgesehen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Arten der für elektronische Kommunikationsdienste eingesetzten Technologien in den Funkfrequenzbändern genutzt werden können, die gemäß dem Gemeinschaftsrecht gemäß ihrem nationalen Frequenzvergabeplan als für elektronische Kommunikationsdienste verfügbar erklärt wurden. 3. Soweit in Unterabsatz 2 oder in den gemäß Artikel 9c erlassenen Maßnahmen nichts anderes vorgesehen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Arten der für elektronische Kommunikationsdienste eingesetzten Technologien in den Funkfrequenzbändern genutzt werden können, die für elektronische Kommunikationsdienste gemäß ihrem nationalen Frequenzvergabeplan und der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst zur Verfügung stehen.
Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nicht diskriminierende Beschränkungen für die Nutzung bestimmter Arten von für elektronische Kommunikationsdienste eingesetzten Technologien vorsehen, wenn dies aus folgenden Gründen erforderlich ist: Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Beschränkungen für die Nutzung bestimmter Arten von Funknetzen oder Technologien für drahtlosen Netzzugang für elektronische Kommunikationsdienste eingesetzten Technologien vorsehen, wenn dies aus folgenden Gründen erforderlich ist: Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Beschränkungen für die Nutzung bestimmter Arten von Funknetzen oder Technologien für drahtlosen Netzzugang für elektronische Kommunikationsdienste eingesetzten Technologien vorsehen, wenn dies aus folgenden Gründen erforderlich ist:
a) zur Vermeidung funktechnischer Störungen, um vor allem die technische Dienstqualität und die effiziente Frequenznutzung sicherzustellen, a) zur Vermeidung funktechnischer Störungen, a) zur Vermeidung funktechnischer Störungen,
b) zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder, b) zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder, b) zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder,
c) Gewährleistung der technischen Dienstqualität, c) Gewährleistung der technischen Dienstqualität,
c) zur Gewährleistung der breitestmöglichen gemeinsamen Nutzung der Funkfrequenzen, wenn die Nutzung einer Allgemeingenehmigung unterliegt, d) Gewährleistung der größtmöglichen gemeinsamen Nutzung der Funkfrequenzen, d) Gewährleistung der größtmöglichen gemeinsamen Nutzung der Funkfrequenzen,
e) Sicherstellung der effizienten Nutzung der Funkfrequenzen oder e) Sicherstellung der effizienten Nutzung der Funkfrequenzen oder
d) zur Erreichung eines Ziels von allgemeinem Interesse im Einklang mit Absatz 4. f) Gewährleistung der Verwirklichung eines Ziels von allgemeinem Interesse gemäß Absatz 4. f) Gewährleistung der Verwirklichung eines Ziels von allgemeinem Interesse gemäß Absatz 4.
4. Soweit in Unterabsatz 2 oder in den gemäß Artikel 9c erlassenen Maßnahmen nichts anderes vorgesehen ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass alle Arten elektronischer Kommunikationsdienste in den Funkfrequenzbändern bereitgestellt werden können, die elektronischen Kommunikationsdiensten gemäß den nationalen Frequenzbereichszuweisungsplänen zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und diskriminierungsfreie Beschränkungen für die Bereitstellung bestimmter Arten elektronischer Kommunikationsdienste vorsehen. 4. Soweit in Unterabsatz 2 oder in den gemäß Artikel 9c erlassenen Maßnahmen nichts anderes vorgesehen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten in den Funkfrequenzbändern bereitgestellt werden können, die elektronischen Kommunikationsdiensten gemäß dem Gemeinschaftsrecht gemäß ihrem nationalen Frequenzvergabeplan als für elektronische Kommunikationsdienste verfügbar erklärt wurden. 4. Soweit in Unterabsatz 2 oder in den gemäß Artikel 9c erlassenen Maßnahmen nichts anderes vorgesehen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten in den Funkfrequenzbändern bereitgestellt werden können, die für elektronische Kommunikationsdienste gemäß ihrem nationalen Frequenzbereichsnutzungsplan und der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst zur Verfügung stehen.
Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Beschränkungen für die Bereitstellung bestimmter Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten vorsehen, u. a., wenn dies zur Erfüllung einer Auflage der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Beschränkungen für die Bereitstellung bestimmter Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten vorsehen.
Maßnahmen, aufgrund deren elektronische Kommunikationsdienste in bestimmten, für elektronische Kommunikationsdienste zur Verfügung stehenden Frequenzbändern bereitzustellen sind, müssen dadurch gerechtfertigt sein, dass sie einem im allgemeinen Interesse liegenden Ziel entsprechend den im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften dienen, z. B. dem Schutz des menschlichen Lebens, der Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts, der Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen oder der Förderung kultur- und medienpolitischer Ziele, wie z. B. der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien. Maßnahmen, aufgrund deren elektronische Kommunikationsdienste in bestimmten, für elektronische Kommunikationsdienste zur Verfügung stehenden Frequenzbändern bereit- zustellen sind, müssen dadurch gerechtfertigt sein, dass sie einem im allgemeinen Interesse liegenden Ziel von allgemeinem Interesse dienen, das die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegt haben, wie unter anderem Maßnahmen, aufgrund deren elektronische Kommunikationsdienste in bestimmten, für elektronische Kommunikationsdienste zur Verfügung stehenden Frequenzbändern bereit- zustellen sind, müssen dadurch gerechtfertigt sein, dass sie einem im allgemeinen Interesse liegenden Ziel von allgemeinem Interesse dienen, das die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegt haben, wie unter anderem
a) dem Schutz des menschlichen Lebens, a) dem Schutz des menschlichen Lebens,
b) der Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts, b) der Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts,
c) der Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen oder c) der Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen oder
d) der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus, beispielsweise durch die Erbringung von Rundfunk- und Fernsehdiensten. d) der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus, beispielsweise durch die Erbringung von Rundfunk- und Fernsehdiensten.
Eine Maßnahme, die in einem bestimmten Frequenzband die Bereitstellung aller anderen elektronischen Kommunikationsdienste untersagt, ist nur zulässig, wenn dadurch Dienste, von denen Menschenleben abhängen, geschützt werden müssen. Eine Maßnahme, die in einem bestimmten Frequenzband die Bereitstellung aller anderen elektronischen Kommunikationsdienste untersagt, ist nur zulässig, wenn sie erforderlich ist, um Dienste zum Schutz des menschlichen Lebens zu schützen. Die Mitgliedstaaten können diese Maßnahmen in Ausnahmefällen auch erweitern, um anderen von den Mitgliedstaaten gemäß dem Gemeinschaftsrecht festgelegten Zielen von allgemeinem Interesse zu entsprechen. Eine Maßnahme, die in einem bestimmten Frequenzband die Bereitstellung aller anderen elektronischen Kommunikationsdienste untersagt, ist nur zulässig, wenn sie erforderlich ist, um Dienste zum Schutz des menschlichen Lebens zu schützen. Die Mitgliedstaaten können diese Maßnahmen auch erweitern, um anderen Zielen von allgemeinem Interesse zu entsprechen.
5. Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig, inwieweit die in den Absätzen 3 und 4 genannten Beschränkungen und Maßnahmen notwendig sind, und veröffentlichen die Ergebnisse dieser Überprüfungen. 5. Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig, inwieweit die in den Absätzen 3 und 4 genannten Beschränkungen und Maßnahmen notwendig sind, und veröffentlichen die Ergebnisse dieser Überprüfungen. 5. Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig, inwieweit die in den Absätzen 3 und 4 genannten Beschränkungen und Maßnahmen notwendig sind, und veröffentlichen die Ergebnisse dieser Überprüfungen.
6. Die Absätze 3 und 4 gelten für die Zuweisung und Zuteilung von Funkfrequenzen ab dem [Datum der Umsetzung dieser Richtlinie]. 6. Die Absätze 3 und 4 gelten für die Zuweisung und Zuteilung von Funkfrequenzen für elektronische Kommunikations- dienste sowie für Allgemeingenehmigungen und individuelle Nutzungsrechte für Funkfrequenzen, die nach dem ...(Datum der Umsetzung der Richtlinie 2009/.../EG [zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG].) zugeteilt bzw. gewährt werden. 6. Die Absätze 3 und 4 gelten für die Zuweisung und Zuteilung von Funkfrequenzen für elektronische Kommunikations- dienste sowie für Allgemeingenehmigungen und individuelle Nutzungsrechte für Funkfrequenzen, die nach dem ...(Datum der Umsetzung der Richtlinie 2009/.../EG [zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG].) zugeteilt bzw. gewährt werden.
Für Funkfrequenzzuteilungen, Allgemeingenehmigungen und individuelle Nutzungsrechte, die am ...(Datum der Umsetzung der Richtlinie 2009/.../EG [zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG].) existierten, gilt Artikel 9a. Für Funkfrequenzzuteilungen, Allgemeingenehmigungen und individuelle Nutzungsrechte, die am ...(Datum der Umsetzung der Richtlinie 2009/.../EG [zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG].) existierten, gilt Artikel 9a.
7. Unbeschadet der Einzelrichtlinien können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der relevanten innerstaatlichen Gegebenheiten Vorschriften erlassen, um dem Horten von Funkfrequenzen vorzubeugen, in dem sie insbesondere strenge Fristen für die tatsächliche Wahrnehmung der Nutzungsrechte durch den Rechtsinhaber vorgeben und für den Fall der Nichteinhaltung der Fristen Sanktionen – einschließlich Geldstrafen und Geldbußen oder Entzug der Nutzungsrechte – verhängen. Diese Vorschriften werden in verhältnismäßiger, nichtdiskriminierender und transparenter Weise erlassen und angewendet. 7. Unbeschadet der Einzelrichtlinien können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der relevanten innerstaatlichen Gegebenheiten Vorschriften erlassen, um dem Horten von Funkfrequenzen vorzubeugen, in dem sie insbesondere strenge Fristen für die tatsächliche Wahrnehmung der Nutzungsrechte durch den Rechtsinhaber vorgeben und für den Fall der Nichteinhaltung der Fristen Sanktionen – einschließlich Geldstrafen und Geldbußen oder Entzug der Nutzungsrechte – verhängen. Diese Vorschriften werden in verhältnismäßiger, nichtdiskriminierender und transparenter Weise erlassen und angewendet.

Artikel 9c

Europäische Kommission Geänderter Vorschlag Europäischen Parlament Zweite Lesung Rat der Europäischen Union Gemeinsamer Standpunkt
Artikel 9c − Harmonisierungsmaßnahmen für die Verwaltung der Funkfrequenzen Artikel 9c − Harmonisierungsmaßnahmen für die Verwaltung der Funkfrequenzen Artikel 9c − Harmonisierungsmaßnahmen für die Verwaltung der Funkfrequenzen
Als Beitrag zum Ausbau des Binnenmarktes und im Hinblick auf die Umsetzung der Grundsätze der Artikel 8b, 9, 9a und 9b kann die Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen: Als Beitrag zum Ausbau des Binnenmarktes und im Hinblick auf die Umsetzung der Grundsätze der Artikel 8b, 9, 9a und 9b kann die Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen: Als Beitrag zum Ausbau des Binnenmarktes und im Hinblick auf die Umsetzung der Grundsätze der Artikel 8b, 9, 9a und 9b kann die Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen:
-a) zur Anwendung des nach Artikel 8b Absatz 74 aufgestellten frequenzpolitischen Programms Aktionsprogramms „Frequenzspektrum“; -a) zur Anwendung des nach Artikel 8b Absatz 74 aufgestellten frequenzpolitischen Programms Aktionsprogramms „Frequenzspektrum“; -a) zur Anwendung des nach Artikel 8b Absatz 74 aufgestellten frequenzpolitischen Programms Aktionsprogramms „Frequenzspektrum“;
a) zur Festlegung der Funkfrequenzbänder, für die Unternehmen untereinander Nutzungsrechte übertragen oder vermieten können; a) zur Festlegung der Funkfrequenzbänder, für die Unternehmen untereinander Nutzungsrechte übertragen oder vermieten können; a) zur Festlegung der Funkfrequenzbänder, für die Unternehmen untereinander Nutzungsrechte übertragen oder vermieten können;
b) zur Harmonisierung der mit diesen Rechten verknüpften Bedingungen; b) zur Harmonisierung der mit diesen Rechten verknüpften Bedingungen; b) zur Harmonisierung der mit diesen Rechten verknüpften Bedingungen;
c) zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen, die auftreten können, wenn individuelle Rechte übertragen werden; c) zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen, die auftreten können, wenn individuelle Rechte übertragen werden; c) zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen, die auftreten können, wenn individuelle Rechte übertragen werden;
Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(26) Wegen der Auswirkungen von Ausnahmen auf die Weiterentwicklung des Binnenmarkts für Dienste der elektronischen Kommunikation sollte die Kommission in der Lage sein, Geltungsbereich und Art etwaiger Ausnahmen von den Grundsätzen der Technologie- und Dienstneutralität zu harmonisieren, die nicht der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des Pluralismus der Medien dienen, wobei harmonisierte technische Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung von Funkfrequenzen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Frequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft („Frequenzentscheidung“) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.) zu berücksichtigen sind. (26) Wegen der Auswirkungen von Ausnahmen auf die Weiterentwicklung des Binnenmarkts für Dienste der elektronischen Kommunikation sollte die Kommission in der Lage sein, Geltungsbereich und Art etwaiger Ausnahmen von den Grundsätzen der Technologie- und Dienstneutralität zu harmonisieren, die nicht der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des Pluralismus der Medien dienen, wobei harmonisierte technische Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung von Funkfrequenzen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Frequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft („Frequenzentscheidung“) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.) zu berücksichtigen sind. (26) Wegen der Auswirkungen von Ausnahmen auf die Weiterentwicklung des Binnenmarkts für Dienste der elektronischen Kommunikation sollte die Kommission in der Lage sein, Geltungsbereich und Art etwaiger Ausnahmen von den Grundsätzen der Technologie- und Dienstneutralität zu harmonisieren, die nicht der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des Pluralismus der Medien dienen, wobei harmonisierte technische Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung von Funkfrequenzen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Frequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft („Frequenzentscheidung“) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.) zu berücksichtigen sind.