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Telekompaket: Vergleich Richtlinie über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungs 2002/20/EG)


Europäische Kommission Ursprünglichen Vorschlag / Europäischen Parlament Erste Lesung / Rat der Europäischen Union Gemeinsamer Standpunkt − 2007-11-13 / 2008-09-24 / 2009-02-09

Sommaire

Anhang I

Europäische Kommission Ursprünglichen Vorschlag Europäischen Parlament Erste Lesung Rat der Europäischen Union Gemeinsamer Standpunkt
A. Bedingungen, die an eine Allgemeingenehmigung geknüpft werden können A. Bedingungen, die an eine Allgemeingenehmigung geknüpft werden können A. Bedingungen, die an eine Allgemeingenehmigung geknüpft werden können
19. Einhaltung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.) und der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45.). 19. Einhaltung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.) und der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45.). 19. Transparenzverpflichtungen für Unternehmen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, mit denen sichergestellt werden soll, dass durchgehende Konnektivität im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) besteht, Offenlegung von Beschränkungen des Zugangs zu Diensten und Anwendungen sowie von Verkehrsabwicklungsstrategien und – soweit notwendig und verhältnismäßig – Zugang der nationalen Regulierungsbehörden zu Informationen, die zur Prüfung der Richtigkeit der Offenlegung benötigt werden.